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Michael-Knuth

Wer kämpft, kann verlieren - wer nicht kämpft, hat schon verloren

Michael Knuth

Occupation
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KREISVEREIN DARMSTADT UND REGION E.V. - Eine Preisverleihung

KINDER HABEN EIN RECHT AUF BEIDE ELTERN UND GROSSELTERN
Otto - Röhm - Straße 63, 64293 Darmstadt
Fon: 0 61 51 - 397 0 666, Fax: 0 61 51 - 397 0 665
Volksbank Darmstadt eG KTO 81 24 04 BLZ 508 900 00
www.vafk-darmstadt.de kontakt-vafk@email.de

Darmstadt, 06-12-2004

PER TELEFAX: 0 61 51 - 91 1 - 44 2

Frau
Kerstin König
Odenwaldstraße 55 A
64319 Pfungstadt

UNSER SCHREIBEN VOM 08-11-2004

UNSER TELEFAX VOM 25-11-2004

PREISVERLEIHUNG DER ÖLKANNE IN SILBER

Sehr geehrte Frau König,
auch auf unser o. a. Telefax konnten wir zwischenzeitlich keinerlei
Rückmeldung Ihrerseits
konstatieren. Schade, denn wir hatten Ihnen ja die Anwesenheit der Medien in
Aussicht
gestellt um Ihre Preisverleihung auch gebührend würdigen und einer breiten
Öffentlichkeit
freudig mitteilen zu können.
Sie werden doch nicht etwa die Ihnen zu Teil werdende Ehre ausschlagen oder
gar kneifen
wollen ?

Da wir aufgrund Ihrer Zurückhaltung nunmehr keine terminliche Abstimmung mit
den Medien
durchführen können, machen wir Ihnen daher den unbürokratischen Vorschlag,
daß wir mit
einer kleinen Abordnung unseres Selbsthilfevereines in den
Nachmittagsstunden ( denn
morgens sind Sie ja meist bei Gericht ) in der kommenden evtl. aber auch
erst in der
übernächsten Woche in Ihrem Büro vorbeikommen werden um Ihnen Ihren Preis,
die
ÖLKANNE IN SILBER, zu verleihen.

Wir gehen doch einmal davon aus, daß Sie uns auch Zugang zu Ihren
Räumlichkeiten
gewähren werden.

Vorsichtshalber werden wir für den negativen Fall unser Megaphon mitnehmen,
damit wir
Ihnen in diesem Falle zumindest aus der Ferne die Laudatio halten können. So
erfahren
dann zumindest Ihre Nachbarn von der Ihnen zu Teil werdenden Ehre.

Und den Ihrerseits mit Fug und Recht verdienten Preis würden wir in diesem
Falle mitsamt
der Verleihungsurkunde vor Ihrer Eingangstür abstellen.
Die hierüber angefertigten Fotos werden wir danach zumindest den Medien zur
Veröffentlichung zur Verfügung stellen.

Ehre, wem Ehre gebührt !

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Jochen Bork
DIESES FAX UMFASST INSGESAMT 2 SEITEN
Sollten Teile davon unvollständig, nicht leserlich oder aber gar nicht
übermittelt worden sein, dann
kurze handschriftliche Notiz auf die erste Seite und zurück an den Absender
faxen. DANKE

PREISVERLEIHUNG DER ÖLKANNE IN SILBER II

KINDER HABEN EIN RECHT AUF BEIDE ELTERN UND GROSSELTERN
Otto - Röhm - Straße 63, 64293 Darmstadt
Fon: 0 61 51 - 397 0 666, Fax: 0 61 51 - 397 0 665
Volksbank Darmstadt eG KTO 81 24 04 BLZ 508 900 00
www.vafk-darmstadt.ccx.de
ullipappa@email.de

Darmstadt, 25-11-2004

PER TELEFAX: 0 61 51 - 91 1 - 44 2

Frau
Kerstin König
Odenwaldstraße 55 A
64319 Pfungstadt

UNSER SCHREIBEN VOM 08-11-2004
PREISVERLEIHUNG DER ÖLKANNE IN SILBER
TERMINABSPRACHE

Sehr geehrte Frau König,

bislang konnten wir keine Rückmeldung Ihrerseits auf unser o. a. Schreiben
konstatieren.
Wir möchten daher mit diesem Telefax noch einmal an die Beantwortung dessen
erinnern.
Ein idealer Übergabetermin des an Sie zu verleihenden Preises ÖLKANNE IN
SILBER wäre
doch der Tag der Menschenrechte am 10-12-2004. Was meinen Sie?
Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Götzmann ( Vorstand )

DIESES FAX UMFASST INSGESAMT 1 SEITE
Sollten Teile davon unvollständig, nicht leserlich oder aber gar nicht
übermittelt worden sein, dann
kurze handschriftliche Notiz auf die erste Seite und zurück an den Absender
faxen. DANKE

Der Missbrauch ist ein Mythos


http://www.fr-aktuell.de/in_und_ausland/dokumentation/?em_cnt=936760&em_cnt_
page=1

1.Der Kostenanstieg bei Hartz IV ergibt sich aus der steigenden Anzahl der
Bedarfsgemeinschaften

Die Gesamtausgaben für die Grundsicherung für Arbeitslose sind seit ihrer
Einführung von 38,6 Milliarden Euro (2004) über 44,4 Milliarden Euro (2005)
auf 47,8 Milliarden Euro (Prognose 2006) gestiegen. Der Kostenanstieg seit
2004 ist vor allem durch die steigende Zahl der Bedarfsgemeinschaften im
Leistungsbezug zu erklären.

Dafür sind drei Faktoren verantwortlich. Erstens hat die Zusammenlegung von
Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Reduzierung der verdeckten Armut
beigetragen (Dunkelziffereffekt). Insbesondere Personengruppen, die früher
nur Arbeitslosenhilfe erhielten und ihr Recht auf ergänzende
Sozialhilfeleistungen nicht wahrgenommen haben, realisieren nun als
Bedarfsgemeinschaften im Rahmen der neuen Grundsicherung für Arbeitslose
häufiger ihre Anrechte.

Zweitens stieg die Anzahl der Langzeitarbeitslosen weiter an - von 1,3
Millionen im Jahr 2003 und 1,4 Millionen 2004 auf 1,5 Millionen im Jahr 2005
(Arbeitsmarkteffekt).

Drittens werden Arbeitslose zunehmend über Arbeitslosengeld II (ALG II) und
weniger über Arbeitslosengeld I (ALG I) abgesichert. Die Anzahl der
EmpfängerInnen von ALG I sank von 1,9 Millionen im Jahr 2003 über 1,8
Millionen im Jahr 2004 auf 1,7 Millionen im Jahr 2005. Vermutlich zeigen
hier die Verkürzung der Rahmenfrist für die Berechnung des
Arbeitslosengeldes auf zwei Jahre und die Verkürzung der Bezugsdauer des ALG
I auf einheitlich 12 Monate ihre Wirkungen. Dieser Verschiebeeffekt wird
durch die neue Kunden-Segmentierung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
gestützt: Arbeitslose mit nur geringen Vermittlungschancen gehen mit höherer
Wahrscheinlichkeit in den Rechtskreis Sozialgesetzbuchs (SGB) II über.

2. Die Einsparungen im Rechtskreis Sozialgesetzbuch (SGB) III übertreffen
den Kostenanstieg bei Hartz IV

In der regulären Arbeitsförderung nach SGB III ist eher eine Kostenimplosion
zu beobachten. Gleichzeitig mit dem Anstieg der Gesamtausgaben für
Langzeitarbeitslose sanken die Ausgaben der BA beim Arbeitslosen- und
Insolvenzgeld um 2,3 Milliarden Euro und bei Maßnahmen der aktiven
Arbeitsmarktpolitik um weitere 5,5 Milliarden Euro. Der BA war es 2005 sogar
möglich, einen um 3,8 Milliarden Euro geringeren Bundeszuschuss zu
beanspruchen und 4,6 Milliarden Euro für den neu geschaffenen
Aussteuerungsbetrag an den Bund abzuführen. Trotzdem fielen 2005 im
Vergleich zum Vorjahr die Gesamtausgaben der BA um 1,4 Milliarden Euro. Auch
im SGB II reduzierten Bund, Länder und Kommunen die Ausgaben für
Eingliederungsleistungen von 5,8 Milliarden Euro auf 3,6 Milliarden Euro.
Von einer Kostenexplosion durch die Einführung der Grundsicherung für
Arbeitslose kann daher keine Rede sein.

3. Der Regelsatz sichert sozio-kulturelles Existenzminimum nicht

Die Leistungen im Rahmen des ALG II sind keineswegs generös. Die
Leistungssätze haben sich im Vergleich zur früheren Sozialhilfe nur
geringfügig verändert. Der Eckregelsatz (heute 345 Euro im Monat) stieg zwar
an, gleichzeitig werden die Kosten für einmalige Leistungen (z. B. für
Kleidung oder Haushaltsgegenstände) nicht mehr übernommen.

Bezugsgröße für den Regelsatz ist nicht der mittlere Lebensstandard der
Bevölkerung, sondern sind die Konsumausgaben des unteren Fünftels der
Bevölkerung, die auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstatistik des
Statistischen Bundesamtes (EVS) erhoben werden. Dabei werden, auf Basis
politischer und nicht sachlicher Erwägungen weitere Abzüge vorgenommen
(beispielsweise für Uhren, Schmuck, Musikunterricht). Zudem bleiben
Preissteigerungen unberücksichtigt. Nach den Berechnungen des Paritätischen
Wohlfahrtsverbands müssten die Regelsätze daher dringend um 19 Prozent auf
412 Euro angehoben - und nicht etwa gesenkt - werden, um den täglichen
Bedarf abzudecken und ein Minimum an gesellschaftlicher Teilhabe
sicherzustellen.

4. Hartz IV macht mehr Menschen arm

Die Mehrzahl der BezieherInnen von Arbeitslosenhilfe (insgesamt ca. 60
Prozent) hat durch die Reform weniger Geld zur Verfügung, wie eine aktuelle
Simulationsanalyse von Irene Becker und Richard Hauser zeigt. Eine
Verschlechterung erleben vor allem die ehemaligen
ArbeitslosenhilfeempfängerInnen mit in Vollzeit beschäftigtem Partner (89
Prozent Schlechterstellung), von denen viele (meist Frauen) auf Grund der
verschärften Einkommensanrechnung des Partners den Anspruch auf
Unterstützung ganz verlieren. Aber auch vormalige
ArbeitslosenhilfebezieherInnen mit arbeitslosem Partner sind davon
überdurchschnittlich betroffen (73,2 Prozent Schlechterstellung).

In den Arbeitslosenhilfe-Haushalten ist die Armutsquote um mehr als zehn
Prozentpunkte - von etwa 50 Prozent vor der Reform auf ca. 63 Prozent im
Jahr 2005 angestiegen. Da die Bewilligung der Unterstützungsleistung auf
Basis einer strengen Bedarfsprüfung erfolgt, müssen ALG-II-EmpfängerInnen
für ihren Lebensunterhalt zudem auf privates Spar-Vermögen zugreifen. Da die
Rentenanwartschaften, die ALG-II-EmpfängerInnen in der Gesetzlichen
Rentenversicherung erwerben können, äußerst gering sind, ist Altersarmut
vorprogrammiert. Dennoch wird ihr Beitrag zur Rentenversicherung derzeit
halbiert, um Einsparungen in Höhe von zwei Milliarden Euro zu realisieren.
Für ehemalige Sozialhilfebeziehende stellt die Einbeziehung in die Renten-
und Krankenversicherung eine Verbesserung dar. Im Leistungsbezug sind keine
Verbesserungen zu erwarten, wenngleich Evaluierungsstudien noch ausstehen.
Auf Grund der bisherigen Datenlage deutet daher vieles darauf hin: Durch
Hartz IV geraten mehr Menschen zusätzlich unter die Armutsgrenze.
5. Arbeit lohnt sich trotz Hartz IV

Sozialleistungen liegen zu nahe an den Löhnen und bieten keinen
ausreichenden Anreiz zur Arbeitsaufnahme - so ein häufig formuliertes, aber
nicht haltbares Argument. Denn: Für einen verheirateten
Langzeitarbeitslosen, seine nichterwerbstätige Ehefrau und seine zwei Kinder
ist inklusive Miet- und Heizkosten in Westdeutschland ein maximaler
Bedarfssatz von 1597 Euro vorgesehen.

Nimmt derselbe Familienvater eine Erwerbstätigkeit an, bei der er 1009 Euro
verdient, erhält er zusätzlich zu seinem Gehalt noch 154 Euro Kindergeld pro
Kind sowie den Kinderzuschlag von 140 Euro, und erzielt damit ein
Haushaltseinkommen über der Bedarfsgrenze. Für eine vierköpfige Familie
reicht ein Nettoarbeitseinkommen von ca. 1000 Euro aus, um ein
Haushaltseinkommen in Höhe des maximalen Bedarfssatzes zu erzielen.
Allerdings beziehen nur wenige Bedarfsgemeinschaften die Höchstsätze der
Grundsicherung. Im Durchschnitt zahlt die Arbeitsagentur einer vierköpfigen
Familie 919 Euro aus, also fast 700 Euro weniger als der maximale
Bedarfssatz ermöglicht. Grund dafür ist, dass jedes zusätzliche Einkommen
den Bedarfssatz reduziert und für viele Arbeit wichtiger als der Verdienst
ist: Gerade die Erfahrung mit den Ein-Euro-Jobs verdeutlicht, dass die
meisten Arbeitslosen sehr wohl bereit zur Aufnahme einer noch so gering
entlohnten Beschäftigung sind. Arbeitsgelegenheiten stehen jedoch nicht in
ausreichender Zahl zur Verfügung.

6. Niedriglohn wird bereits jetzt subventioniert

Im Jahr 2005 wurde in 844 000 Bedarfsgemeinschaften Einkommen aus
Erwerbstätigkeit auf das ALG II angerechnet. Zu 95 Prozent wird das im
Rahmen der Grundsicherung anzurechnende Einkommen in abhängiger, davon zur
Hälfte in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verdient. Der im
Vergleich zum ehemaligen Arbeits- und Sozialhilfesystem gestiegene Anteil
der so genannten AufstockerInnen von 12 Prozent im Jahr 2004 auf 18 Prozent
im Jahr 2005 verdeutlicht: Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende
handelt es sich keineswegs nur um ein Leistungssystem, das sich
ausschließlich auf die Absicherung erwerbsloser Personen und ihrer Familien
beschränkt. Vielmehr erweist es sich als ein System, das faktisch die
gewünschte und sozialrechtlich konstruierte Flexibilität auf dem
Arbeitsmarkt und die damit einhergehenden Versorgungslücken
"sozialverträglich" abfedert. Insofern wird nicht nur der Anteil von
Personen, die trotz Arbeit unter der Armutsschwelle leben, anwachsen,
sondern gleichzeitig wird der Lohndruck im unteren Einkommensbereich umso
stärker ausfallen, je geringer das gesetzliche Existenzminimum ist. Ein
sinkendes Niveau im Niedriglohnsegment drückt wiederum auf das
sozio-kulturelle Existenzminimum.

Nur ein gesetzlicher Mindestlohn könnte diese Negativspirale und die
dauerhafte Subvention regulärer Arbeitsverhältnisse verhindern.

7. Missbrauchs- und Mitnahmefälle sind statistisch betrachtet nicht relevant

Der aktuell konstatierte Anstieg der Ausgaben für die Grundsicherung kann
nicht mit massivem Missbrauch erklärt werden. Über den tatsächlichen
Missbrauch von Leistungen nach dem SGB II gibt es keine repräsentativen
Statistiken. Als einzig zuverlässige Erhebungsmethode hat der automatisierte
Datenabgleich vom Oktober 2005 einen vorläufigen Fehlbetrag bei
ALG-II-Zahlungen von 27 Millionen Euro ergeben, das würde hochgerechnet
einem Anteil von 0,2 Prozent der Summe, die 2005 für das ALG II ausbezahlt
wurde (rund 25 Milliarden Euro), entsprechen. Die Berichte einzelner
Kommunen über den Leistungsmissbrauch stützen die Annahme, dass
Missbrauchsfälle eher selten vorkommen. Massiver Missbrauch von Leistungen
aus der Grundsicherung ist also ein Mythos und kein Faktum.

Hinter der Debatte um Leistungsmissbrauch steht oftmals ein falsches
Verständnis des Missbrauchbegriffs. Denn Missbrauch im eigentlichen Sinne
bedeutet die rechtswidrige Inanspruchnahme von Leistungen, z. B. auf der
Grundlage von unvollständigen oder Falschangaben zur Hilfebedürftigkeit.
Rechtmäßiger Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht immer dann,
wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Dementsprechend ist das
Geltendmachen rechtmäßiger Ansprüche legitim. Die Anzahl der Personen, die
ihren Anspruch auf Sozialhilfe nicht geltend gemacht hatte, jetzt aber durch
die Bedarfsgemeinschaft mit ALG-II-EmpfängerInnen sichtbar wird, werden von
Becker und Hauser auf 1,8 Millionen geschätzt: Diese Inanspruchnahme im
Rahmen von Missbrauchsdebatten zu instrumentalisieren ist unzulässig und
stellt das Sicherungssystem grundsätzlich in Frage.

Fazit

Die ansteigende Langzeitarbeitslosigkeit wird zunehmend von einer
ökonomischen zu einer moralischen Herausforderung stilisiert. Die Stimmen
werden lauter, die die Gewährung von Hilfe überhaupt in Frage stellen und
die rigorose Durchsetzung von weiteren Leistungskürzungen fordern.

Der aktuelle Reformdiskurs, der sich - unter Ausblendung der massiven
Reduzierung der für aktive Arbeitsmarktpolitik eingesetzten Mittel -
ausschließlich an der konstruierten Notwendigkeit des Sparens orientiert,
widerspricht der Absicht, Sozialpolitik zur Aktivierung von individuellen
Handlungspotenzialen und als Investition in das Sozialkapital zu nutzen.
Erreicht wird durch die aktuelle Politik der Daumenschrauben und des
Spardiktats lediglich, dass - bei ausbleibender Arbeitsnachfrage - die Menge
der zwangsläufig in Passivität verharrenden, stigmatisierten und unter
Generalverdacht gestellten Personen wächst und Vertrauen und Zufriedenheit
als Fundament eines demokratischen Sozialstaats schwinden.

Will man Langzeitarbeitslosigkeit wirksam bekämpfen und das Anwachsen von
Armut verhindern, ist es notwendig, anstelle einer weiteren Reduzierung der
Leistungen das Existenzminimum neu zu definieren und Eingliederungsmittel
tatsächlich zu verwenden. Nur dann kann das eigentliche Ziel der Reform
eingelöst werden: Die Stärkung der individuellen Autonomie der Arbeitslosen
durch Bereitstellung existenzsichernder sozialer Leistungen und die aktive
Förderung der Wiedereingliederung.


Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 1. August 2006



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Die Entwicklung des Arbeits- und Ausbildungsmarktes im Juli 2006

"Die aktuellen Arbeitsmarktdaten bestätigen, dass die konjunkturelle
Erholung den Arbeitsmarkt wohl erreicht hat. Die Arbeitslosigkeit sank trotz
der Sommerpause erstmals in einem Juli. Die sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung wächst und die Zahl der offenen Stellen ist weiter gestiegen",
erklärte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA),
Frank-J. Weise.

Arbeitslosenzahl im Juli: -12.000 auf 4.386.000

Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich: -451.000

Arbeitslosenquote im Juli: unverändert 10,5 Prozent

Die Zahl der Arbeitslosen hat im Juli um 12.000 auf 4.386.000 abgenommen
(West: -6.000 auf 2.960.000; Ost: -7.000 auf 1.426.000). Üblicherweise nimmt
die Arbeitslosenzahl im Juli aufgrund der Sommerpause zu. Ausschlaggebend
dafür sind vor allem vermehrte Arbeitslosmeldungen von Jugendlichen nach der
Ausbildung sowie weniger Einstellungen während der Ferienzeit. Im
abgelaufenen Monat sind die saisonalen Belastungen schwächer ausgefallen als
in der Vergangenheit. Durch die Vorverlegung der Zähltage werden sie zum
Teil in den August verschoben. Im Vergleich zum Vorjahr gab es gab es
bundesweit 451.000 Arbeitslose weniger (West: -280.000; Ost: -171.000).

Saisonbereinigt ist die Arbeitslosigkeit im Juli um 84.000 gesunken. Damit
hat sie allein in den letzten vier Monaten saisonbereinigt um 259.000 oder
monatsdurchschnittlich um 65.000 abgenommen. Neben dem positiven
konjunkturellen Umfeld ist beruht ein Teil des Rückgangs auf der
intensiveren Betreuung der Arbeitslosen und dem Einsatz von
Arbeitsgelegenheiten. Darüber hinaus dürfte aber mittlerweile auch die
Kräftenachfrageseite zur Abnahme der Arbeitslosigkeit beigetragen haben.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Erwerbstätigen
(nach dem Inlandskonzept) im Juni saisonbereinigt um 63.000 gestiegen. Nicht
saisonbereinigt nahm die Erwerbstätigkeit im Juni um 160.000 auf 39,06
Millionen zu. Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Zunahme um 260.000. Die
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung lag im Mai nennenswert über dem
Vorjahresniveau. Die erste vorläufige Hochrechnung weist gegenüber dem
Vorjahr einen Anstieg von 54.000 auf 26,23 Millionen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte aus. Es bleibt abzuwarten, ob sich
der hochgerechnete Wert bestätigt; gleichwohl ist das ein starkes Indiz für
das Ende des Abbaus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte
Erwerbslosenzahl belief sich in Deutschland für den Juni auf 3,30 Millionen,
die Erwerbslosenquote auf 7,8 Prozent.

Das Stellenangebot hat im Juli weiter kräftig zugenommen, saisonbereinigt
ist es gegenüber Juni um 39.000 gestiegen. Der saisonbereinigte Anstieg
beruht weit überwiegend auf mehr ungeförderten Stellenangeboten, die stärker
die Marktentwicklung widerspiegeln (+30.000). Nicht saisonbereinigt gab es
im Juli 627.000 Stellen, von denen 89 Prozent sofort zu besetzen waren. Im
Vergleich zum Vorjahr hat die Zahl der gemeldeten Stellenangebote um 180.000
zugenommen. Die ungeförderten Stellen machten im Juli 69 Prozent des
gesamten Stellenangebotes aus, im Vergleich zum Vorjahr haben sie sich um
114.000 auf 436.000 erhöht.

Neben den gemeldeten offenen Stellen kennt die Bundesagentur noch
zusätzliche Stellen, unter anderem gemeldet aus der privaten
Arbeitsvermittlung sowie aus ihrer Job-Börse und dem Job-Roboter. Zusammen
waren dies im Juli 836.000 Stellen, 218.000 mehr als vor einem Jahr. Nach
Untersuchungen des IAB kennen die Agenturen für Arbeit damit deutlich mehr
als die Hälfte des gesamtwirtschaftlichen Stellenangebots und können darauf
Bewerber vermitteln - teilweise aber erst nach Rücksprache mit dem
Arbeitgeber.


Die Daten der Berufsberatungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit
signalisieren auch für den Juli keine Entspannung auf dem Ausbildungsmarkt.
Allerdings hat sich die Lage auch nicht weiter verschärft. Die Anzahl der
gemeldeten Ausbildungsplätze liegt nur noch geringfügig unter dem Wert des
gleichen Vorjahreszeitraums, die Zahl der gemeldeten Bewerber nur etwas
darüber.


Die Daten über nicht vermittelte Bewerber und unbesetzte Ausbildungsplätze
sind durch den Wechsel des Fachverfahrens in der Ausbildungsvermittlung (von
COMPAS auf VerBIS) derzeit unterjährig nicht mit dem Vorjahr vergleichbar.
Weil sich die Bearbeitungsvorgänge geändert haben - Bewerber werden länger
als "nicht vermittelt" geführt - fällt die aktuelle monatliche Anzahl der
noch nicht vermittelten Bewerber tendenziell höher aus als im Altverfahren.
Deshalb wird für den Vorjahresvergleich der Zahl der unvermittelten Bewerber
eine Schätzgröße angegeben. Auch die Zahl der unbesetzten Ausbildungsplätze
ist im Vorjahresvergleich verzerrt. Die rechnerische Lücke aus nicht
vermittelten Bewerbern und noch unbesetzten Ausbildungsplätzen kann man zwar
ermitteln; sie aber nicht verwendbar.


Von Oktober 2005 bis Juli 2006 sind den Agenturen für Arbeit insgesamt
402.400 Ausbildungsstellen gemeldet worden, ein Prozent weniger als im
Vorjahreszeitraum. Der Rückgang beruht allein auf weniger betrieblichen
Stellen. Noch ist unklar, ob das Gesamtangebot an Stellen tatsächlich
zurückgeht oder ob der Einschaltungsgrad durch die Betriebe sinkt bzw.
Stellen später gemeldet werden. Letztes könnte insofern zutreffen, weil die
nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages sowie des
Deutschen Handwerkskammertages bis Juni die Zahl der neu abgeschlossenen
Ausbildungsverträge um 1 Prozent über dem Vorjahr lagen. Gleichzeitig haben
678.500 Bewerber die Berufsberatung bei der Vermittlung einer Lehrstelle
eingeschaltet, 1 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.

Eine Vorausschau auf das Ende des Berufsberatungsjahres lässt derzeit eine
größere Lücke als Ende September 2005 befürchten. Allerdings sind hierbei
mögliche mobilisierende Effekte des Ausbildungspaktes zur Bereitstellung
zusätzlicher Lehrstellen nicht berücksichtigt. Auch ist schwer abzuschätzen,
inwieweit die Übernahme Jugendlicher aus Einstiegsqualifizierungen in
reguläre Ausbildungen den Ausbildungsmarkt entlastet.

Ausführliche Informationen finden Sie im Internet unter:
www.arbeitsagentur.de > Service von A bis Z > Statistik > Statistik
Gesamtangebot > Link und Dateiliste

Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im
Internet unter www.ba-audio.de.


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Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der
Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter
http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.js
p&navId=219
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----------------------------------
Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:

Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487

Pressemitteilung: Erwerbslosen Forum Deutschland 01.08.2006

- W I C H T I G E I N F O R M A T I O N E N

Unangemeldete Hausbesuche nach wie vor gesetzeswirdrig

Zahlreiche Jobcenter gewähren seit dem 01.08 keine Erstattungen für
Bewerbungen

URL
http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/hartz-iv_-_hausbesuche_mussen_ni
cht_hingenommen_werden.htm


Bonn. Die heute in Kraft getretenen Gesetzesänderungen des so genannten
Fortfolgegesetzes bedeuten in vielen Bereichen erhebliche Verschärfungen für
Arbeitslose. Deren gewollter Effekt, Einsparungen in Milliarden, sind nach
Ansicht des Erwerbslosen Forum Deutschland reine Augenwischerei.
Mittlerweile melden sich aus dem ganzen Bundesgebiet immer mehr ALG
II-Empfänger denen die zugesagte Bewerbungskostenübernahme nicht mehr
erstattet wird. Grund ist eine Ausgabensperre in Höhe von 1,1 Milliarden
Euro, die der Haushaltsausschuss des Bundestags bei den Eingliederungshilfen
für Langzeitarbeitslose verhängt hat. Anstelle der zunächst vorgesehenen 6,2
Milliarden Euro dürfen dafür in diesem Jahr nur 5,1 Milliarden Euro
ausgegeben werden.

Für Arbeitslosengeld II-Bezieher treten ab heute zahlreiche Verschärfungen
in Kraft, die bis zum völligen Leistungsentzug führen können. Das
Erwerbslosen Forum Deutschland weist deshalb darauf hin, dass nicht alle in
Kraft getretene Veränderungen so ohne weiteres hingenommen werden müssen und
man sich erfolgreich dagegen wehren kann. Nach wie vor gälte die
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG), wonach niemand Hausbesuche
und insbesondere unangemeldete dulden müsse. Grundsätzlich beschränke sich
die Amtsermittlung auf Erhebungen im Amt und nach Aktenlage. Einen Anlass zu
einem Hausbesuch gäbe es nur in sehr eingeschränkten Fällen (etwa bei
baulichen Veränderungen bei Behinderten). Sollten konkrete Verdachtsfälle
für einen Hausbesuch anfallen, muss dies vorher dem Betroffenen mitgeteilt
werden und der Betroffene dazu Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.
In dringenden Fällen, die eine Hausdurchsuchung unumgänglich machen, sei im
Übrigen die Staatsanwaltschaft zuständig, die eine Hausdurchsuchung nach
einem richterlichen Beschluss durchführen darf. Auch dürfte der Sozialdienst
nicht einfach Daten in der Nachbarschaft, etwa durch Befragung von Nachbarn
- erheben, ohne dass der Betroffne sein Einverständnis dazu gegeben hat oder
davon in Kenntnis gesetzt wurde. Dies wäre regelmäßig ein schwerer Verstoß
gegen den Schutz der Sozialdaten und könne je nach Schwere Bußgelder in Höhe
von 25.000 - 250.000 EUR oder Ersatzweise Haft - im Falle der Wiederholung-
durch die Geschäftführung nach sich ziehen. Das Erwerbslosen Forum
Deutschland bittet deshalb Betroffene, sich bei der Initiative zu melden, um
geeignete Wege zu finden, solche Fälle nachzugehen. "Wir warnen die SGB
II-Behörden eindringlich, die gesetzliche Einführung von Außendiensten in
allen SGB II-Behörden dazu zu nutzen, um jetzt in Rambomanier ALG
II-Empfänger zu bespitzeln. Dies war schon in der Vergangenheit nicht
erlaubt und ist auch durch die neue Gesetzeslage nicht abgedeckt. Im Grunde
hätte sich der Gesetzesgeber diesen überflüssigen K!
ropf sparen können, denn durch einen verweigerten Hausbesuch dürfen weder
Leistungen eingestellt werden noch wird dies irgendetwas an der
Hilfebedürftigkeit der zahlreichen Betroffenen ändern. Der geringe
Prozentrang von angeblich 1% Missbrauch wird durch solche Maßnahmen kaum
aufgedeckt. Im Übrigen ist für Schwarzarbeit immer noch die Zollverwaltung
zuständig und keinesfalls der Außendienst", so Martin Behrsing.

Zugleich weist die Initiative darauf hin, dass Telefonbefragungen
datenschutzrechtlich äußerst bedenklich sind. "Wir raten den Betroffenen,
dass sie entweder ihre Telefonnummer erst gar nicht angeben oder auf
Löschung dieser Daten bestehen, da sich zu viele Trittbrettfahrer dran
hängen können", so Behrsing weiter.

Die Initiative sieht nicht, dass die neu eingeführte Beweislastumkehr
Bestand haben wird. Nach wie vor gelte die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes von 1992, welche nochmals 2004 durch das
Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Deshalb rät das Erwerbslosen Forum
Deutschland den Betroffenen sich rechtlich dagegen zu wehren, denn die
zahlreichen Entscheidungen der Sozialgerichte würden sich immer wieder auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stützen. Es sei auch
überhaupt nicht klar, wie denn Betroffene ihren Beweis antreten sollen, wenn
die Behörde gesetzlich eine eheähnliche Gemeinschaft vermuten muss.

Zurzeit unterstützt die Initiale junge Erwachsene, sich per
Verfassungsbeschwerde gegen die seit 01.07.2006 in Kraft getretenen
Änderungen für junge Erwachsene zu wehren. "Dies halten wir für absolut
verfassungswidrig und darf auch kein Bestand in unserer Gesetzgebung haben.
Bisher galt immer, dass Eltern ihre Kinder bis zum Abschluss einer
Ausbildung unterstützen müssen und nur in Ausnahmefällen durfte diese
Unterstützung ausgeweitet werden. Damit werden junge Menschen extrem
benachteiligt und in ihrer sozialen Entwicklung gehemmt, da 20% Verzicht von
Regelleistung eine Ausreichende kulturelle Teilhabe keineswegs ermöglichen,
so das Erwerbslosen Forum Deutschland. Ähnliches würde auch für die sog.
"Patchworkfamilien" gelten, wonach Stiefelternteile für ihre nicht
leiblichen Kinder aufkommen müssen, während oftmals der leibliche Elternteil
sich seinen Verpflichtungen entziehen könne.

Als besonders ärgerlich empfindet die Initiative, dass auf Grund der
verhängten Haushaltssperre zahlreiche Behörden keine Bewerbungskosten mehr
gewähren. Dies aus dem Regelsatz zu bestreiten sei den Betroffenen nicht
möglich, da die Regelsatzverordnung dafür keinen Posten übrig hätte. "Für
uns zeigt sich, dass die Regierung damit deutlich zeigt, dass es kein
wirkliches Interesse an der Integration von ALG II-Empfänger gibt. Wenn dies
so ist, darf man auch keine kostenaufwendigen Bewerbungsaktivitäten mehr
verlangen. Wir erwarten hier eine umgehende Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales", so Martin Behrsing.
___________________________________________________________
Bildmaterial Presse http://www.erwerbslosenforum.de/images/behrsing.jpg
Weitere Informationen und Kontakt
Pressekontakt
Erwerbslosen Forum Deutschland
Martin Behrsing
Schickgasse 3
53117 Bonn
Ruf: 0228 2495594 Mobil: 0160 99278357
Fax: 01805 039000 3946
redaktion@erwerbslosenforum.de
http://www.erwerbslosenforum.de


Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Juli 2006

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Die wichtigsten Änderungen für Arbeitslosengeld II - Empfänger zum 1. August 2006 – Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt in Kraft

 

 

Am 1. August 2006 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft.

Für Arbeitslosengeld II – Empfänger ergeben sich folgende wichtige Änderungen:

 

 

Vermögensfreibeträge

Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll so die Möglichkeit verbessert werden, eine zusätzliche private Altersabsicherung abzuschließen. Unverändert bleibt, dass dieses Vermögen so angelegt werden muss, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann. Gleichzeitig wird der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9.750 Euro.

Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst dann statt, wenn der Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird.

Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.

 

Eheähnliche Lebensgemeinschaften

Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird dann vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder bzw. Angehörige versorgen.

Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden, Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.

 

 

Sofortangebote

Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot sein.

 

Sanktionen

Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können ab dem 1. August flexibler gestaltet werden. Es besteht nun die Möglichkeit die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich bleibt, dass die Regleistungen für unter 25jährige bereits in der ersten Stufe entfallen und nur noch Sachleistungen erbracht werden.

 

Erst ab dem 1. Januar 2007 ändern sich die Regelungen für alle anderen hilfebedürftigen Arbeitsuchenden. Weigert sich ab diesem Zeitpunkt ein/e Arbeitslosengeld II-Empfänger/in, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann eine erste Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent erfolgen. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen.

Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab dem 1. Januar 2007 bereits bei einer zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch vollständig entfallen.

 

Außendienst/Telefonbefragungen/Datenabgleich

Um Leistungsmissbrauch schneller zu erkennen und zu beseitigen, sollen die Träger der Grundsicherung Außendienste einrichten. Gleichzeitig wird der Bundesagentur für Arbeit der Aufbau eines „Service Center Kundenbetreuung SGB II“ gestattet. Somit besteht eine dauerhafte Rechtsgrundlage, Telefonbefragungen bei Arbeitslosengeld II-Empfängern durchzuführen.

Der automatisierte Datenabgleich soll in Zukunft auch regelmäßige Informationen über ausländische Zinserträge ermöglichen. Besteht ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch, können jetzt ebenfalls Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen eingeholt werden.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde gleichzeitig die enge Zusammenarbeit zwischen den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung festgeschrieben. Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre Eingliederungsbemühungen besser koordinieren und Informationen wie zum Beispiel Eintritt von Sperrzeiten und Sanktionen, Ende des Leistungsbezugs durch Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme, Änderungen des Einkommens, Ortsabwesenheit oder Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfängern austauschen.

 

Familien

Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen. Somit soll die Schlechterstellung von Familien - wie im Vorläufergesetz geschehen - verhindert werden.

Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt neben der Babykleidung nun auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige Leistungen finanziert werden.

Erstmals müssen in „Patchworkfamilien“ (eheähnliche Gemeinschaften), die Partner ihr Einkommen und Vermögen auch für nicht leibliche Kindern einsetzen.

 

 

 

Erreichbarkeit/Urlaub

Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein.

Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.

 

 

Alle aktuellen Änderungen zum Arbeitslosengeld II können auf den Seiten www.arbeitsagentur.de der Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. August nachgelesen werden. Gleichzeitig bringt die Bundesagentur das neue Merkblatt zum Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende heraus, dass ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesagentur als PDF bereit steht und zusätzlich kostenlos bestellt werden kann.

Zusätzlich stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die aktuellen Änderungen inklusive Gesetzestext auf seinen Seiten unter www.bmas.bund.de zur Verfügung.

 

 

 

Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

 

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SG Speyer, Beschluss vom 13.07.2006, Az. S 1 ER 211/06 AS

Arbeitslosengeld II für griechische Staatsangehörige
SG Speyer, Beschluss vom 13.07.2006, Az. S 1 ER 211/06 AS

Das Sozialgericht Speyer hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass einer griechischen Staatsangehörigen, die sich seit knapp fünf Jahren mit ihren beiden Kindern in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, Arbeitslosengeld II zusteht. Das Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers endet nicht allein deshalb, weil er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände.

EGRichtl-2004/38, SGB-II § 7 Abs. 1 S. 2
 

Michael Knuth
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Politische Willensbildung durch Gericht verboten

Presseerklärung des Erwerbslosen Forum Deutschland"(Martin Behrsing), Bonn 25.07.2006 URL http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/politische_willensbildung_durch_gericht_verboten.htm

Politische Willensbildung durch Gericht verboten

27. Kammer des Berliner Landgericht verhängt einstweilige Verfügung gegen den Pressesprecher der bundesweiten Demonstration vom 3. Juni Sozialabbau Martin Behrsing

Berlin/Bonn. Die 27. Kammer des Berliner Landgerichtes hat gegen den Pressesprecher der bundesweiten Demonstration gegen Sozialabbau vom 3. Juni, Martin Behrsing ein einstweilige Verfügung unter Androhung eines Bußgeldes in Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise 6 Monate Ordnungshaft erlassen. Gegenstand war der Antrag der Berliner BVG-Tochter VVR-Berek GmbH indem ihm zukünftig Plakat-Werbung im Berliner öffentlichen Raum verboten wird. Behrsing, zugleich auch Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland bezeichnete die einstweilige Verfügung als völlig absurd und warf dem Berliner Landgericht vor, außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit entschieden zu haben. Er äußerte die Vermutung, dass dem Bündnis der Demonstration im Nachhinein politisch geschadet werden soll.

Da staunte Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland nicht schlecht, als ihm am vergangenen Wochenende die Postbotin ein Schriftstück des Berliner Landgericht überreichte, indem unter Androhung von 250.000 EUR zukünftig Plakat-Werbung in Berlin untersagt wurde. Die Berliner VVR-Berek GmbH, ein Tochterunternehmen der Berliner BVG und somit Eigentum der Stadt Berlin hatte damit den Pressesprecher für 6 unerlaubt verklebte Plakate der Demonstration vom 3. Juni (Schluss mit den Reformen gegen uns!) verantwortlich gemacht. Offenbar war das Berliner Landgericht dem Antrag der VVR-Berek ohne weitere Prüfung gefolgt und verhängte diese Verfügung. Für Behrsing stellt sich die Situation allerdings ganz anders da und er kann es kaum fassen zu welchen Mitteln die Stadt Berlin greift. Zuerst habe ich gedacht, ich wäre in einem falschen Film. Man macht mich für etwas verantwortlich, wofür ich überhaupt keine Verantwortung trage, so Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland.

Tatsächlich war Behrsing presserechtlich für den Inhalt der Demonstrationsplakate verantwortlich. Dies ist jedoch nicht die Verantwortung für das Verkleben von Plakaten, da die Plakate gegen einen Selbstkostenpreis an Initiativen und Privatpersonen herausgegeben wurden. Dies hatte er auch in einem Telefonat gegenüber der Firma VVR-Berek deutlich gemacht. Dessen ungeachtet reichte sie am 29. Juni den Antrag auf einstweilige Verfügung beim Berliner Landgericht einreichte und dann 14 Tage später auch eine Rechnung für die Entfernung der Plakate. Eine etwaige Abmahnung wurde nicht geschickt.

Hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Allerdings muss sich das Berliner Landgericht fragen lassen, wie sie so einen Antrag hatte entscheiden können. Es lag weder eine Abmahnung vor, noch ist der Eigentümerin des Berliner öffentlichen Straßenland ein erheblicher Schaden zugefügt worden, was Voraussetzung für so eine sofortige Maßnahme ist. Außerdem ist die Demonstration ja nun längst vorbei. Wir vermuten, dass hier bewusst dem Bündnis der Berliner Demonstration und speziell dem Erwerbslosen Forum Deutschland Schaden zugefügt werden soll. Immerhin ist der Berliner Finanzsenator Dr. Thilo Sarrazin (SPD) Aufsichtsratvorsitzender der BVG. Die VVR-Berek wiederum eine 100% Tochter der BVG. Dies wurde ja schon während der Demonstration deutlich, als die Berliner Polizei mit unverhältnismäßiger Brutalität gegen friedliche Demonstranten vorging, so dass selbst die Berliner Polizei dies zugeben musste und Ermittlungen nach Innen eingeleitet hatte", so Martin Behrsing.

Behrsing und die Initiative Erwerbslosen Forum Deutschland werden jetzt unverzüglich Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Die initiative bittet um bundesweite Unterstützung und dies insbesondere von der Linksfraktion im Bundestag, die die Demonstration mit unterstützt hatte.

Weitere Informationen finden Sie unter

http://www.erwerbslosenforum.de

Stein des Anstoßes: Plakat der Berliner Demonstration

http://www.protest2006.de/moblisierung/Plakat-Demo-3Juni-2006-A4-rgb.pdf

Bild Martin Behrsing während einer Demonstration gegen Sozialabbau in Köln 26.06.2006

http://www.erwerbslosenforum.de/images/stories/demo/P3180707.JPG

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Bildmaterial Presse

http://www.erwerbslosenforum.de/images/behrsing.jpg

Weitere Informationen und Kontakt

Pressekontakt

Erwerbslosen Forum Deutschland

Martin Behrsing

Schickgasse 3

53117 Bonn

Ruf: 0228 2495594 Mobil: 0160 99278357

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Michael Knuth
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KoBa-Chef Dirk Michelmann zum Erfolg seines Arbeitgeberservices :

 
KoBa-Chef Dirk Michelmann zum Erfolg seines Arbeitgeberservices :
"Wissen, wer zur Firma passt und auch, wer nicht"
Von Tom Koch
Wernigerode. 1 000 Frauen und Männer haben von Januar bis Juni mit Hilfe der Kommunalen Beschäftigungsagentur KoBa auf dem so genannten ersten Arbeitsmarkt eine Stelle bekommen. Für deren Chef Dirk Michelmann beredter Beweis dafür, seine Agentur ist nicht ausschließlich zur Betreuung von Hartz-IV-Betroffenen zuständig : " Wir haben auch gute Erfolge auf dem ersten Arbeitsmarkt ".

Drei seiner Mitarbeiter sind im Arbeitgeberservice tätig, quasi als Verbindung zwischen KoBa, Firmen mit offenen Stellen und den Arbeitslosen. Laut Michelmann arbeite man " unbürokratisch ",

sei deswegen auch erfolgreich. Da man die Arbeitssuchenden dank der intensiven Betreuung genau kenne, wisse man auch, welcher Bewerber eignet sich für welche Stelle – und ebenso, welcher nicht. " Bei nur wenigen Vorschlägen landen wir fast immer einen Treffer ", freut sich der KoBa-Chef im Volksstimme-Gespräch.

Nun ist es aber nicht so, dass über dem Bürohaus an der Wernigeröder Kurts straße nur eitel Sonnenschein herrsche. Michelmann möchte, dass die Firmen seine KoBa noch intensiver als Partner begreifen, schnell und regelmäßig über ihren Bedarf an zusätzlichen Mitarbeitern informierten. Wünsche formuliert der Agenturchef aber ebenso an die Adresse seiner Kundschaft. Im Landkreis gibt es rein statistisch 3 700 Arbeitslose, tatsächlich betreute der Eigenbetrieb im Juni jedoch 7 449 erwerbsfähige Hilfesbedürftige.

100 Stellen, aber keiner rennt uns die Bude ein

Monat für Monat kann die KoBa durchschnittlich cirka 100 offene Stellenangebote vermitteln. Die Erfahrungen zeigen, dass sich hinter einem Angebot auch mehrere freie Stellen " verbergen " können. Jedoch : " Es ist nicht so, dass man uns die Bude einrennt ", muss der KoBa-Chef einschätzen.

Zurück zu den Arbeitgebern : Dank des Miteinanders bei der Vermittlung freier Stellen verfüge die KoBa auch über einen Einblick die Ausbildungssituation betreffend. Michelmann : " Die Bundesagentur hat für den Monat Mai 704 nicht vermittelte Lehrstellenbewerber gemeldet, für Juni hat sie bisher keine Angaben gemacht. "

Die Kommunale Beschäftigungsagentur wolle daher " die Arbeitsagentur unterstützen und sich aktiver auf dem Ausbildungsmarkt einbringen ", kündigte Dirk Michelmann an.



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Dokument erstellt am 24.07.2006 um 05:56:49 Uhr
Erscheinungsdatum 24.07.2006 | Ausgabe: wrx


 

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Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Juli 2006

Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Juli 2006

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BA legt Finanzbericht für das zweite Quartal und erste Halbjahr 2006 vor

Die Anzeichen für eine konjunkturelle Erholung in Deutschland mehren sich. Auf den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) wirkt sich dies in doppelter Hinsicht aus durch höhere Einnahmen und eine geringere Ausgabenbelastung", kommentierte Finanzvorstand Becker die Finanzergebnisse nach Abschluss des ersten Halbjahres 2006. Der Einnahmeüberschuss belief sich Ende Juni auf 3,8 Milliarden Euro. Die aktuellen Finanzdaten deuten darauf hin, dass die BA das Haushaltsjahr 2006 mit einem höheren Überschuss als den jetzt prognostizierten 4,5 Milliarden Euro abschließen wird. Ende August wird die BA ihre Vorausschätzung aktualisieren.

Der Einnahmeüberschuss beruht nicht nur auf geringeren Ausgaben, sondern auch auf höheren Einnahmen. Im ersten Halbjahr 2006 konnte die BA Einnahmen in Höhe von 27,9 Milliarden Euro erzielen. Sie lagen damit um 544 Millionen Euro über dem entsprechenden Planwert. Dabei lagen auch die Einnahmen aus der Arbeitslosenversicherung, die rund 93 Prozent aller Einnahmen der BA ausmachen, im zweiten Quartal über den Planungen. Es bleibt abzuwarten, ob dies lediglich auf die gesetzliche Änderung der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge oder aber auf die konjunkturelle Besserung zurückzuführen ist. Jedenfalls lag die Zahl der zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen Beschäftigten im Mai dieses Jahres

aktuellere Werte liegen noch nicht vor erstmals seit fünf Jahren wieder über dem Vorjahreswert. Die sonstigen Einnahmen überstiegen durch mehr Überweisungen von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds und Erstattungen von Arbeitslosengeld durch Arbeitgeber (§ 147 SGB III) den Sollwert des ersten Halbjahres.

Mit 24,1 Milliarden Euro unterschritten die Ausgaben die geplante Höhe um rund 3,2 Milliarden Euro. Die höchsten Einsparungen gab es beim Arbeitslosengeld (-941 Millionen Euro) und beim Aussteuerungsbetrag (-794 Millionen Euro). Die günstigen konjunkturellen Rahmenbedingungen bewirken einerseits, dass weniger Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren und sich arbeitslos melden. Entsprechend liegt die Zahl der Leistungsempfänger bereits jetzt deutlich unter der Zahl, die der Haushaltsplanung zugrunde liegt: Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes war die BA von jahresdurchschnittlich 1,7 Millionen Arbeitslosengeld-Beziehern ausgegangen; tatsächlich dürfte ihre Zahl eher unterhalb von 1,6 Millionen liegen. Andererseits haben die geringere Zahl von Arbeitslosengeld-Empfängern und die verbesserten Leistungen der Arbeitsagenturen dazu geführt, dass weniger Menschen als erwartet nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes ins Arbeitslosengeld II wechselten. Dadurch führte die BA eine n geringeren Aussteuerungsbetrag als geplant an den Bund ab. Die Ausgaben beim Eingliederungstitel lagen im ersten Halbjahr 2006 um 520 Millionen Euro unter den Planungen. Es zeichnet sich allerdings aufgrund der geplanten Maßnahmeeintritte ab, dass in der zweiten Jahreshälfte mehr Eingliederungsmittel ausgegeben werden.

 

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Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunk­gebührenpflicht für Internet-PC

 
 
 
 
Am 31. März 2006 wurde beim Bundesverfassungs­gericht in Karlsruhe eine Verfassungs­beschwerde gegen die Erweiterung der Rund­funk­gebühren­pflicht auf Internet-PC eingereicht. Die Verfassungs­beschwerde richtet sich gegen den achten Rund­funk­änder­ungs­staats­vertrag, der die ab dem 1.1.2007 in Kraft tretende Gebühren­pflicht für Internet-PC festlegt.

Beschwerde­führer der Verfassungs­beschwerde sind drei Personen, die ins­besondere als Frei­berufler und Gewerbe­treibende von der Neu­regelung direkt betroffen sind. Der Schrift­satz von Rechts­anwältin Petra Marwitz aus Frankfurt/Main verdeutlicht, dass die Aus­weitung der Rund­funk­gebühr auf Internet-PC ein Para­digmen­wechsel ist: „Durch die Erweiterung der Rund­funk­gebühren­pflicht auf so genannte neuartige Rund­funk­empfangs­geräte werden unverzicht­bare Gebrauchs­geräte zu gebühren­pflichtigen Rund­funk­empfangs­geräten“ erläutert die Medien­rechtlerin die Verfassungs­beschwerde. Bislang konnte jeder durch die Bereit­haltung eines Gerätes, welches einzig den Zweck hat, Rund­funk zu empfangen, selbst entscheiden, ob er die Rund­funk­gebühren­pflicht begründet. Bei den neuartigen Rund­funk­empfangs­geräten bestimmen die Rund­funk­anstalten durch die Wahl der Verbreitungs­wege, welche Geräte zu Rund­funk­empfangs­geräten werden.

Die Neuregelung trifft insbesondere die Selbstständigen, Handwerker und Gewerbe­treibenden mit Internet-PC, die kein Radio- und Fernseh­gerät zum Empfang bereithalten. Betroffen sind aber auch zahlreiche Personen, die in ihren Privat­räumen ihren Internet-PC nicht ausschließlich für private Zwecke nutzen (z. B. Lehrer, Richter, Studenten, Powerseller). Sie werden ab dem 1.Januar 2007 EUR 17,03 pro Monat für ihre Internet-PCs bezahlen müssen, obwohl sie mit ihrem PC ausschließlich arbeiten und nicht fernsehen. Auch für multimedia­fähige Mobiltelefone wird die GEZ ab dem 1.1.2007 zur Kasse bitten.

Die Verfassungs­beschwerde wird finanziell durch Spenden von Einzel­personen sowie durch die Bundes­architekten­kammer unterstützt. Die am 18. März 2006 in Frankfurt am Main gegründete Vereinigung der Rundfunk­gebühren­zahler (VRGZ) organisiert die Interessen der Betroffenen.



Die VRGZ beschwert sich

Es gibt zwei Thesen: «Auf Gesetze hat man als Bürger keinen Einfluss» und «Die Titanic ist unsinkbar». Unter dieser Prämisse bringen wir eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebühr für Internet-PC auf den Weg.

Unterstützt wird die Verfassungsbeschwerde unter anderem auch von der Bundesarchitektenkammer - weitere Verbände werden hoffentlich noch folgen. Die finanzielle Seite der Verfassungsbeschwerde wird über die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler abgewickelt. Den Personen, die sich an der Verfassungsbeschwerde finanziell beteiligen, wird in Kürze über die Vereinigung die Kontonummer mitgeteilt.


Zum Inhalt der Verfassungsbeschwerde


Inhaltliche Aspekte der Verfassungs­beschwerde gegen die Rundfunk­gebührenpflicht für Internet-PC.

Die Verfassungs­beschwerde richtet sich gegen den 8. Rundfunk­änderungs­staatsvertrag und hierbei ins­besondere gegen die neu festgelegte Inter­pretation des § 1 Abs.1 Rundfunk­gebühren­staats­vertrag bezüglich der „neu­artigen Rundfunk­empfangs­geräte“ .

Folgende Aspekte sprechen u.a. gegen die Neu­regelung:


Die zukünftige Gebühren­pflichtigkeit von Internet-PC stellt einen Eingriff in die Entscheidungs­hoheit über die Begründung der Rundfunk­gebühren­pflicht dar. (Art. 12 Abs. 1 bzw. 2 Abs. 1 GG)
Unverzicht­bare Gebrauchs-und Alltags-Kommunikations­geräte – wie Internet-PC’s, die nahezu in jedem Haushalt oder Büro vorhanden sind – werden allein durch ihr Vorhanden­sein zu gebühren­pflichtigen Rundfunk­empfangs­geräten. Die Ent­scheidung, Rundfunk­gebühren zu leisten oder nicht, wird dem Bürger genommen. Konnte er sich bislang durch Bereit­haltung oder eben Nicht-Bereithaltung eines TV-oder Radiogeräts – gegen oder für eine Rundfunk­gebühr entscheiden, so können die Rundfunk­anstalten zukünftig alle Bürger, frei­beruflichen sowie gewerblichen Einheiten zu gebühren­pflichtigen Rundfunk­teilnehmern machen.

Das Fehlen der Entscheidungs­freiheit zur Ent­stehung einer Abgabe charakterisiert allgemeine Steuern. Eine solche Art von Steuern ist dem allgemeinen Wirtschafts-recht zuzuordnen. Und da diese Steuern auch keine Verbrauchs- oder Aufwands­steuern im Sinne des Artikel 105 Abs.2 Grund­gesetz sind, haben die Länder keine Gesetz­gebungs­kompetenz in diesem Bereich. Demnach ist diese Regelung bereits formell verfassungs­widrig.

Weiterhin ist die Erweiter­ung der Rundfunk­gebühren­pflicht auch materiell verfassungs­widrig, da sie nicht das mildeste Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt und somit unverhältnis­mäßig ist.
Statt der neuen Regelung könnten Live-Streaming und Online-Auftritte der Rundfunk­anstalten nur mit Zugangs­beschränkungen - wie sie im Internet weit verbreitet sind – empfangbar sein und somit nur von Rundfunk­gebühren­zahlern gesehen werden.

Des Weiteren entfällt bei den nicht ausschließlich privat – also auch gewerblich – genutzten Geräten die Möglichkeit der Gebühren­befreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 RGebStV. Während bei Privat­personen regelmäßig nur eine Gebühr pro Haushalt anfällt (es sei denn, in dem Haushalt leben andere Personen als der Ehegatte mit einem eigenen Einkommen über dem einfachem Sozialhilfe­regelsatz), gilt diese Regelung nicht für auch gewerblich genutzte Rundfunk­empfangs­geräte. Dies bedeutet, dass für mehrere Geräte auch mehrere Gebühren gezahlt werden müssen. Unter Umständen können sogar für ein Gerät mehrfach Gebühren anfallen.

Durch die Grundstücks­klausel des § 5 Abs. 3 RGebStV soll eine mehr­fache Gebühren­belastung zwar verhindert werden, jedoch gilt dies nur für Geräte, die fest einem Grundstück zuzuordnen sind. Mobile Geräte wie Handys oder Laptops fallen demzufolge nicht unter die Grundstücks­klausel und sind somit eigenständig gebühren­pflichtig; unabhängig davon, ob bereits Rundfunk­gebühren bezahlt werden oder nicht.
Derartige Mehrfach­belastungen der Rundfunk­gebühren­zahler entsprechen nicht mehr der vom Bundes­verfassungs­gericht gesetzten Obergrenze einer an­gemes­sen­en Belastung (BVerfGE 90, S. 60, 104).

Die Verpflichtung zur Anzeige der Standort­daten nach § 3 Abs.2 Nr.7 RGebStV würde bei mobilen Geräten einer Verpflich­tung zur Ermög­lichung einer kontinuier­lichen Ortung gleich­kommen. Der Einsatz von Peil­sendern ist aber nur ausnahms­weise zu Zwecken der Straf­verfolgung unter engen Voraus­setzungen erlaubt, da anderen­falls die Er­stellung eines um­fassenden Persönlichkeits­profils erlaubt wird.
Die Total­überwachung ist aber bereits zum Zwecke der Straf­verfolgung verfassungs­rechtlich bedenklich. Zum Zwecke der Erfassung einer Person zur Rundfunk­gebühren­pflicht ist ein solches Gebot dann aber in jedem Fall wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßig­keits­grund­satz unzu­lässig.

Die Tatsache, dass das Steuer­recht allen Umsatz­steuer­pflichtigen auferlegt ihre Umsatz­steuer­voran­meldung online durchzuführen, bewirkt eine zusätzliche Gebühren­belastung, der sich der Frei­berufler oder Gewerbe­treibende praktisch nicht mehr entziehen kann.
Da der Rundfunk­gebühren­staats­vertrag keine Härtefall-Klausel enthält, zB für Klein-Gewerbe-treibende mit geringem Umsatz, ist diese Regelung ebenfalls nicht mehr verhältnis­mäßig.

26.06.2006


http://www.vrgz.org/html/info/beschwerde.html
 

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Darf die ARGE in die Wohnung?

Darf die ARGE in die Wohnung?

Von Rechtsanwalt Thilo Zachow

Der Autor

Thilo Zachow, Chemnitz
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht, Baurecht und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht.



Was war passiert? Die ARGE wollte in die Wohnung eines Leistungsberechtigten, um die konkrete Vermögenssituation zu klären. Der Betroffene verweigerte den Zutritt und die ARGE versagte ab sofort den Regelsatz (§ 66 SGB I).



Der HARTZ-IV-Empfänger beantragte einstweiligen Rechtsschutz und erhielt Recht. Das Landessozialgericht sieht derzeit keine gesetzliche Grundlage für einen "Hausbesuch". Die Unverletzlichkeit der Wohnung verlange dies.

Der Ermittler darf nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers die Wohung betreten.§ 66 SGB I fand daher keine Anwendung, da keine Mitwirkungspflicht des Leistungsbrechtigten zum Einlass in seine Wohnung bestand. Weiterhin sei der Zweck des "Hausbesuchs" deutlich zu definieren und es dürfte kein anderweitiges taugliches Mittel existieren, um die begehrten Informationen zu erlangen (für ALG II siehe auch LSG Hessen Beschluss v. 30.01.2006 - L 7 AS 1/06 ER )

http://www.123recht.net/article.asp?a=16904&p=1
 
 
siehe auch BverG
 

Michael Knuth
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Fachpresse > Leistungsverwaltungsrecht

 

 
 
DÖV 2006, 556-560, Dr.Volker Teich, Petra Beck: Plädoyer: Vereinfacht das Zuwendungsrecht und verbessert es!...
SGb 2006, 325-328, Prof. Dr.Brigitte Jährling-Rahnefeld: Anmerkung zu BSG Urteil B 3 P 8/04 R v. 07.07.2006...
SGb 2006, 278-284, Dr.Wolfgang Sonnenschein: Betrachtungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 2 SGB I...
info also 2006, 36-37, Claudia Bois, Torsten Schmidt-Schauerte: Anmerkung zu SG Köln Beschluss S 10 SO 24/05 ER v. 15.11.2005...
 

Michael Knuth
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OLG Karlsruhe 2001-10-16 Durchsetzung eines Umgangsrechts, OLG Zweibrücken Beschluss vom 03. April 2003 Az.: 5 UF 216/02 Rechtsnorm: BGB § 1684

http://www.jurathek.de/showdocument.php3?session=$sessval&ID=4785&referrer=501

 

 

Umgang steht nicht zur Disposition des Kindes/Zwangsgeldfestsetzung

 

 

Michael Hettenbach

Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei HLW

Rosenstrasse 5 - 71640 Ludwigsburg - Impressum      

 

 

 

   OLG Karlsruhe 2001-10-16 Durchsetzung eines Umgangsrechts

   

   Aus der Kategorie Umgang mit Kindern

   

   OLG Karlsruhe Urteil vom 16.10.2001 Aktenzeichen 5 WF 96/01

 

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- W wird zurückgewiesen.

 

2. Nächster Besuchstermin zwischen ... und seinem Vater ist Samstag, der 11.11.2001, von 10.00 - 18.00 Uhr.

 

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

4. Der Beschwerdewert wird auf 500,-- DM festgesetzt.

 

 

Gründe:

 

I.

 

 

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.06.2000 (5 UF 42/00) steht dem Antragsteller (Kindesvater) ein Umgangsrecht mit dem Kind ..., geb. am 14.08.1994, beginnend ab 01.07.2000 alle 2 Wochen samstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab 30.09.2000 samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu (Ziffer 1).

 

In Ziffer 3 dieser Regelung wurde die Antragsgegnerin (Kindesmutter) verpflichtet, die Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und dem bei ihr lebenden Sohn ... dadurch zu fördern, dass sie ... in positivem Sinne auf den Besuch des Vaters vorbereite. Sie wurde gleichzeitig verpflichtet, ... rechtzeitig an den Vater herauszugeben und die Übergabe freundlich und in konstruktiver Atmosphäre zu gestalten.

 

Die Besuchstermine vom 01.,15., 29. Juli sowie vom 12.August 2000 scheiterten daran, dass ... nicht bereit war, mit dem Antragsteller mitzugehen, er vielmehr - vom Fenster oder von der Haustür aus - dem wartenden Vater zurief, nicht mit ihm mitkommen zu wollen.

 

Hierauf hat der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin beantragt.

 

Diese ist dem Antrag entgegengetreten.

 

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 14.05.2001 der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM auferlegt.

 

Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin ... eingelegte Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

 

II.

 

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zwangsgeldentscheidung (§ 33 Abs. 1, Satz 3 FGG) des Familiengerichts ist nicht begründet.

 

Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Kindesmutter ein Zwangsgeld in der im Senatsbeschluß vom 20.06.2000 in Ziff. 4 angedrohten Höhe festgesetzt.

 

Auch nach der Überzeugung des Senats hat die Kindesmutter gegen ihre Verpflichtung verstoßen, ... an den Vater herauszugeben und die Übergabe freundlich und in konstruktiver Atmosphäre zu gestalten.

 

Ebenso ist in Anbetracht des Verhaltens der Kindesmutter zu befürchten, dass diese auch künftig gegen die ihr obliegende Verpflichtung, konstruktiv die Umgangskontakte zwischen ... und seinem Vater zu fördern, verstoßen wird.

 

Insoweit dient das Zwangsgeld dazu, die Kindesmutter zur künftigen Pflichterfüllung anzuhalten (OLG Hamm OLGZ 1975, 386, 388; Keidl/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33 Rz. 19).

 

Wie sich aus dem Bericht des Landratsamts ... vom 01.12.2000 und aus der Anhörung des Jugendamtsvertreters im Termin vom 17.04.2001 ergibt, hat die Antragsgegnerin erhebliche Vorbehalte gegen Umgangskontakte seitens des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn .... Der Jugendamtsmitarbeiter stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Vorbereitung von ... durch seine Mutter auf die Besuchskontakte nur unzureichend sei. Diese räumt ausweislich des Berichtes vom 01.12.2000 des Kreisjugendamtes ... ein, dass Besuche erst wieder möglich werden sollten, wenn die Kinder dies möchten. Nach den Feststellungen des Jugendamtes begründet die Kindesmutter ihr jetziges Nein zu Besuchen damit, dass die Kinder von sich aus den Besuch beim Vater verweigerten. Sie, die Mutter, könne dann Besuche beim Vater nicht durchsetzen.

 

Rechtlich gesehen liegt gerade in dieser Haltung der Kindesmutter ihr Verstoß gegen die Beschlussregelung vom 20.06.2000, wonach sie aktiv und in konstruktiver Atmosphäre ... an den Vater herauszugeben hat, nicht aber - sozusagen passiv im Hintergrund stehend - es der (un)freien Disposition ihres 7-jährigen Sohnes überlassen darf, ob dieser - von sich aus - mit seinem Vater zu Besuchszwecken mitgeht. Dem Senat und allen Beteiligten (einschließlich der Kindesmutter) ist bei dieser Situation klar, dass unter diesen Voraussetzungen ein Besuchskontakt zwischen ... und seinem Vater niemals zustande kommt.

 

Gerade um einen solchen faktischen Ausschluß des Umgangsrechtes des Kindesvaters nach § 1684 BGB aber zu vermeiden, hat der Senat in seinem Beschluß vom 20.06.2000 der Mutter die aktive Verpflichtung auferlegt, ohne dies der Entscheidung ihres minderjährigen Sohnes zu überlassen, ihn von sich aus an seinen Vater herauszugeben. Nur durch diese - von der Mutter eigenhändig vorzunehmende Übergabehandlung - wird für ... deutlich, daß eine vom Gericht wirksam erlassene Anordnung zu befolgen ist, von seiner Mutter gebilligt und vollzogen wird und damit erst recht nicht zur Disposition des Minderjährigen steht. Überlässt aber die Kindesmutter - wie hier - dem Kind die freie Entscheidung über seine jeweilige Wahrnehmung der Umgangskontakte, versäumt und verweigert sie damit als Sorgeberechtigte in unzulässiger Weise ihre Herausgabe- und Mitwirkungspflicht bei der Durchführung des titulierten und wirksamen väterlichen Umgangsrechts, welches sie - konstruktiv - gegenüber ... als etwas Positives für ihn darstellen und in diesem Zusammenhang zwischen ihrer Abneigung zum Kindesvater und dem Recht ... auf Umgang mit seinem Vater unterscheiden müsste.

 

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Zwangsgeldfestsetzung war daher mit der Kostenfolge der §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.

 

Die Vollstreckung des Zwangsgeldes kann die Mutter jederzeit durch Nachholung ihrer Verpflichtung, also durch die Herausgabe von ... an den Kindesvater zwecks Durchführung der titulierten Umgangskontakte abwenden, bis es vollstreckt ist. Daher hat der Senat in Ziff. 2 seiner Entscheidung den nächsten Besuchstermin bezeichnet, der damit den 14-Tagerythmus des Umgangsbeschlusses vom 20.06.2000 fortsetzt.

 

 

 

   

   ID: 4785

 

 

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Beitrag geschrieben von Michael Hettenbach am 19.01.2003

 

   

 

 

 


http://www.jurathek.de/showdocument.php3?session=$sessval&ID=6233&referrer=501

 

Undine Haberecht

Steuerkanzlei Haberecht

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   OLG Zweibrücken 2003-04-03 Zur Pflicht des FamG den Kindesumgang konkret zu regeln

   

   Aus der Kategorie Umgang mit Kindern

   

   OLG Zweibrücken Beschluss vom 03. April 2003 Az.: 5 UF 216/02 Rechtsnorm: BGB § 1684

 

Eine Entscheidung des FamG über Umfang und Ausübung des Umgangsrechts muss eine konkrete, d.h. vollständige und vollstreckbare Regelung treffen. Diese soll deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die Umstände der Abholung des Kindes enthalten.

 

Bei der Anordnung eines betreuten Umgangs gilt nichts anderes. Das Gericht darf insb. die Regelung des Umgangs nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz.

 

 

Aus den Gründen:

 

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.

 

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung des AG leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das AG führt.

 

Das AG hat eine inhaltlich unzulässige Endentscheidung getroffen und den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt:

 

Bei einer Entscheidung des FamG über den Umfang und die nähere Ausübung des Umgangsrechts der Eltern nach § 1684 Abs. 3 BGB muss das Gericht eine konkrete, d.h. vollständige, vollziehbare und vollstreckbare (§ 33 FGG) Regelung treffen. Diese muss deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort, Häufigkeit und die Umstände der Abholung des Kindes enthalten (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 975; OLG Bamberg OLGReport Bamberg 2001, 122; OLG Düsseldorf v. 2.8.2000 – 2 UF 82/00, FamRZ 2001, 512).

 

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass (nur) ein betreuter Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB stattfindet, so gilt für die Anforderungen an die Konkretisierung der Entscheidungsformel nichts anderes. Insbesondere darf das Gericht dabei die erforderlichen Anordnungen nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz (Weisbrodt, Kind-Prax 2000, 9 [15]).

 

Hiergegen verstößt der angegriffene Beschluss, indem in Ziff. 1 seines Tenors das Umgangsrecht des Antragstellers „nach Maßgabe des Deutschen Kinderschutzbundes” festgestellt und lediglich der Erstkontakt in Ziff. 2 des Tenors näher konkretisiert wurde.

 

Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers vorliegend vor allem deshalb Schwierigkeiten bereitet, weil hierüber erst entschieden werden kann, wenn ein solcher Umgang bereits ein- oder auch mehrmals stattgefunden hat, weil nur dann hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang ein Umgangsrecht mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Insoweit ist die Bestimmung eines diesem Zweck dienenden Umgangsrechtes aber nur Mittel der nach § 12 FGG vor der Entscheidung zu betreibenden Sachaufklärung im Rahmen einer Beweisanordnung, nicht aber Inhalt der abschließenden Entscheidung.

 

Deshalb verweist der Senat in Anwendung des über den Bereich der Zivilprozessordnung hinaus geltenden Grundsatzes, wie er in § 538 ZPO niedergelegt ist, die Sache an die erste Instanz zurück.

 

   

   ID: 6233

 

Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de

 

 

0007.5.0215

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Widerspruch zum Bescheid vom 19.06.2006

 

Sehr geehrte Frau Langer,

 

wie sie bereits in der Überschrift lesen können, habe ich bereits am 22.06.2006 gegen den Bescheid der KoBa vom 19.06.2006 Widerspruch eingelegt, es ging hier auch um die Zahlung der KdU für das gesamte Jahr 2006 generell, aber hier werde sie wohl im Laufe der Woche meinen Schriftsatz an das Landessozialgericht Sachsen - Anhalt erhalten.

 

Seither ist seit einem Monat, bis auf ihr obligarorisches Verzögerungsschreiben weiter nichts geschehen.

Diesbezüglich gebe ich ihnen noch bis zum 01.08.2006 Zeit, meinen Widerspruch zu bearbeiten und zu bescheiden, sollte bis zu diesem Termin nichts geschehen, sehe ich mich gezwungen, einstweiligen Rechtsschutz wegen Untätigkeit ihrer Behörde beim Sozialgericht Magdeburg zu beantragen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de

 

 

Kinder aus Drachhausen bleiben bei der Mutter

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21.07.2006 00:00


Gericht lehnt Beschwerde des Jugendamtes Forst ab

Im Fall Drachhausen (Spree-Neiße-Kreis) hat es der Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (OLG) abgelehnt, eine Beschwerde des Jugendamtes Forst zu verhandeln. Damit verbleiben die sieben Kinder bei der Mutter.


Das Jugendamt hatte die Mädchen und Jungen im Alter zwischen zehn Monaten und neun Jahren Anfang Mai zunächst in Obhut genommen, nachdem die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Eltern eingeleitet hatte. Sie stehen im Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Kinder und des Besitzes kinderpornografischer Bilder, die bei einer Razzia im Haus der Familie gefunden worden waren.

Nachdem der Vater als Hauptbeschuldigter in Haft genommen worden war und derzeit eine Haftstrafe aus einer früheren Verurteilung absitzt, hatte das Familiengericht in Cottbus die Rückgabe der Kinder an die Mutter verfügt.

Dagegen legte das Jugendamt Forst Beschwerde ein mit der Begründung, dass keine Ursachen für das extrem auffällige Verhalten der Kinder gefunden sind. Zudem habe die Mutter Hilfsangebote abgelehnt.

Das OLG hat entschieden, dass eine Beschwerde des Jugendamtes unzulässig ist, weil es nicht in eigener Sache betroffen ist. Rita Tietz, Sachgebietsleiterin im Jugendamt, kann das nicht verstehen: «Wie sollen wir unsere Wächterfunktion ausüben, wenn wir kein Beschwerderecht gegen eine aus unserer Sicht falsche Entscheidung haben.» Laut Tietz prüft das Jugendamt, ob es dennoch seinen Widerspruch gegen die Rückgabe der Kinder aufrecht erhält. (Eig. Ber./sw)

http://www.lr-online.de/nachrichten/laurundschau/tagesthemen/art1065,1330047.html?fCMS=0af6c94d47003bd0cdc434022af70fe3

Menschenrechtsgericht gibt im Streit um Besuchsrecht Vater Recht

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Prag muss wegen Entfremdung von Tochter Schmerzensgeld zahlen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat abermals unzureichende Besuchsrechte eines Vaters als Grundrechtsverletzung gerügt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 49 Jahre alten Tschechen Recht, der seit 15 Jahren vergeblich darum kämpft, seine Tochter regelmäßig sehen zu dürfen. Die tschechischen Gerichte hätten eine Entfremdung zwischen Vater und Tochter zugelassen, heißt es in dem Urteil. Die Regierung in Prag wurde angewiesen, dem Mann 13.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Tscheche und seine damalige Freundin hatten 1990 eine Tochter bekommen. Als sich das Paar ein Jahr später trennte, erhielt die Mutter das Sorgerecht. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Demnach sollte er sein Kind alle zwei Wochen im Beisein von Sozialarbeitern sehen dürfen. Die Mutter widersetzte sich den Besuchen aber beharrlich. Deswegen wurde sie zwei Mal zu Geldbußen in Höhe von 70 beziehungsweise sieben Euro verurteilt, was die Straßburger Richter als "unzureichende und unangemessene" Sanktion werteten.

Erst im Juni 2002 kam das bislang einzige Treffen zwischen Vater und Tochter zustande - in einem Sozialzentrum. Dabei stellten Experten erhebliche Erziehungsdefizite bei dem mittlerweile zwölfjährigen Mädchen fest. Demnach litt das Kind an einem "Entfremdungssyndrom", für das die Spezialisten den Einfluss der Mutter veantwortlich machten.

Die Frau habe das Kind so "programmiert", dass es seinen Vater nicht treffen wollte, rügte der Straßburgr Gerichtshof. Die tschechische Justiz habe mit ihrer Untätigkeit zugelassen, dass der Fall schließlich "durch das Verstreichen von Zeit" entschieden worden sei - und zwar so, dass "heute eine Wiederaufnahme von Kontakten zwischen dem Vater und seiner Tochter nicht mehr möglich scheint." Damit habe die tschechische Justiz nicht im Interesse des Kindes gehandelt.

Der Straßburger Gerichtshof hat bereits wiederholt die Rechte von Vätern gestärkt. So verurteilte das Gericht im Februar 2004 Deutschland, weil einem ledigen türkischen Vater das Sorgerecht für seinen Sohn vorenthalten wird. In diesem Fall hatte die Mutter das Kind zur Adoption freigegeben. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarats haben die deutschen Behörden das Urteil bisher nicht umgesetzt.


20. Juli 2006 - 13.22 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2006

Presseerklärung des "Erwerbslosen Forum Deutschland"(Martin Behrsing), Bonn

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Presseerklärung des „Erwerbslosen Forum Deutschland“(Martin Behrsing), Bonn URL http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/arge_bochum_-_beim_sozialgericht_mit_eine_vernunftige_losung_gesucht.htm

 

ARGE Bochum - beim Sozialgericht mit eine vernünftige Lösung gesucht Jürgen H. ist ab sofort wieder krankenversichert und erhält ALG II-Leistungen

 

Bochum/Bonn. In dem für heute anberaumten Sozialgerichtstermin des Falles Jürgen H. ist es den beteiligten Parteien gelungen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Damit ist der Krankenversicherungsschutz von Jürgen H. wieder hergestellt und er erhält auch ab sofort wieder seine Leistungen.

 

Die ARGE Bochum hatte Anfang April seine Leistungen eingestellt und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass er nicht mehr krankenversichert ist. Er sei Miteigentümer eines Wohnheimes und hätte Wohnungen verkaufen können. Dies war ihm jedoch nicht möglich, da sein Miteigentumsanteil nicht weiter beleihbar war und ein kurzfristiger Verkauf am mangelnden Einverständnis des Miteigentümers scheiterte, so dass Jürgen H. sein Vermögen nicht liquide machen konnte.

 

Mit der heutigen Lösung sind alle beteiligten Parteien zufrieden. Rechtsanwalt M. Reucher, Bochum bedankte sich nochmals bei den vielen Unterstützern und auch bei der ARGE Bochum, dass diese heute sehr um eine vernünftige Lösung mit gerungen hatte . Auch das Erwerbslosen Forum Deutschland zeigte sich sehr zufrieden, dass der Fall jetzt endlich schnell gelöst wurde.

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Bildmaterial Presse http://www.erwerbslosenforum.de/images/behrsing.jpg

Weitere Informationen und Kontakt

Pressekontakt

Erwerbslosen Forum Deutschland

Martin Behrsing

Schickgasse 3

53117 Bonn

Ruf: 0228 2495594 Mobil: 0160 99278357

Fax: 01805 039000 3946

redaktion@erwerbslosenforum.de

http://www.erwerbslosenforum.de

 

 

Staatsanwaltschaft Halberstadt - Story einer Verurteilung wegen Beleidigung II

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Wernigerode/Halberstadt. In meinem letzten Beitrag in dieser Zeitung hatte ich ja von einem Sachverhalt berichtet, welcher sich am letzten Freitag an Telefon im Harzklinikum Wernigerode zwischen mir und dem Staatsanwalt Mattstedt von der Staatsanwaltschaft Halberstadt abgespielt hatte.

Ich war nun der Meinung, wie sich am Montag bei meinem Hausarzt herausstellte, sogar berechtigt, dass mein Gesundheitszustand in der Art angegriffen ist, dass ich derzeit die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe - wie auch immer, ob das Urteil berechtigt war oder eben nicht - nicht antreten kann, denn mein Hausarzt hat mich sofort auf Grund meiner Magengeschwüre und der damit einhergehenden sehr schlechten Blutwerte erst einmal bis zum 28.07.2006 aus dem Verkehr gezogen.

Um dieser Krankschreibung eine gerichtliche Beachtung zu schenken, hatte ich bereits am 16.07.06 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht Halberstadt gestellt, das war am vergangenen Samstag, am Montag, 18.07.06 habe ich dann noch folgenden Schriftsatz mit Krenkenschein und Krankenhausaufenthaltsbescheinigung nachgeschoben:

 

Strafvollstreckungssache 963 Js 79146/02

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ich hatte in meinem Antrag auf einstweilige Anordnung vom 16.07.2006 mitgeteilt, dass ich nach Erhalt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Akte reichen werde. Dies werde ich hier in Form einer Anlage tun.

 

Für die Zeit im Krankenhaus habe ich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen, da das Krankenhaus die Kosten direkt bei meiner Krankenkasse abrechnet, ich hoffe, dass ihnen hier die Aufenthaltsbestätigung des Harzklinikums Wernigerode als Beweismittel genügt.

 

Auf Grund der weiteren Untersuchungen meines Hausarztes steht zu befürchten, dass ich künftig chronisch erkrankt bin, also die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eine unbillige Härte für mich und meinen Gesundheitszustand darstellen würde.

Ich bitte höflichst das Gericht, diesen Sachverhalt bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Knuth

 

Am 20.07.2006 habe ich dann Post vom Amtsgericht Halberstadt erhalten. Erst dachte ich, dass sich das Gericht doch erhebliche Mühe in der schnellen Bearbeitung meiner Sache macht und schnell zu einer Entscheidung kommen will, aber weit gefehlt, der Schriftsatz hatte folgenden Inhalt:

 

Amtsgericht Halberstadt Dienstgebäude

Richard-Wagner-Straße 52
38820 Halberstadt
Postanschrift: -
Amtsgericht, Postfach 1541, 38805 Halberstadt

 Vermittlung 0 39 41-67 0-0

Durchwahl (03941) 670 234


Herrn 
Michael Knuth bei Heidrich

Unterm Wulfhorn 1

38855 Wernigerode

Geschäftsnummer (bitte stets angeben)                                                                            Datum 17.07.2006

NZS 3 AR 28106


Sehr geehrter Herr Knuth,


in Ihrer Rechtshilfesache
teilen wir Ihnen mit, dass diese zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Magdeburg
- Zweigstelle Halberstadt z. w. V. abgegeben wurde.


Mit freundlichen Grüßen
gez. Selig
Richter am Amtsgericht


Ausfertigt:
Geschäftsstelle

 

Erst einmal ist es für mich erstaunlich, dass das Amtsgericht Halberstadt schon am folgenden Montag durch einen Richter Selig sich der Sache angenommen hat, derselbe Richter selig, der mich in 2003 der üblen Nachrede in zwei Fällen für schuldig befunden hat - ohne Pflichtverteidiger.

Derselbe Richter Selig, bei dem ein Befangenheitsantrag von meiner Seite auf irgend eine Art und Weise im Nirvana verschwunden ist, obwohl ich den Versand per Faxprotokoll nachweisen konnte und heute noch kann.

Ich hatte in meinem Antrag EAO angekündigt, dass ich an jenem 17.07.2006 noch Unterlagen nachreichen würde, weil ich Diese erst an diesem tag erhalten würde (Krankenschein), dieses Fax wurde durch den Richter Selig garnicht erst abgewartet - sondern mein Antrag auf EAO der Staatsanwaltschaft Halberstadt - im Verfahren auf einstweilige Anordnung die Beklagtenpartei, zur weiteren Verwendung zugespielt - ohne den Eingang der nötigen Belege zu dem Antrag abzuwarten - so vermute ich zumindest.

 

Mit Erscheinen dieses Artikels geht dann heute folgende Entgegnung von meiner Seite an das Amtsgericht Halberstadt:

 

 

NZS 3 AR 28/06 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich habe dankend ihren Schriftsatz vom 17.07.06 erhalten, kann aber wegen meines angegriffenen Gesundheitszustandes erst heute antworten. Leider kann ich dem Inhalt ihres Schreibens nicht ganz folgen, denn ich hatte keinen Rechtshilfeantrag gestellt, sondern klar und deutlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Es ist für mich aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar, wie dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Gegenpartei, hier die Staatsanwaltschaft Halberstadt, zur weiteren Verwendung weitergeleitet oder übergeben wird.

 

Das übliche Prozedere wäre aus meiner Sicht, die Staatsanwaltschaft zu einer Stellungnahme zum Sachverhalt zu bewegen und dann in einer mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage zu erörtern und eine Entscheidung zu fällen.

 

So, wie die Sache derzeit abläuft, sehe ich mich in meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör beeinträchtigt und müsste vom Gericht eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht einfordern. In jedem Falle werde ich eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den entscheidenden Richter beim Landgericht Magdeburg einreichen, sollte sich hier weiter nicht an das Prozedere der StpO gehalten werden können.

 

Ich halte für die Zukunft alle Anträge weiter aufrecht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Knuth

 

Nun, ich werde ja sehen, wie der Richter Selig auf diese Rüge zu reagieren gedenkt, jedenfalls ist es nicht rechtens, mir mein rechtliches Gehör in Form einer mündlichen Verhandlung zu verweigern. Es ist auch nicht rechtens, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Rechtshilfesache herunterzuspielen und der Beklagtenpartei zur weiteren Verwendung zukommen zu lassen. Ich weiß auch derzeit nicht, ob die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen mich erwirken konnte, aber nach dem Schreiben des Richters Selig und die Zuspielung meiner Anträge zur weiteren Verwendung an die Staatsanwaltschaft Halberstadt würde ich mich nicht wundern, wenn ich am kommenden Montag früh abgeholt werde.

Sollte das der Fall sein, werde ich die 64 Tage Ersatzfreiheitsstrafe mit Würde, aber auch mit Daueranträgen in der JVA ertragen und mich dann massiv zur Wehr setzten, wenn ich wieder draußen bin.

Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de

 

 

Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunk¬gebührenpflicht für Internet-PC

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 Am 31. März 2006 wurde beim Bundesverfassungs­gericht in Karlsruhe eine Verfassungs­beschwerde gegen die Erweiterung der Rund­funk­gebühren­pflicht auf Internet-PC eingereicht. Die Verfassungs­beschwerde richtet sich gegen den achten Rund­funk­änder­ungs­staats­vertrag, der die ab dem 1.1.2007 in Kraft tretende Gebühren­pflicht für Internet-PC festlegt.

Beschwerde­führer der Verfassungs­beschwerde sind drei Personen, die ins­besondere als Frei­berufler und Gewerbe­treibende von der Neu­regelung direkt betroffen sind. Der Schrift­satz von Rechts­anwältin Petra Marwitz aus Frankfurt/Main verdeutlicht, dass die Aus­weitung der Rund­funk­gebühr auf Internet-PC ein Para­digmen­wechsel ist: „Durch die Erweiterung der Rund­funk­gebühren­pflicht auf so genannte neuartige Rund­funk­empfangs­geräte werden unverzicht­bare Gebrauchs­geräte zu gebühren­pflichtigen Rund­funk­empfangs­geräten“ erläutert die Medien­rechtlerin die Verfassungs­beschwerde. Bislang konnte jeder durch die Bereit­haltung eines Gerätes, welches einzig den Zweck hat, Rund­funk zu empfangen, selbst entscheiden, ob er die Rund­funk­gebühren­pflicht begründet. Bei den neuartigen Rund­funk­empfangs­geräten bestimmen die Rund­funk­anstalten durch die Wahl der Verbreitungs­wege, welche Geräte zu Rund­funk­empfangs­geräten werden.

Die Neuregelung trifft insbesondere die Selbstständigen, Handwerker und Gewerbe­treibenden mit Internet-PC, die kein Radio- und Fernseh­gerät zum Empfang bereithalten. Betroffen sind aber auch zahlreiche Personen, die in ihren Privat­räumen ihren Internet-PC nicht ausschließlich für private Zwecke nutzen (z. B. Lehrer, Richter, Studenten, Powerseller). Sie werden ab dem 1.Januar 2007 EUR 17,03 pro Monat für ihre Internet-PCs bezahlen müssen, obwohl sie mit ihrem PC ausschließlich arbeiten und nicht fernsehen. Auch für multimedia­fähige Mobiltelefone wird die GEZ ab dem 1.1.2007 zur Kasse bitten.

Die Verfassungs­beschwerde wird finanziell durch Spenden von Einzel­personen sowie durch die Bundes­architekten­kammer unterstützt. Die am 18. März 2006 in Frankfurt am Main gegründete Vereinigung der Rundfunk­gebühren­zahler (VRGZ) organisiert die Interessen der Betroffenen.



Die VRGZ beschwert sich

Es gibt zwei Thesen: «Auf Gesetze hat man als Bürger keinen Einfluss» und «Die Titanic ist unsinkbar». Unter dieser Prämisse bringen wir eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebühr für Internet-PC auf den Weg.

Unterstützt wird die Verfassungsbeschwerde unter anderem auch von der Bundesarchitektenkammer - weitere Verbände werden hoffentlich noch folgen. Die finanzielle Seite der Verfassungsbeschwerde wird über die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler abgewickelt. Den Personen, die sich an der Verfassungsbeschwerde finanziell beteiligen, wird in Kürze über die Vereinigung die Kontonummer mitgeteilt.


Zum Inhalt der Verfassungsbeschwerde

Inhaltliche Aspekte der Verfassungs­beschwerde gegen die Rundfunk­gebührenpflicht für Internet-PC.

Die Verfassungs­beschwerde richtet sich gegen den 8. Rundfunk­änderungs­staatsvertrag und hierbei ins­besondere gegen die neu festgelegte Inter­pretation des § 1 Abs.1 Rundfunk­gebühren­staats­vertrag bezüglich der „neu­artigen Rundfunk­empfangs­geräte“ .

Folgende Aspekte sprechen u.a. gegen die Neu­regelung:


Die zukünftige Gebühren­pflichtigkeit von Internet-PC stellt einen Eingriff in die Entscheidungs­hoheit über die Begründung der Rundfunk­gebühren­pflicht dar. (Art. 12 Abs. 1 bzw. 2 Abs. 1 GG)
Unverzicht­bare Gebrauchs-und Alltags-Kommunikations­geräte – wie Internet-PC’s, die nahezu in jedem Haushalt oder Büro vorhanden sind – werden allein durch ihr Vorhanden­sein zu gebühren­pflichtigen Rundfunk­empfangs­geräten. Die Ent­scheidung, Rundfunk­gebühren zu leisten oder nicht, wird dem Bürger genommen. Konnte er sich bislang durch Bereit­haltung oder eben Nicht-Bereithaltung eines TV-oder Radiogeräts – gegen oder für eine Rundfunk­gebühr entscheiden, so können die Rundfunk­anstalten zukünftig alle Bürger, frei­beruflichen sowie gewerblichen Einheiten zu gebühren­pflichtigen Rundfunk­teilnehmern machen.

Das Fehlen der Entscheidungs­freiheit zur Ent­stehung einer Abgabe charakterisiert allgemeine Steuern. Eine solche Art von Steuern ist dem allgemeinen Wirtschafts-recht zuzuordnen. Und da diese Steuern auch keine Verbrauchs- oder Aufwands­steuern im Sinne des Artikel 105 Abs.2 Grund­gesetz sind, haben die Länder keine Gesetz­gebungs­kompetenz in diesem Bereich. Demnach ist diese Regelung bereits formell verfassungs­widrig.

Weiterhin ist die Erweiter­ung der Rundfunk­gebühren­pflicht auch materiell verfassungs­widrig, da sie nicht das mildeste Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt und somit unverhältnis­mäßig ist.
Statt der neuen Regelung könnten Live-Streaming und Online-Auftritte der Rundfunk­anstalten nur mit Zugangs­beschränkungen - wie sie im Internet weit verbreitet sind – empfangbar sein und somit nur von Rundfunk­gebühren­zahlern gesehen werden.

Des Weiteren entfällt bei den nicht ausschließlich privat – also auch gewerblich – genutzten Geräten die Möglichkeit der Gebühren­befreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 RGebStV. Während bei Privat­personen regelmäßig nur eine Gebühr pro Haushalt anfällt (es sei denn, in dem Haushalt leben andere Personen als der Ehegatte mit einem eigenen Einkommen über dem einfachem Sozialhilfe­regelsatz), gilt diese Regelung nicht für auch gewerblich genutzte Rundfunk­empfangs­geräte. Dies bedeutet, dass für mehrere Geräte auch mehrere Gebühren gezahlt werden müssen. Unter Umständen können sogar für ein Gerät mehrfach Gebühren anfallen.

Durch die Grundstücks­klausel des § 5 Abs. 3 RGebStV soll eine mehr­fache Gebühren­belastung zwar verhindert werden, jedoch gilt dies nur für Geräte, die fest einem Grundstück zuzuordnen sind. Mobile Geräte wie Handys oder Laptops fallen demzufolge nicht unter die Grundstücks­klausel und sind somit eigenständig gebühren­pflichtig; unabhängig davon, ob bereits Rundfunk­gebühren bezahlt werden oder nicht.
Derartige Mehrfach­belastungen der Rundfunk­gebühren­zahler entsprechen nicht mehr der vom Bundes­verfassungs­gericht gesetzten Obergrenze einer an­gemes­sen­en Belastung (BVerfGE 90, S. 60, 104).

Die Verpflichtung zur Anzeige der Standort­daten nach § 3 Abs.2 Nr.7 RGebStV würde bei mobilen Geräten einer Verpflich­tung zur Ermög­lichung einer kontinuier­lichen Ortung gleich­kommen. Der Einsatz von Peil­sendern ist aber nur ausnahms­weise zu Zwecken der Straf­verfolgung unter engen Voraus­setzungen erlaubt, da anderen­falls die Er­stellung eines um­fassenden Persönlichkeits­profils erlaubt wird.
Die Total­überwachung ist aber bereits zum Zwecke der Straf­verfolgung verfassungs­rechtlich bedenklich. Zum Zwecke der Erfassung einer Person zur Rundfunk­gebühren­pflicht ist ein solches Gebot dann aber in jedem Fall wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßig­keits­grund­satz unzu­lässig.

Die Tatsache, dass das Steuer­recht allen Umsatz­steuer­pflichtigen auferlegt ihre Umsatz­steuer­voran­meldung online durchzuführen, bewirkt eine zusätzliche Gebühren­belastung, der sich der Frei­berufler oder Gewerbe­treibende praktisch nicht mehr entziehen kann.
Da der Rundfunk­gebühren­staats­vertrag keine Härtefall-Klausel enthält, zB für Klein-Gewerbe-treibende mit geringem Umsatz, ist diese Regelung ebenfalls nicht mehr verhältnis­mäßig.

26.06.2006


http://www.vrgz.org/html/info/beschwerde.html

 

Presseerklärung des "Erwerbslosen Forum Deutschland"(Martin Behrsing), Bonn

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Presseerklärung des „Erwerbslosen Forum Deutschland“(Martin Behrsing), Bonn URL http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/bundestagsabgeordneter_axel_schafer,_spd_sagt_hilfe_im_fall_jurgen_h._aus_bochum_zu.htm

 

Bundestagsabgeordneter Axel Schäfer, SPD sagt Hilfe im Fall Jürgen H. aus Bochum zu

 

Medikamentenversorgung im Notfall sicher gestellt

 

Bochum/Bonn. Der Bundestagsabgeordnete Axel Schäfer (SPD) aus Bochum hat gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland seine Hilfe im Fall Jürgen H. (das EFD berichtete darüber)zugesagt. Demnach ist im Notfall eine Medikamentenversorgung sicher gestellt.  Schäfer verbürgte sich persönlich gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland, dass dies gewährleistet sei. Das Netzwerk hatte die Bochumer Bundestagsabgeordneten Axel Schäfer (SPD)  und Dr. Norbert Lammert (CDU, Bundestagspräsident) um persönliche Hilfe gebeten. „Wir freuen uns, auch im Interesse von Jürgen H., dass ein gewählter Abgeordneter sich schnell einsetzt und für unmittelbare Hilfe sorgt. Selbstverständlich ist dies nicht immer. Deshalb unsere Hochachtung und Dank dafür“, so Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland. 

___________________________________________________________

Bildmaterial Presse http://www.erwerbslosenforum.de/images/behrsing.jpg

Weitere Informationen und Kontakt

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Erwerbslosen Forum Deutschland

Martin Behrsing

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53117 Bonn

Ruf: 0228 2495594 Mobil: 0160 99278357

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redaktion@erwerbslosenforum.de

http://www.erwerbslosenforum.de

 

 

SG Oldenburg: Beschluss vom 29.06.2006 - S 47 AS 610/06 ER

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SG Oldenburg:
Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt nach dem SGB II
ist unabhängig vom Alter des Anspruchstellers


Durch Beschluss vom 29.06.2006 - S 47 AS 610/06 ER hat das Sozialgericht Oldenburg die Abhängigkeit eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt bzw. Studienfahrt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II vom Alter des Betroffenen abgelehnt. Ebenso ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Anspruch nicht auf Kosten für eine Fahrt im Inland beschränkt.

Das vor dem Sozialgericht Oldenburg durchgeführte einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die Frage zum Inhalt, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine Studienfahrt im Rahmen des Leistungskurses am Gymnasium nach den Bestimmungen des SGB II hat. Der Antragsteller besucht in der 12. Klasse ein Gymnasium. Geplant ist, im Rahmen des Leistungskurses an den Gardasee zu fahren. Der Antragsgegner, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, lehnt die Übernahme der Kosten ab, weil nach seiner Auffassung ein Zuschuss zu mehrtägigen Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 SGB II nur bis zur 10. Klasse gewährt werden könne.


Diese Auffassung wird vom Sozialgericht Oldenburg abgelehnt. Da § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II keine Altersbegrenzung vorsehe, knüpfe der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt bzw. Studienfahrt auch nicht an das Alter des Betroffenen. Mangels Einschränkung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II bestehe zudem auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Fahrten ins Ausland. Nach Ansicht der zuständigen Kammer des Sozialgerichts Oldenburg sind die Kosten der Klassenfahrt zudem vom Leistungsträger in tatsächlicher Höhe zu tragen. Ein Klassenfahrtzuschuss als Pauschale sei insoweit, wie § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II ergebe, nicht ausreichend. Des weiteren sind nach Auffassung des Gerichts auch Studienfahrten im Rahmen der Leistungskurse an Gymnasien als Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II anzusehen. Das Gericht verpflichtete daher den Antragsgegner, die Kosten der Fahrt zu übernehmen.


Praxis der Wohlfahrtspflege

http://www.lexisnexis.de/aktuelles/98195?abo=12121

 

Wichtige Regeln für Sanktionen Hartz IV

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Ab 1. August
Wichtige Regeln für Sanktionen Hartz IV

veröffentlicht: 20.07.06 - 07:20 vorlesen lassen

Berlin (rpo). Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger gelten ab 1. August verschärfte Regeln bei der Arbeitsvermittlung. So kann die zuständige Arbeitsagentur oder Arbeitsgemeinschaft die Regelleistung um bis zu 60 Prozent kürzen, wenn der Arbeitslose innerhalb eines Jahres zwei Arbeitsmöglichkeiten oder Qualifizierungsmaßnahmen ausschlägt. Bislang galt ein Zeitraum von drei Monaten.
Allerdings sind derartige Sanktionen nur zulässig, wenn die zuständige Behörde ihrerseits bestimmte Regeln einhält, wie das Berliner Sozialgericht unter Hinweis auf mehrere im laufenden Jahr entschiedene Verfahren betont.


So darf die Behörde das Arbeitslosengeld II nicht sofort um 60 Prozent kürzen. Selbst wenn ein Arbeitsloser in kurzer Zeit eine Trainingsmaßnahme und ein Jobangebot ablehnt und sich zudem weigert, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, sei zunächst nur ein Abschlag von 30 Prozent zulässig, entschieden die Richter. Erst wenn der Betroffene nach Bekanntgabe der ersten Sanktion erneut seine Pflichten verletze, sei eine verschärfte Kürzung zulässig. (Beschluss vom 12. April 2006, AZ: S 102 AS 2564/06 ER).

Außerdem muss die Arbeitslosengeld-II-Stelle schnell auf Pflichtverletzungen reagieren. Anderenfalls verliere die Leistungskürzung ihre "erzieherische Funktion", so die Richter. Ein Kürzungsbescheid, der erst ein halbes Jahr nach Ablehnung einer Arbeitsstelle beim Hilfsempfänger eingehe, sei daher unwirksam (Beschluss vom 9. März 2006, AZ: S 53 AS 1305/06).



Das Sozialgericht weist zudem darauf hin, dass die Behörde für behauptete Pflichtverstöße auch aussagekräftige Belege vorweisen muss. Zudem müsse dem Betroffenen vor Erlass eines Kürzungsbescheides auch die Gelegenheit zu einer Stellungsnahme gegeben werden (Beschluss vom 27. März 2006, AZ: S 104 AS 2272/06).

http://www.rp-online.de/public/article/nachrichten/wirtschaft/finanzen/deutschland/343836

sieh auch

MINDESTLOHN / sittenwidriger Lohn


http://www.widerspruch-und-klage.de/board.php?boardid=371&sid=
und

Hartz IV: Wann ist ein Jobangebot zumutbar?

Falls die Arbeitsagentur Ihnen als Arbeitslosengeld II (ALG II) Emfänger/in einen Job anbietet und sich die Frage stellt, ob sie dieses Jobangebot tatsächlich annehmen wollen bzw. können, sollten bestimmte Faktoren beachtet werden.

Laut den Hartz IV Gesetzen ist Arbeit grundsätzlich zumutbar, wenn der Hilfebedürftige dazu geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Hartz IV Empfänger/innen dürfen NICHT einen Job ablehnen, weil er nicht der Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der frühere oder weil die Bedingungen "subjektiv" ungünstig scheinen. Eine zum Teil subjektive Entscheidung fällt jedoch Ihr Fallmanager. Auch eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts ist nicht von vornherein Grund zur Ablehnung, laut Hartz 4.

Welche Jobs sind laut ARGE nicht zumutbar?
Nicht zumutbar sind aber Arbeiten, die gegen die guten Sitten verstoßen, z.B. weil die Bezahlung mehr als 30 Prozent unter dem ortsüblichen Entgelt liegt.

Nicht zumutbar sind auch Tätigkeiten, die die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren, die Pflege eines Angehörigen behindern oder die Erziehung eines Kindes gefährden. Nicht gefährdet ist die Erziehung von Kindern ab drei Jahren, die in einer Tageseinrichtung oder auf sonstige Weise betreut werden.

Konsequenzen bei abgelehnter Jobannahme (neu ab dem 1.August 2006)
Bei der ersten "Pflichtverletzung" (außer Meldeversäumnissen) wird das ALG II um 30 % der maßgebenden Regelleistung gekürzt, bei der zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres (bisher drei Monate) um 60 % der maßgebenden Regelleistung und bei der dritten wird das ALG II (komplette Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe) vollständig gestrichen – jeweils für die Dauer von drei Monaten (bei unter 25-Jährigen auch sechs Wochen möglich). Das Amt kann den vollständigen Leistungsentzug in eine Kürzung in Höhe von 60 % der Regelleistung abmildern, wenn der Betreffende sich "nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen".

Bei unter 25-Jährigen greift der vollständige Leistungsentzug bereits bei der zweiten Pflichtverletzung (außer Meldeversäumnissen). Die bisherige Vorgabe, dass zumindest die Mietkosten an den Vermieter weiter gezahlt werden müssen, wird gestrichen, ins Ermessen des Amtes gestellt und daran gekoppelt, das die Pflichtverletzung nachträglich behoben wird (siehe oben). Die Gewährung von Sachleistungen im Kürzungsfall ist ebenfalls nur noch eine Kann-Vorschrift.
Bei Meldeversäumnissen beträgt die erste Kürzung 10 % der Regelleistung, die zweite 20 %, die dritte 30 % usw. (Bezugsrahmen: ein Jahr).

Konkret
Ab der 2. Ablehnung können auch die andern Leistungsbestandteile von der Kürzung betroffen sein (Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einmalige Leistungen). Ab der 2. Ablehnung können auch ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, z.B. Kleidung oder Lebensmittelgutscheine, gewährt werden.

http://www.widerspruch-und-klage.de/board.php?boardid=371&sid=

 

Stichtag 31.Juli 2006

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http://www.widerspruch-und-klage.de/thread.php?threadid=3533&sid=4d777f308e5c5a2c7ec4470605afb3b2

         


Wie kurbele ich die Marktwirschaft an? Wie kann ich die Unternehmen und deren Einkünfte weiter stärken wenn ich die steuerliche Belastung schon höchstens annähernd verfassungsgerecht gesenkt habe? Wo bekomme ich als Organisation Staat das benötigte Geld her um meinen Haushalt zu erhalten? Nun, es gibt da ein tausende von Jahren altes Rezept: ich presse die Schwächsten der Gesellschaft. Da wo kein Geld, da auch keine Klagen, keine Rechtsanwälte, immer weniger Bildung und Ausbildung und da auch keine gebündelten Kräfte. Also, gehe ich an das letzte Erspartes, denn Steuern kann ich nicht erwarten. Nun liebe Leute, ich kann den Aufruf von Tacheles unterstützen: Gebt Euer Geld aus. Es ist heiß in Deutschland. Eßt Eis, trinkt kalte Getränke bis es Euch zu den Ohren herauskommt. Bedenkt dabei, die Quittungen müsst Ihr nicht aufheben.
Dies ist kein Aufruf zur strafbaren Handlung, es ist ein Aufruf die letzten finanziell besseren Tage bis zum 31.07.06 voll und umfangreich zu genießen (nur für den Fall dass ein "Schnüffler" mich falsch verstehen wollte)

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/vermoegen_schuetzen.aspx

Der 31. Juli 2006 ist „Stichtag” für viele Hartz IV-Betroffene. Dann sollten sie die vielleicht letzte Gelegenheit nutzen, um dringend benötigte oder nützliche Gebrauchsgüter, Bekleidung usw. anzuschaffen. Denn ab 1. August 2006 gelten für alle Arbeitslosengeld II-BezieherInnen geringere Freibeträge für frei verfügbares Vermögen. Das bedeutet für viele, dass sie ganz aus dem Leistungsbezug herausfliegen, weil dann ein Teil des Sparguthabens die neuen Freibeträge übersteigt. Mit der Neuregelung greift die große Koalition erneut in die Taschen der Erwerbslosen.

Die große Koalition verschärft das Gesetz zum Arbeitslosengeld II (Alg II) bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr. Die Gesetzesänderung bringt für Erwerbslose spürbare materielle und rechtliche Einschnitte. Die Neuregelungen erschweren den Zugang zum Leistungssystem, sie schärfen bereits vorhandene Sanktionierungs- und Kontrollinstrumente und fügen neue hinzu, und sie konstruieren umfassende Unterhaltspflichten, die mit dem bürgerlichen Recht nicht zu vereinbaren sind.

Das bereits Anfang Juni vom Bundestag verabschiedete Gesetz sieht außerdem vor, das frei verfügbare Vermögen, das die Alg II-BezieherInnen besitzen dürfen, von 200 auf 150 € pro Lebensjahr zu reduzieren. Das wird dazu führen, dass weitere Tausende Bedarfsgemeinschaften erst von ihren Ersparnissen zehren müssen, bevor sie (wieder) einen Anspruch auf Alg II haben.

Im Gegenzug wird der Freibetrag für das für die Altersvorsorge festgelegte Vermögen um 50 € auf 250 € pro Lebensjahr erhöht. Doch mit dem Abzug von 50 € beim frei verfügbarem Vermögen auf der anderen Seite bringt die Erhöhung keinem Leistungsbezieher einen Vorteil. Selbst den Wenigen, die mit ihrem Vermögen die strengen Voraussetzungen für die Alterssicherung erfüllen, bleibt mit der Neuregelung kein Cent mehr fürs Alter.

Ein Beispiel: Frauke Fuchs (50) lebt alleine und bezieht Alg II. Mit ihrem Sparguthaben von 10.000 € liegt sie gerade noch innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Freibetrages. Mit dem zur Alterssicherung festgelegten Vermögen liegt sie weit unter dem Freibetrag, Frauke erhält sich zudem für alle Fälle mit viel Mühe einen kleinen „Guthabenpuffer” auf dem Girokonto. Hier erlaubt das Alg II-Recht einen „Ansparbetrag” von 700 €. Im Juli plant Frauke die Anschaffung von Küchengeräten, einem neuen Sofa, einem Fernseher und ein paar netten „Klamotten” im Gesamtwert von 1.950 €. Außerdem spendet sie 50 € an die BAG-SHI. Nein, sie ist nicht größenwahnsinnig geworden. Frauke weiß, dass ihr ab August nur noch 8.000 € verfügbares Vermögen zustehen. Den Differenzbetrag gibt sie lieber im Juli für etwas Nützliches aus, als im August für ca. drei Monate den Anspruch auf Alg II zu verlieren. Sie hat Recht, denn das ist völlig legal und normal.

Die Bundesregierung gibt vor, die Altersvorsorge zu fördern. Tatsächlich befördert mit sie mit einem billigen Taschenspielertrick Hartz IV-Betroffene aus dem Alg II-Bezug und raubt ihnen ihre Ersparnisse. Das sollten Sie sich nicht gefallen lassen. Geben Sie die Differenz zwischen altem und neuem Freibetrag einfach aus. Bis 31. Juli können Sie frei über diesen Vermögensanteil verfügen.

Leisten Sie sich was Schönes, Nützliches, Kleidsames…!

* Haben Sie noch Fragen? Suchen Sie eine unabhängige Beratungsstelle auf.
* Geben Sie diese Information weiter, damit es nicht Ihre „Hartz IV-GenossInnen” trifft!
* Schließen Sie sich mit anderen Betroffenen zusammen, um sich gegen die Unzulänglichkeiten von Hartz IV/Alg II zu wehren!

Dieses Flugblatt könnt Ihr auf der Vorsicht!Arbeitslosengeld II-Seite lesen oder als Pdf-Datei herunterladen.

 

Fachpresse > Leistungsverwaltungsrecht

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http://www.jurion.de/mobil/mobil_detail.jsp?doctypeid=2&rgid=196

 

 

DÖV 2006, 556-560, Dr.Volker Teich, Petra Beck: Plädoyer: Vereinfacht das Zuwendungsrecht und verbessert es!...

ZFE 2006, 267-268, Dr.Wolfram Viefhues: Gesetzesinitiative des Bundesrates zur Begrenzung der Aufwendungen für die PKH (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG)...

ZFE 2006, 249-253, Bernhard Jansen: Umgangskosten aus den Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende...

EWS 2006, 246-251, Dr.Kurt Kiethe: Projektförderung durch Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen der Europäischen Union...

info also 2006, 61-65, Günther Stahlmann: Sozialdatenschutz bei Eingliederung nach dem SGB II - Rechte der Betroffenen bei Profiling, Tests, ergänzenden Hilfen und Mitteilungen zwischen Maßnahmeträgern und Sozialleistungsträgern (Teil 2)...

NJW 2006, 1707-1710, David Roth: Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs...

SGb 2006, 325-328, Prof. Dr.Brigitte Jährling-Rahnefeld: Anmerkung zu BSG Urteil B 3 P 8/04 R v. 07.07.2006...

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SGb 2006, 264-269, Dr.Alexander Gagel: Sperrzeiten durch Aufhebungsvereinbarungen bei drohender Kündigung...

SGb 2006, 253-263, Prof. Dr.Hansgeorg Frohn: Zur Eigentumsgrundrechtskonformität der §§ 66 Abs. 1 und 2 SGB I sowie 44 Abs. 1 S. 2, 44 Abs. 4 und 48 Abs. 4 S. 1 SGB X...

FamRZ 2006, 589-598, Prof. Dr.Christina Eberl-Borges, Michael Schüttlöffel: Sozialstaat oder Verwandtensolidarität - Neuere Entwicklungen des Sozialhilferegresses bei der Unterhaltspflicht erwachsener Kinder und beim Behindertentestament...

NJ 2006, 232-233, Susanne Walter: Anmerkung zu Sächsisches OVG Urteil 5 B 553/04 v. 17.11.2005...

ZESAR 2006, 155-159, Prof. Dr.Ute Kötter: Der Umbau im Souterrain des europäischen Wohlfahrtsstaatsmodells - Die Reform des niederländischen und des deutschen Sozialhilfesystems im Vergleich - Teil II...

info also 2006, 36-37, Claudia Bois, Torsten Schmidt-Schauerte: Anmerkung zu SG Köln Beschluss S 10 SO 24/05 ER v. 15.11.2005...

info also 2006, 30-31, Helga Spindler: Anmerkung zu SG Aurich Urteil S 15 AS 159/05 v. 12.10.2005...

 

 
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