Michael's profileMichael-KnuthPhotosBlogLists Tools Help

Blog


    KREISVEREIN DARMSTADT UND REGION E.V. - Eine Preisverleihung

    KINDER HABEN EIN RECHT AUF BEIDE ELTERN UND GROSSELTERN
    Otto - Röhm - Straße 63, 64293 Darmstadt
    Fon: 0 61 51 - 397 0 666, Fax: 0 61 51 - 397 0 665
    Volksbank Darmstadt eG KTO 81 24 04 BLZ 508 900 00
    www.vafk-darmstadt.de kontakt-vafk@email.de

    Darmstadt, 06-12-2004

    PER TELEFAX: 0 61 51 - 91 1 - 44 2

    Frau
    Kerstin König
    Odenwaldstraße 55 A
    64319 Pfungstadt

    UNSER SCHREIBEN VOM 08-11-2004

    UNSER TELEFAX VOM 25-11-2004

    PREISVERLEIHUNG DER ÖLKANNE IN SILBER

    Sehr geehrte Frau König,
    auch auf unser o. a. Telefax konnten wir zwischenzeitlich keinerlei
    Rückmeldung Ihrerseits
    konstatieren. Schade, denn wir hatten Ihnen ja die Anwesenheit der Medien in
    Aussicht
    gestellt um Ihre Preisverleihung auch gebührend würdigen und einer breiten
    Öffentlichkeit
    freudig mitteilen zu können.
    Sie werden doch nicht etwa die Ihnen zu Teil werdende Ehre ausschlagen oder
    gar kneifen
    wollen ?

    Da wir aufgrund Ihrer Zurückhaltung nunmehr keine terminliche Abstimmung mit
    den Medien
    durchführen können, machen wir Ihnen daher den unbürokratischen Vorschlag,
    daß wir mit
    einer kleinen Abordnung unseres Selbsthilfevereines in den
    Nachmittagsstunden ( denn
    morgens sind Sie ja meist bei Gericht ) in der kommenden evtl. aber auch
    erst in der
    übernächsten Woche in Ihrem Büro vorbeikommen werden um Ihnen Ihren Preis,
    die
    ÖLKANNE IN SILBER, zu verleihen.

    Wir gehen doch einmal davon aus, daß Sie uns auch Zugang zu Ihren
    Räumlichkeiten
    gewähren werden.

    Vorsichtshalber werden wir für den negativen Fall unser Megaphon mitnehmen,
    damit wir
    Ihnen in diesem Falle zumindest aus der Ferne die Laudatio halten können. So
    erfahren
    dann zumindest Ihre Nachbarn von der Ihnen zu Teil werdenden Ehre.

    Und den Ihrerseits mit Fug und Recht verdienten Preis würden wir in diesem
    Falle mitsamt
    der Verleihungsurkunde vor Ihrer Eingangstür abstellen.
    Die hierüber angefertigten Fotos werden wir danach zumindest den Medien zur
    Veröffentlichung zur Verfügung stellen.

    Ehre, wem Ehre gebührt !

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Jochen Bork
    DIESES FAX UMFASST INSGESAMT 2 SEITEN
    Sollten Teile davon unvollständig, nicht leserlich oder aber gar nicht
    übermittelt worden sein, dann
    kurze handschriftliche Notiz auf die erste Seite und zurück an den Absender
    faxen. DANKE

    PREISVERLEIHUNG DER ÖLKANNE IN SILBER II

    KINDER HABEN EIN RECHT AUF BEIDE ELTERN UND GROSSELTERN
    Otto - Röhm - Straße 63, 64293 Darmstadt
    Fon: 0 61 51 - 397 0 666, Fax: 0 61 51 - 397 0 665
    Volksbank Darmstadt eG KTO 81 24 04 BLZ 508 900 00
    www.vafk-darmstadt.ccx.de
    ullipappa@email.de

    Darmstadt, 25-11-2004

    PER TELEFAX: 0 61 51 - 91 1 - 44 2

    Frau
    Kerstin König
    Odenwaldstraße 55 A
    64319 Pfungstadt

    UNSER SCHREIBEN VOM 08-11-2004
    PREISVERLEIHUNG DER ÖLKANNE IN SILBER
    TERMINABSPRACHE

    Sehr geehrte Frau König,

    bislang konnten wir keine Rückmeldung Ihrerseits auf unser o. a. Schreiben
    konstatieren.
    Wir möchten daher mit diesem Telefax noch einmal an die Beantwortung dessen
    erinnern.
    Ein idealer Übergabetermin des an Sie zu verleihenden Preises ÖLKANNE IN
    SILBER wäre
    doch der Tag der Menschenrechte am 10-12-2004. Was meinen Sie?
    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Götzmann ( Vorstand )

    DIESES FAX UMFASST INSGESAMT 1 SEITE
    Sollten Teile davon unvollständig, nicht leserlich oder aber gar nicht
    übermittelt worden sein, dann
    kurze handschriftliche Notiz auf die erste Seite und zurück an den Absender
    faxen. DANKE

    Der Missbrauch ist ein Mythos


    http://www.fr-aktuell.de/in_und_ausland/dokumentation/?em_cnt=936760&em_cnt_
    page=1

    1.Der Kostenanstieg bei Hartz IV ergibt sich aus der steigenden Anzahl der
    Bedarfsgemeinschaften

    Die Gesamtausgaben für die Grundsicherung für Arbeitslose sind seit ihrer
    Einführung von 38,6 Milliarden Euro (2004) über 44,4 Milliarden Euro (2005)
    auf 47,8 Milliarden Euro (Prognose 2006) gestiegen. Der Kostenanstieg seit
    2004 ist vor allem durch die steigende Zahl der Bedarfsgemeinschaften im
    Leistungsbezug zu erklären.

    Dafür sind drei Faktoren verantwortlich. Erstens hat die Zusammenlegung von
    Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Reduzierung der verdeckten Armut
    beigetragen (Dunkelziffereffekt). Insbesondere Personengruppen, die früher
    nur Arbeitslosenhilfe erhielten und ihr Recht auf ergänzende
    Sozialhilfeleistungen nicht wahrgenommen haben, realisieren nun als
    Bedarfsgemeinschaften im Rahmen der neuen Grundsicherung für Arbeitslose
    häufiger ihre Anrechte.

    Zweitens stieg die Anzahl der Langzeitarbeitslosen weiter an - von 1,3
    Millionen im Jahr 2003 und 1,4 Millionen 2004 auf 1,5 Millionen im Jahr 2005
    (Arbeitsmarkteffekt).

    Drittens werden Arbeitslose zunehmend über Arbeitslosengeld II (ALG II) und
    weniger über Arbeitslosengeld I (ALG I) abgesichert. Die Anzahl der
    EmpfängerInnen von ALG I sank von 1,9 Millionen im Jahr 2003 über 1,8
    Millionen im Jahr 2004 auf 1,7 Millionen im Jahr 2005. Vermutlich zeigen
    hier die Verkürzung der Rahmenfrist für die Berechnung des
    Arbeitslosengeldes auf zwei Jahre und die Verkürzung der Bezugsdauer des ALG
    I auf einheitlich 12 Monate ihre Wirkungen. Dieser Verschiebeeffekt wird
    durch die neue Kunden-Segmentierung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
    gestützt: Arbeitslose mit nur geringen Vermittlungschancen gehen mit höherer
    Wahrscheinlichkeit in den Rechtskreis Sozialgesetzbuchs (SGB) II über.

    2. Die Einsparungen im Rechtskreis Sozialgesetzbuch (SGB) III übertreffen
    den Kostenanstieg bei Hartz IV

    In der regulären Arbeitsförderung nach SGB III ist eher eine Kostenimplosion
    zu beobachten. Gleichzeitig mit dem Anstieg der Gesamtausgaben für
    Langzeitarbeitslose sanken die Ausgaben der BA beim Arbeitslosen- und
    Insolvenzgeld um 2,3 Milliarden Euro und bei Maßnahmen der aktiven
    Arbeitsmarktpolitik um weitere 5,5 Milliarden Euro. Der BA war es 2005 sogar
    möglich, einen um 3,8 Milliarden Euro geringeren Bundeszuschuss zu
    beanspruchen und 4,6 Milliarden Euro für den neu geschaffenen
    Aussteuerungsbetrag an den Bund abzuführen. Trotzdem fielen 2005 im
    Vergleich zum Vorjahr die Gesamtausgaben der BA um 1,4 Milliarden Euro. Auch
    im SGB II reduzierten Bund, Länder und Kommunen die Ausgaben für
    Eingliederungsleistungen von 5,8 Milliarden Euro auf 3,6 Milliarden Euro.
    Von einer Kostenexplosion durch die Einführung der Grundsicherung für
    Arbeitslose kann daher keine Rede sein.

    3. Der Regelsatz sichert sozio-kulturelles Existenzminimum nicht

    Die Leistungen im Rahmen des ALG II sind keineswegs generös. Die
    Leistungssätze haben sich im Vergleich zur früheren Sozialhilfe nur
    geringfügig verändert. Der Eckregelsatz (heute 345 Euro im Monat) stieg zwar
    an, gleichzeitig werden die Kosten für einmalige Leistungen (z. B. für
    Kleidung oder Haushaltsgegenstände) nicht mehr übernommen.

    Bezugsgröße für den Regelsatz ist nicht der mittlere Lebensstandard der
    Bevölkerung, sondern sind die Konsumausgaben des unteren Fünftels der
    Bevölkerung, die auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstatistik des
    Statistischen Bundesamtes (EVS) erhoben werden. Dabei werden, auf Basis
    politischer und nicht sachlicher Erwägungen weitere Abzüge vorgenommen
    (beispielsweise für Uhren, Schmuck, Musikunterricht). Zudem bleiben
    Preissteigerungen unberücksichtigt. Nach den Berechnungen des Paritätischen
    Wohlfahrtsverbands müssten die Regelsätze daher dringend um 19 Prozent auf
    412 Euro angehoben - und nicht etwa gesenkt - werden, um den täglichen
    Bedarf abzudecken und ein Minimum an gesellschaftlicher Teilhabe
    sicherzustellen.

    4. Hartz IV macht mehr Menschen arm

    Die Mehrzahl der BezieherInnen von Arbeitslosenhilfe (insgesamt ca. 60
    Prozent) hat durch die Reform weniger Geld zur Verfügung, wie eine aktuelle
    Simulationsanalyse von Irene Becker und Richard Hauser zeigt. Eine
    Verschlechterung erleben vor allem die ehemaligen
    ArbeitslosenhilfeempfängerInnen mit in Vollzeit beschäftigtem Partner (89
    Prozent Schlechterstellung), von denen viele (meist Frauen) auf Grund der
    verschärften Einkommensanrechnung des Partners den Anspruch auf
    Unterstützung ganz verlieren. Aber auch vormalige
    ArbeitslosenhilfebezieherInnen mit arbeitslosem Partner sind davon
    überdurchschnittlich betroffen (73,2 Prozent Schlechterstellung).

    In den Arbeitslosenhilfe-Haushalten ist die Armutsquote um mehr als zehn
    Prozentpunkte - von etwa 50 Prozent vor der Reform auf ca. 63 Prozent im
    Jahr 2005 angestiegen. Da die Bewilligung der Unterstützungsleistung auf
    Basis einer strengen Bedarfsprüfung erfolgt, müssen ALG-II-EmpfängerInnen
    für ihren Lebensunterhalt zudem auf privates Spar-Vermögen zugreifen. Da die
    Rentenanwartschaften, die ALG-II-EmpfängerInnen in der Gesetzlichen
    Rentenversicherung erwerben können, äußerst gering sind, ist Altersarmut
    vorprogrammiert. Dennoch wird ihr Beitrag zur Rentenversicherung derzeit
    halbiert, um Einsparungen in Höhe von zwei Milliarden Euro zu realisieren.
    Für ehemalige Sozialhilfebeziehende stellt die Einbeziehung in die Renten-
    und Krankenversicherung eine Verbesserung dar. Im Leistungsbezug sind keine
    Verbesserungen zu erwarten, wenngleich Evaluierungsstudien noch ausstehen.
    Auf Grund der bisherigen Datenlage deutet daher vieles darauf hin: Durch
    Hartz IV geraten mehr Menschen zusätzlich unter die Armutsgrenze.
    5. Arbeit lohnt sich trotz Hartz IV

    Sozialleistungen liegen zu nahe an den Löhnen und bieten keinen
    ausreichenden Anreiz zur Arbeitsaufnahme - so ein häufig formuliertes, aber
    nicht haltbares Argument. Denn: Für einen verheirateten
    Langzeitarbeitslosen, seine nichterwerbstätige Ehefrau und seine zwei Kinder
    ist inklusive Miet- und Heizkosten in Westdeutschland ein maximaler
    Bedarfssatz von 1597 Euro vorgesehen.

    Nimmt derselbe Familienvater eine Erwerbstätigkeit an, bei der er 1009 Euro
    verdient, erhält er zusätzlich zu seinem Gehalt noch 154 Euro Kindergeld pro
    Kind sowie den Kinderzuschlag von 140 Euro, und erzielt damit ein
    Haushaltseinkommen über der Bedarfsgrenze. Für eine vierköpfige Familie
    reicht ein Nettoarbeitseinkommen von ca. 1000 Euro aus, um ein
    Haushaltseinkommen in Höhe des maximalen Bedarfssatzes zu erzielen.
    Allerdings beziehen nur wenige Bedarfsgemeinschaften die Höchstsätze der
    Grundsicherung. Im Durchschnitt zahlt die Arbeitsagentur einer vierköpfigen
    Familie 919 Euro aus, also fast 700 Euro weniger als der maximale
    Bedarfssatz ermöglicht. Grund dafür ist, dass jedes zusätzliche Einkommen
    den Bedarfssatz reduziert und für viele Arbeit wichtiger als der Verdienst
    ist: Gerade die Erfahrung mit den Ein-Euro-Jobs verdeutlicht, dass die
    meisten Arbeitslosen sehr wohl bereit zur Aufnahme einer noch so gering
    entlohnten Beschäftigung sind. Arbeitsgelegenheiten stehen jedoch nicht in
    ausreichender Zahl zur Verfügung.

    6. Niedriglohn wird bereits jetzt subventioniert

    Im Jahr 2005 wurde in 844 000 Bedarfsgemeinschaften Einkommen aus
    Erwerbstätigkeit auf das ALG II angerechnet. Zu 95 Prozent wird das im
    Rahmen der Grundsicherung anzurechnende Einkommen in abhängiger, davon zur
    Hälfte in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verdient. Der im
    Vergleich zum ehemaligen Arbeits- und Sozialhilfesystem gestiegene Anteil
    der so genannten AufstockerInnen von 12 Prozent im Jahr 2004 auf 18 Prozent
    im Jahr 2005 verdeutlicht: Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende
    handelt es sich keineswegs nur um ein Leistungssystem, das sich
    ausschließlich auf die Absicherung erwerbsloser Personen und ihrer Familien
    beschränkt. Vielmehr erweist es sich als ein System, das faktisch die
    gewünschte und sozialrechtlich konstruierte Flexibilität auf dem
    Arbeitsmarkt und die damit einhergehenden Versorgungslücken
    "sozialverträglich" abfedert. Insofern wird nicht nur der Anteil von
    Personen, die trotz Arbeit unter der Armutsschwelle leben, anwachsen,
    sondern gleichzeitig wird der Lohndruck im unteren Einkommensbereich umso
    stärker ausfallen, je geringer das gesetzliche Existenzminimum ist. Ein
    sinkendes Niveau im Niedriglohnsegment drückt wiederum auf das
    sozio-kulturelle Existenzminimum.

    Nur ein gesetzlicher Mindestlohn könnte diese Negativspirale und die
    dauerhafte Subvention regulärer Arbeitsverhältnisse verhindern.

    7. Missbrauchs- und Mitnahmefälle sind statistisch betrachtet nicht relevant

    Der aktuell konstatierte Anstieg der Ausgaben für die Grundsicherung kann
    nicht mit massivem Missbrauch erklärt werden. Über den tatsächlichen
    Missbrauch von Leistungen nach dem SGB II gibt es keine repräsentativen
    Statistiken. Als einzig zuverlässige Erhebungsmethode hat der automatisierte
    Datenabgleich vom Oktober 2005 einen vorläufigen Fehlbetrag bei
    ALG-II-Zahlungen von 27 Millionen Euro ergeben, das würde hochgerechnet
    einem Anteil von 0,2 Prozent der Summe, die 2005 für das ALG II ausbezahlt
    wurde (rund 25 Milliarden Euro), entsprechen. Die Berichte einzelner
    Kommunen über den Leistungsmissbrauch stützen die Annahme, dass
    Missbrauchsfälle eher selten vorkommen. Massiver Missbrauch von Leistungen
    aus der Grundsicherung ist also ein Mythos und kein Faktum.

    Hinter der Debatte um Leistungsmissbrauch steht oftmals ein falsches
    Verständnis des Missbrauchbegriffs. Denn Missbrauch im eigentlichen Sinne
    bedeutet die rechtswidrige Inanspruchnahme von Leistungen, z. B. auf der
    Grundlage von unvollständigen oder Falschangaben zur Hilfebedürftigkeit.
    Rechtmäßiger Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht immer dann,
    wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Dementsprechend ist das
    Geltendmachen rechtmäßiger Ansprüche legitim. Die Anzahl der Personen, die
    ihren Anspruch auf Sozialhilfe nicht geltend gemacht hatte, jetzt aber durch
    die Bedarfsgemeinschaft mit ALG-II-EmpfängerInnen sichtbar wird, werden von
    Becker und Hauser auf 1,8 Millionen geschätzt: Diese Inanspruchnahme im
    Rahmen von Missbrauchsdebatten zu instrumentalisieren ist unzulässig und
    stellt das Sicherungssystem grundsätzlich in Frage.

    Fazit

    Die ansteigende Langzeitarbeitslosigkeit wird zunehmend von einer
    ökonomischen zu einer moralischen Herausforderung stilisiert. Die Stimmen
    werden lauter, die die Gewährung von Hilfe überhaupt in Frage stellen und
    die rigorose Durchsetzung von weiteren Leistungskürzungen fordern.

    Der aktuelle Reformdiskurs, der sich - unter Ausblendung der massiven
    Reduzierung der für aktive Arbeitsmarktpolitik eingesetzten Mittel -
    ausschließlich an der konstruierten Notwendigkeit des Sparens orientiert,
    widerspricht der Absicht, Sozialpolitik zur Aktivierung von individuellen
    Handlungspotenzialen und als Investition in das Sozialkapital zu nutzen.
    Erreicht wird durch die aktuelle Politik der Daumenschrauben und des
    Spardiktats lediglich, dass - bei ausbleibender Arbeitsnachfrage - die Menge
    der zwangsläufig in Passivität verharrenden, stigmatisierten und unter
    Generalverdacht gestellten Personen wächst und Vertrauen und Zufriedenheit
    als Fundament eines demokratischen Sozialstaats schwinden.

    Will man Langzeitarbeitslosigkeit wirksam bekämpfen und das Anwachsen von
    Armut verhindern, ist es notwendig, anstelle einer weiteren Reduzierung der
    Leistungen das Existenzminimum neu zu definieren und Eingliederungsmittel
    tatsächlich zu verwenden. Nur dann kann das eigentliche Ziel der Reform
    eingelöst werden: Die Stärkung der individuellen Autonomie der Arbeitslosen
    durch Bereitstellung existenzsichernder sozialer Leistungen und die aktive
    Förderung der Wiedereingliederung.


    Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 1. August 2006



    ____________________________________________________________________________

    Die Entwicklung des Arbeits- und Ausbildungsmarktes im Juli 2006

    "Die aktuellen Arbeitsmarktdaten bestätigen, dass die konjunkturelle
    Erholung den Arbeitsmarkt wohl erreicht hat. Die Arbeitslosigkeit sank trotz
    der Sommerpause erstmals in einem Juli. Die sozialversicherungspflichtige
    Beschäftigung wächst und die Zahl der offenen Stellen ist weiter gestiegen",
    erklärte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA),
    Frank-J. Weise.

    Arbeitslosenzahl im Juli: -12.000 auf 4.386.000

    Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich: -451.000

    Arbeitslosenquote im Juli: unverändert 10,5 Prozent

    Die Zahl der Arbeitslosen hat im Juli um 12.000 auf 4.386.000 abgenommen
    (West: -6.000 auf 2.960.000; Ost: -7.000 auf 1.426.000). Üblicherweise nimmt
    die Arbeitslosenzahl im Juli aufgrund der Sommerpause zu. Ausschlaggebend
    dafür sind vor allem vermehrte Arbeitslosmeldungen von Jugendlichen nach der
    Ausbildung sowie weniger Einstellungen während der Ferienzeit. Im
    abgelaufenen Monat sind die saisonalen Belastungen schwächer ausgefallen als
    in der Vergangenheit. Durch die Vorverlegung der Zähltage werden sie zum
    Teil in den August verschoben. Im Vergleich zum Vorjahr gab es gab es
    bundesweit 451.000 Arbeitslose weniger (West: -280.000; Ost: -171.000).

    Saisonbereinigt ist die Arbeitslosigkeit im Juli um 84.000 gesunken. Damit
    hat sie allein in den letzten vier Monaten saisonbereinigt um 259.000 oder
    monatsdurchschnittlich um 65.000 abgenommen. Neben dem positiven
    konjunkturellen Umfeld ist beruht ein Teil des Rückgangs auf der
    intensiveren Betreuung der Arbeitslosen und dem Einsatz von
    Arbeitsgelegenheiten. Darüber hinaus dürfte aber mittlerweile auch die
    Kräftenachfrageseite zur Abnahme der Arbeitslosigkeit beigetragen haben.

    Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Erwerbstätigen
    (nach dem Inlandskonzept) im Juni saisonbereinigt um 63.000 gestiegen. Nicht
    saisonbereinigt nahm die Erwerbstätigkeit im Juni um 160.000 auf 39,06
    Millionen zu. Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Zunahme um 260.000. Die
    sozialversicherungspflichtige Beschäftigung lag im Mai nennenswert über dem
    Vorjahresniveau. Die erste vorläufige Hochrechnung weist gegenüber dem
    Vorjahr einen Anstieg von 54.000 auf 26,23 Millionen
    sozialversicherungspflichtig Beschäftigte aus. Es bleibt abzuwarten, ob sich
    der hochgerechnete Wert bestätigt; gleichwohl ist das ein starkes Indiz für
    das Ende des Abbaus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
    Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte
    Erwerbslosenzahl belief sich in Deutschland für den Juni auf 3,30 Millionen,
    die Erwerbslosenquote auf 7,8 Prozent.

    Das Stellenangebot hat im Juli weiter kräftig zugenommen, saisonbereinigt
    ist es gegenüber Juni um 39.000 gestiegen. Der saisonbereinigte Anstieg
    beruht weit überwiegend auf mehr ungeförderten Stellenangeboten, die stärker
    die Marktentwicklung widerspiegeln (+30.000). Nicht saisonbereinigt gab es
    im Juli 627.000 Stellen, von denen 89 Prozent sofort zu besetzen waren. Im
    Vergleich zum Vorjahr hat die Zahl der gemeldeten Stellenangebote um 180.000
    zugenommen. Die ungeförderten Stellen machten im Juli 69 Prozent des
    gesamten Stellenangebotes aus, im Vergleich zum Vorjahr haben sie sich um
    114.000 auf 436.000 erhöht.

    Neben den gemeldeten offenen Stellen kennt die Bundesagentur noch
    zusätzliche Stellen, unter anderem gemeldet aus der privaten
    Arbeitsvermittlung sowie aus ihrer Job-Börse und dem Job-Roboter. Zusammen
    waren dies im Juli 836.000 Stellen, 218.000 mehr als vor einem Jahr. Nach
    Untersuchungen des IAB kennen die Agenturen für Arbeit damit deutlich mehr
    als die Hälfte des gesamtwirtschaftlichen Stellenangebots und können darauf
    Bewerber vermitteln - teilweise aber erst nach Rücksprache mit dem
    Arbeitgeber.


    Die Daten der Berufsberatungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit
    signalisieren auch für den Juli keine Entspannung auf dem Ausbildungsmarkt.
    Allerdings hat sich die Lage auch nicht weiter verschärft. Die Anzahl der
    gemeldeten Ausbildungsplätze liegt nur noch geringfügig unter dem Wert des
    gleichen Vorjahreszeitraums, die Zahl der gemeldeten Bewerber nur etwas
    darüber.


    Die Daten über nicht vermittelte Bewerber und unbesetzte Ausbildungsplätze
    sind durch den Wechsel des Fachverfahrens in der Ausbildungsvermittlung (von
    COMPAS auf VerBIS) derzeit unterjährig nicht mit dem Vorjahr vergleichbar.
    Weil sich die Bearbeitungsvorgänge geändert haben - Bewerber werden länger
    als "nicht vermittelt" geführt - fällt die aktuelle monatliche Anzahl der
    noch nicht vermittelten Bewerber tendenziell höher aus als im Altverfahren.
    Deshalb wird für den Vorjahresvergleich der Zahl der unvermittelten Bewerber
    eine Schätzgröße angegeben. Auch die Zahl der unbesetzten Ausbildungsplätze
    ist im Vorjahresvergleich verzerrt. Die rechnerische Lücke aus nicht
    vermittelten Bewerbern und noch unbesetzten Ausbildungsplätzen kann man zwar
    ermitteln; sie aber nicht verwendbar.


    Von Oktober 2005 bis Juli 2006 sind den Agenturen für Arbeit insgesamt
    402.400 Ausbildungsstellen gemeldet worden, ein Prozent weniger als im
    Vorjahreszeitraum. Der Rückgang beruht allein auf weniger betrieblichen
    Stellen. Noch ist unklar, ob das Gesamtangebot an Stellen tatsächlich
    zurückgeht oder ob der Einschaltungsgrad durch die Betriebe sinkt bzw.
    Stellen später gemeldet werden. Letztes könnte insofern zutreffen, weil die
    nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages sowie des
    Deutschen Handwerkskammertages bis Juni die Zahl der neu abgeschlossenen
    Ausbildungsverträge um 1 Prozent über dem Vorjahr lagen. Gleichzeitig haben
    678.500 Bewerber die Berufsberatung bei der Vermittlung einer Lehrstelle
    eingeschaltet, 1 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.

    Eine Vorausschau auf das Ende des Berufsberatungsjahres lässt derzeit eine
    größere Lücke als Ende September 2005 befürchten. Allerdings sind hierbei
    mögliche mobilisierende Effekte des Ausbildungspaktes zur Bereitstellung
    zusätzlicher Lehrstellen nicht berücksichtigt. Auch ist schwer abzuschätzen,
    inwieweit die Übernahme Jugendlicher aus Einstiegsqualifizierungen in
    reguläre Ausbildungen den Ausbildungsmarkt entlastet.

    Ausführliche Informationen finden Sie im Internet unter:
    www.arbeitsagentur.de > Service von A bis Z > Statistik > Statistik
    Gesamtangebot > Link und Dateiliste

    Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im
    Internet unter www.ba-audio.de.


    ----------------------------------------------------------------------------
    ----------------------------------
    Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der
    Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter
    http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.js
    p&navId=219
    ----------------------------------------------------------------------------
    ----------------------------------
    Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:

    Bundesagentur für Arbeit
    Presseteam
    Regensburger Strasse 104
    D-90478 Nürnberg
    E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
    Tel.: 0911/179-2218
    Fax: 0911/179-1487

    Pressemitteilung: Erwerbslosen Forum Deutschland 01.08.2006

    - W I C H T I G E I N F O R M A T I O N E N

    Unangemeldete Hausbesuche nach wie vor gesetzeswirdrig

    Zahlreiche Jobcenter gewähren seit dem 01.08 keine Erstattungen für
    Bewerbungen

    URL
    http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/hartz-iv_-_hausbesuche_mussen_ni
    cht_hingenommen_werden.htm


    Bonn. Die heute in Kraft getretenen Gesetzesänderungen des so genannten
    Fortfolgegesetzes bedeuten in vielen Bereichen erhebliche Verschärfungen für
    Arbeitslose. Deren gewollter Effekt, Einsparungen in Milliarden, sind nach
    Ansicht des Erwerbslosen Forum Deutschland reine Augenwischerei.
    Mittlerweile melden sich aus dem ganzen Bundesgebiet immer mehr ALG
    II-Empfänger denen die zugesagte Bewerbungskostenübernahme nicht mehr
    erstattet wird. Grund ist eine Ausgabensperre in Höhe von 1,1 Milliarden
    Euro, die der Haushaltsausschuss des Bundestags bei den Eingliederungshilfen
    für Langzeitarbeitslose verhängt hat. Anstelle der zunächst vorgesehenen 6,2
    Milliarden Euro dürfen dafür in diesem Jahr nur 5,1 Milliarden Euro
    ausgegeben werden.

    Für Arbeitslosengeld II-Bezieher treten ab heute zahlreiche Verschärfungen
    in Kraft, die bis zum völligen Leistungsentzug führen können. Das
    Erwerbslosen Forum Deutschland weist deshalb darauf hin, dass nicht alle in
    Kraft getretene Veränderungen so ohne weiteres hingenommen werden müssen und
    man sich erfolgreich dagegen wehren kann. Nach wie vor gälte die
    Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG), wonach niemand Hausbesuche
    und insbesondere unangemeldete dulden müsse. Grundsätzlich beschränke sich
    die Amtsermittlung auf Erhebungen im Amt und nach Aktenlage. Einen Anlass zu
    einem Hausbesuch gäbe es nur in sehr eingeschränkten Fällen (etwa bei
    baulichen Veränderungen bei Behinderten). Sollten konkrete Verdachtsfälle
    für einen Hausbesuch anfallen, muss dies vorher dem Betroffenen mitgeteilt
    werden und der Betroffene dazu Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.
    In dringenden Fällen, die eine Hausdurchsuchung unumgänglich machen, sei im
    Übrigen die Staatsanwaltschaft zuständig, die eine Hausdurchsuchung nach
    einem richterlichen Beschluss durchführen darf. Auch dürfte der Sozialdienst
    nicht einfach Daten in der Nachbarschaft, etwa durch Befragung von Nachbarn
    - erheben, ohne dass der Betroffne sein Einverständnis dazu gegeben hat oder
    davon in Kenntnis gesetzt wurde. Dies wäre regelmäßig ein schwerer Verstoß
    gegen den Schutz der Sozialdaten und könne je nach Schwere Bußgelder in Höhe
    von 25.000 - 250.000 EUR oder Ersatzweise Haft - im Falle der Wiederholung-
    durch die Geschäftführung nach sich ziehen. Das Erwerbslosen Forum
    Deutschland bittet deshalb Betroffene, sich bei der Initiative zu melden, um
    geeignete Wege zu finden, solche Fälle nachzugehen. "Wir warnen die SGB
    II-Behörden eindringlich, die gesetzliche Einführung von Außendiensten in
    allen SGB II-Behörden dazu zu nutzen, um jetzt in Rambomanier ALG
    II-Empfänger zu bespitzeln. Dies war schon in der Vergangenheit nicht
    erlaubt und ist auch durch die neue Gesetzeslage nicht abgedeckt. Im Grunde
    hätte sich der Gesetzesgeber diesen überflüssigen K!
    ropf sparen können, denn durch einen verweigerten Hausbesuch dürfen weder
    Leistungen eingestellt werden noch wird dies irgendetwas an der
    Hilfebedürftigkeit der zahlreichen Betroffenen ändern. Der geringe
    Prozentrang von angeblich 1% Missbrauch wird durch solche Maßnahmen kaum
    aufgedeckt. Im Übrigen ist für Schwarzarbeit immer noch die Zollverwaltung
    zuständig und keinesfalls der Außendienst", so Martin Behrsing.

    Zugleich weist die Initiative darauf hin, dass Telefonbefragungen
    datenschutzrechtlich äußerst bedenklich sind. "Wir raten den Betroffenen,
    dass sie entweder ihre Telefonnummer erst gar nicht angeben oder auf
    Löschung dieser Daten bestehen, da sich zu viele Trittbrettfahrer dran
    hängen können", so Behrsing weiter.

    Die Initiative sieht nicht, dass die neu eingeführte Beweislastumkehr
    Bestand haben wird. Nach wie vor gelte die Rechtsprechung des
    Bundesverfassungsgerichtes von 1992, welche nochmals 2004 durch das
    Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Deshalb rät das Erwerbslosen Forum
    Deutschland den Betroffenen sich rechtlich dagegen zu wehren, denn die
    zahlreichen Entscheidungen der Sozialgerichte würden sich immer wieder auf
    die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stützen. Es sei auch
    überhaupt nicht klar, wie denn Betroffene ihren Beweis antreten sollen, wenn
    die Behörde gesetzlich eine eheähnliche Gemeinschaft vermuten muss.

    Zurzeit unterstützt die Initiale junge Erwachsene, sich per
    Verfassungsbeschwerde gegen die seit 01.07.2006 in Kraft getretenen
    Änderungen für junge Erwachsene zu wehren. "Dies halten wir für absolut
    verfassungswidrig und darf auch kein Bestand in unserer Gesetzgebung haben.
    Bisher galt immer, dass Eltern ihre Kinder bis zum Abschluss einer
    Ausbildung unterstützen müssen und nur in Ausnahmefällen durfte diese
    Unterstützung ausgeweitet werden. Damit werden junge Menschen extrem
    benachteiligt und in ihrer sozialen Entwicklung gehemmt, da 20% Verzicht von
    Regelleistung eine Ausreichende kulturelle Teilhabe keineswegs ermöglichen,
    so das Erwerbslosen Forum Deutschland. Ähnliches würde auch für die sog.
    "Patchworkfamilien" gelten, wonach Stiefelternteile für ihre nicht
    leiblichen Kinder aufkommen müssen, während oftmals der leibliche Elternteil
    sich seinen Verpflichtungen entziehen könne.

    Als besonders ärgerlich empfindet die Initiative, dass auf Grund der
    verhängten Haushaltssperre zahlreiche Behörden keine Bewerbungskosten mehr
    gewähren. Dies aus dem Regelsatz zu bestreiten sei den Betroffenen nicht
    möglich, da die Regelsatzverordnung dafür keinen Posten übrig hätte. "Für
    uns zeigt sich, dass die Regierung damit deutlich zeigt, dass es kein
    wirkliches Interesse an der Integration von ALG II-Empfänger gibt. Wenn dies
    so ist, darf man auch keine kostenaufwendigen Bewerbungsaktivitäten mehr
    verlangen. Wir erwarten hier eine umgehende Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales", so Martin Behrsing.
    ___________________________________________________________
    Bildmaterial Presse http://www.erwerbslosenforum.de/images/behrsing.jpg
    Weitere Informationen und Kontakt
    Pressekontakt
    Erwerbslosen Forum Deutschland
    Martin Behrsing
    Schickgasse 3
    53117 Bonn
    Ruf: 0228 2495594 Mobil: 0160 99278357
    Fax: 01805 039000 3946
    redaktion@erwerbslosenforum.de
    http://www.erwerbslosenforum.de


    Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Juli 2006

    p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal {margin:0cm;margin-bottom:.0001pt;font-size:12.0pt;font-family:'Times New Roman';} span.E-MailFormatvorlage17 {font-family:Arial;color:windowtext;} @page Section1 {size:612.0pt 792.0pt;margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 {page:Section1;}

    Die wichtigsten Änderungen für Arbeitslosengeld II - Empfänger zum 1. August 2006 – Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt in Kraft

     

     

    Am 1. August 2006 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft.

    Für Arbeitslosengeld II – Empfänger ergeben sich folgende wichtige Änderungen:

     

     

    Vermögensfreibeträge

    Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll so die Möglichkeit verbessert werden, eine zusätzliche private Altersabsicherung abzuschließen. Unverändert bleibt, dass dieses Vermögen so angelegt werden muss, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann. Gleichzeitig wird der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9.750 Euro.

    Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst dann statt, wenn der Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird.

    Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.

     

    Eheähnliche Lebensgemeinschaften

    Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird dann vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder bzw. Angehörige versorgen.

    Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden, Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.

     

     

    Sofortangebote

    Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot sein.

     

    Sanktionen

    Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können ab dem 1. August flexibler gestaltet werden. Es besteht nun die Möglichkeit die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich bleibt, dass die Regleistungen für unter 25jährige bereits in der ersten Stufe entfallen und nur noch Sachleistungen erbracht werden.

     

    Erst ab dem 1. Januar 2007 ändern sich die Regelungen für alle anderen hilfebedürftigen Arbeitsuchenden. Weigert sich ab diesem Zeitpunkt ein/e Arbeitslosengeld II-Empfänger/in, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann eine erste Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent erfolgen. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen.

    Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab dem 1. Januar 2007 bereits bei einer zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch vollständig entfallen.

     

    Außendienst/Telefonbefragungen/Datenabgleich

    Um Leistungsmissbrauch schneller zu erkennen und zu beseitigen, sollen die Träger der Grundsicherung Außendienste einrichten. Gleichzeitig wird der Bundesagentur für Arbeit der Aufbau eines „Service Center Kundenbetreuung SGB II“ gestattet. Somit besteht eine dauerhafte Rechtsgrundlage, Telefonbefragungen bei Arbeitslosengeld II-Empfängern durchzuführen.

    Der automatisierte Datenabgleich soll in Zukunft auch regelmäßige Informationen über ausländische Zinserträge ermöglichen. Besteht ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch, können jetzt ebenfalls Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen eingeholt werden.

    Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde gleichzeitig die enge Zusammenarbeit zwischen den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung festgeschrieben. Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre Eingliederungsbemühungen besser koordinieren und Informationen wie zum Beispiel Eintritt von Sperrzeiten und Sanktionen, Ende des Leistungsbezugs durch Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme, Änderungen des Einkommens, Ortsabwesenheit oder Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfängern austauschen.

     

    Familien

    Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen. Somit soll die Schlechterstellung von Familien - wie im Vorläufergesetz geschehen - verhindert werden.

    Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt neben der Babykleidung nun auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige Leistungen finanziert werden.

    Erstmals müssen in „Patchworkfamilien“ (eheähnliche Gemeinschaften), die Partner ihr Einkommen und Vermögen auch für nicht leibliche Kindern einsetzen.

     

     

     

    Erreichbarkeit/Urlaub

    Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein.

    Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.

     

     

    Alle aktuellen Änderungen zum Arbeitslosengeld II können auf den Seiten www.arbeitsagentur.de der Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. August nachgelesen werden. Gleichzeitig bringt die Bundesagentur das neue Merkblatt zum Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende heraus, dass ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesagentur als PDF bereit steht und zusätzlich kostenlos bestellt werden kann.

    Zusätzlich stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die aktuellen Änderungen inklusive Gesetzestext auf seinen Seiten unter www.bmas.bund.de zur Verfügung.

     

     

     

    Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

     

    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter

    http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.jsp&navId=219

    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:

     

    Bundesagentur für Arbeit

    Presseteam

    Regensburger Strasse 104

    D-90478 Nürnberg

    E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de

    Tel.: 0911/179-2218

    Fax: 0911/179-1487

    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Sie können den Newsletter über folgenden Link abbestellen:

    http://iab.de/asp/bamail/ba-presse-dienst.htm

     

    SG Speyer, Beschluss vom 13.07.2006, Az. S 1 ER 211/06 AS

    Arbeitslosengeld II für griechische Staatsangehörige
    SG Speyer, Beschluss vom 13.07.2006, Az. S 1 ER 211/06 AS

    Das Sozialgericht Speyer hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass einer griechischen Staatsangehörigen, die sich seit knapp fünf Jahren mit ihren beiden Kindern in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, Arbeitslosengeld II zusteht. Das Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers endet nicht allein deshalb, weil er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände.

    EGRichtl-2004/38, SGB-II § 7 Abs. 1 S. 2
     

    Michael Knuth
    WEB: http://wa.michael-knuth.de

     

     

    Politische Willensbildung durch Gericht verboten

    Presseerklärung des Erwerbslosen Forum Deutschland"(Martin Behrsing), Bonn 25.07.2006 URL http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/politische_willensbildung_durch_gericht_verboten.htm

    Politische Willensbildung durch Gericht verboten

    27. Kammer des Berliner Landgericht verhängt einstweilige Verfügung gegen den Pressesprecher der bundesweiten Demonstration vom 3. Juni Sozialabbau Martin Behrsing

    Berlin/Bonn. Die 27. Kammer des Berliner Landgerichtes hat gegen den Pressesprecher der bundesweiten Demonstration gegen Sozialabbau vom 3. Juni, Martin Behrsing ein einstweilige Verfügung unter Androhung eines Bußgeldes in Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise 6 Monate Ordnungshaft erlassen. Gegenstand war der Antrag der Berliner BVG-Tochter VVR-Berek GmbH indem ihm zukünftig Plakat-Werbung im Berliner öffentlichen Raum verboten wird. Behrsing, zugleich auch Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland bezeichnete die einstweilige Verfügung als völlig absurd und warf dem Berliner Landgericht vor, außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit entschieden zu haben. Er äußerte die Vermutung, dass dem Bündnis der Demonstration im Nachhinein politisch geschadet werden soll.

    Da staunte Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland nicht schlecht, als ihm am vergangenen Wochenende die Postbotin ein Schriftstück des Berliner Landgericht überreichte, indem unter Androhung von 250.000 EUR zukünftig Plakat-Werbung in Berlin untersagt wurde. Die Berliner VVR-Berek GmbH, ein Tochterunternehmen der Berliner BVG und somit Eigentum der Stadt Berlin hatte damit den Pressesprecher für 6 unerlaubt verklebte Plakate der Demonstration vom 3. Juni (Schluss mit den Reformen gegen uns!) verantwortlich gemacht. Offenbar war das Berliner Landgericht dem Antrag der VVR-Berek ohne weitere Prüfung gefolgt und verhängte diese Verfügung. Für Behrsing stellt sich die Situation allerdings ganz anders da und er kann es kaum fassen zu welchen Mitteln die Stadt Berlin greift. Zuerst habe ich gedacht, ich wäre in einem falschen Film. Man macht mich für etwas verantwortlich, wofür ich überhaupt keine Verantwortung trage, so Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland.

    Tatsächlich war Behrsing presserechtlich für den Inhalt der Demonstrationsplakate verantwortlich. Dies ist jedoch nicht die Verantwortung für das Verkleben von Plakaten, da die Plakate gegen einen Selbstkostenpreis an Initiativen und Privatpersonen herausgegeben wurden. Dies hatte er auch in einem Telefonat gegenüber der Firma VVR-Berek deutlich gemacht. Dessen ungeachtet reichte sie am 29. Juni den Antrag auf einstweilige Verfügung beim Berliner Landgericht einreichte und dann 14 Tage später auch eine Rechnung für die Entfernung der Plakate. Eine etwaige Abmahnung wurde nicht geschickt.

    Hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Allerdings muss sich das Berliner Landgericht fragen lassen, wie sie so einen Antrag hatte entscheiden können. Es lag weder eine Abmahnung vor, noch ist der Eigentümerin des Berliner öffentlichen Straßenland ein erheblicher Schaden zugefügt worden, was Voraussetzung für so eine sofortige Maßnahme ist. Außerdem ist die Demonstration ja nun längst vorbei. Wir vermuten, dass hier bewusst dem Bündnis der Berliner Demonstration und speziell dem Erwerbslosen Forum Deutschland Schaden zugefügt werden soll. Immerhin ist der Berliner Finanzsenator Dr. Thilo Sarrazin (SPD) Aufsichtsratvorsitzender der BVG. Die VVR-Berek wiederum eine 100% Tochter der BVG. Dies wurde ja schon während der Demonstration deutlich, als die Berliner Polizei mit unverhältnismäßiger Brutalität gegen friedliche Demonstranten vorging, so dass selbst die Berliner Polizei dies zugeben musste und Ermittlungen nach Innen eingeleitet hatte", so Martin Behrsing.

    Behrsing und die Initiative Erwerbslosen Forum Deutschland werden jetzt unverzüglich Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Die initiative bittet um bundesweite Unterstützung und dies insbesondere von der Linksfraktion im Bundestag, die die Demonstration mit unterstützt hatte.

    Weitere Informationen finden Sie unter

    http://www.erwerbslosenforum.de

    Stein des Anstoßes: Plakat der Berliner Demonstration

    http://www.protest2006.de/moblisierung/Plakat-Demo-3Juni-2006-A4-rgb.pdf

    Bild Martin Behrsing während einer Demonstration gegen Sozialabbau in Köln 26.06.2006

    http://www.erwerbslosenforum.de/images/stories/demo/P3180707.JPG

    ___________________________________________________________

    Bildmaterial Presse

    http://www.erwerbslosenforum.de/images/behrsing.jpg

    Weitere Informationen und Kontakt

    Pressekontakt

    Erwerbslosen Forum Deutschland

    Martin Behrsing

    Schickgasse 3

    53117 Bonn

    Ruf: 0228 2495594 Mobil: 0160 99278357

    Fax: 01805 039000 3946

    redaktion@erwerbslosenforum.de

    http://www.erwerbslosenforum.de
     

    Michael Knuth
    Unterm Wulfhorn 1
    38855 Wernigerode
    Tel: 03943 557286
    Fax: 03943 6265931
    WEB: http://wa.michael-knuth.de

     

     

    KoBa-Chef Dirk Michelmann zum Erfolg seines Arbeitgeberservices :

     
    KoBa-Chef Dirk Michelmann zum Erfolg seines Arbeitgeberservices :
    "Wissen, wer zur Firma passt und auch, wer nicht"
    Von Tom Koch
    Wernigerode. 1 000 Frauen und Männer haben von Januar bis Juni mit Hilfe der Kommunalen Beschäftigungsagentur KoBa auf dem so genannten ersten Arbeitsmarkt eine Stelle bekommen. Für deren Chef Dirk Michelmann beredter Beweis dafür, seine Agentur ist nicht ausschließlich zur Betreuung von Hartz-IV-Betroffenen zuständig : " Wir haben auch gute Erfolge auf dem ersten Arbeitsmarkt ".

    Drei seiner Mitarbeiter sind im Arbeitgeberservice tätig, quasi als Verbindung zwischen KoBa, Firmen mit offenen Stellen und den Arbeitslosen. Laut Michelmann arbeite man " unbürokratisch ",

    sei deswegen auch erfolgreich. Da man die Arbeitssuchenden dank der intensiven Betreuung genau kenne, wisse man auch, welcher Bewerber eignet sich für welche Stelle – und ebenso, welcher nicht. " Bei nur wenigen Vorschlägen landen wir fast immer einen Treffer ", freut sich der KoBa-Chef im Volksstimme-Gespräch.

    Nun ist es aber nicht so, dass über dem Bürohaus an der Wernigeröder Kurts straße nur eitel Sonnenschein herrsche. Michelmann möchte, dass die Firmen seine KoBa noch intensiver als Partner begreifen, schnell und regelmäßig über ihren Bedarf an zusätzlichen Mitarbeitern informierten. Wünsche formuliert der Agenturchef aber ebenso an die Adresse seiner Kundschaft. Im Landkreis gibt es rein statistisch 3 700 Arbeitslose, tatsächlich betreute der Eigenbetrieb im Juni jedoch 7 449 erwerbsfähige Hilfesbedürftige.

    100 Stellen, aber keiner rennt uns die Bude ein

    Monat für Monat kann die KoBa durchschnittlich cirka 100 offene Stellenangebote vermitteln. Die Erfahrungen zeigen, dass sich hinter einem Angebot auch mehrere freie Stellen " verbergen " können. Jedoch : " Es ist nicht so, dass man uns die Bude einrennt ", muss der KoBa-Chef einschätzen.

    Zurück zu den Arbeitgebern : Dank des Miteinanders bei der Vermittlung freier Stellen verfüge die KoBa auch über einen Einblick die Ausbildungssituation betreffend. Michelmann : " Die Bundesagentur hat für den Monat Mai 704 nicht vermittelte Lehrstellenbewerber gemeldet, für Juni hat sie bisher keine Angaben gemacht. "

    Die Kommunale Beschäftigungsagentur wolle daher " die Arbeitsagentur unterstützen und sich aktiver auf dem Ausbildungsmarkt einbringen ", kündigte Dirk Michelmann an.



    [ document info ]
    Copyright © Volksstimme.de 2006
    Dokument erstellt am 24.07.2006 um 05:56:49 Uhr
    Erscheinungsdatum 24.07.2006 | Ausgabe: wrx


     

    Michael Knuth
    Unterm Wulfhorn 1
    38855 Wernigerode
    Tel: 03943 557286
    Fax: 03943 6265931
    WEB: http://wa.michael-knuth.de

     

     

    Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Juli 2006

    Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Juli 2006

    __________________________________________________________________________________

    BA legt Finanzbericht für das zweite Quartal und erste Halbjahr 2006 vor

    Die Anzeichen für eine konjunkturelle Erholung in Deutschland mehren sich. Auf den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) wirkt sich dies in doppelter Hinsicht aus durch höhere Einnahmen und eine geringere Ausgabenbelastung", kommentierte Finanzvorstand Becker die Finanzergebnisse nach Abschluss des ersten Halbjahres 2006. Der Einnahmeüberschuss belief sich Ende Juni auf 3,8 Milliarden Euro. Die aktuellen Finanzdaten deuten darauf hin, dass die BA das Haushaltsjahr 2006 mit einem höheren Überschuss als den jetzt prognostizierten 4,5 Milliarden Euro abschließen wird. Ende August wird die BA ihre Vorausschätzung aktualisieren.

    Der Einnahmeüberschuss beruht nicht nur auf geringeren Ausgaben, sondern auch auf höheren Einnahmen. Im ersten Halbjahr 2006 konnte die BA Einnahmen in Höhe von 27,9 Milliarden Euro erzielen. Sie lagen damit um 544 Millionen Euro über dem entsprechenden Planwert. Dabei lagen auch die Einnahmen aus der Arbeitslosenversicherung, die rund 93 Prozent aller Einnahmen der BA ausmachen, im zweiten Quartal über den Planungen. Es bleibt abzuwarten, ob dies lediglich auf die gesetzliche Änderung der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge oder aber auf die konjunkturelle Besserung zurückzuführen ist. Jedenfalls lag die Zahl der zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen Beschäftigten im Mai dieses Jahres

    aktuellere Werte liegen noch nicht vor erstmals seit fünf Jahren wieder über dem Vorjahreswert. Die sonstigen Einnahmen überstiegen durch mehr Überweisungen von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds und Erstattungen von Arbeitslosengeld durch Arbeitgeber (§ 147 SGB III) den Sollwert des ersten Halbjahres.

    Mit 24,1 Milliarden Euro unterschritten die Ausgaben die geplante Höhe um rund 3,2 Milliarden Euro. Die höchsten Einsparungen gab es beim Arbeitslosengeld (-941 Millionen Euro) und beim Aussteuerungsbetrag (-794 Millionen Euro). Die günstigen konjunkturellen Rahmenbedingungen bewirken einerseits, dass weniger Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren und sich arbeitslos melden. Entsprechend liegt die Zahl der Leistungsempfänger bereits jetzt deutlich unter der Zahl, die der Haushaltsplanung zugrunde liegt: Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes war die BA von jahresdurchschnittlich 1,7 Millionen Arbeitslosengeld-Beziehern ausgegangen; tatsächlich dürfte ihre Zahl eher unterhalb von 1,6 Millionen liegen. Andererseits haben die geringere Zahl von Arbeitslosengeld-Empfängern und die verbesserten Leistungen der Arbeitsagenturen dazu geführt, dass weniger Menschen als erwartet nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes ins Arbeitslosengeld II wechselten. Dadurch führte die BA eine n geringeren Aussteuerungsbetrag als geplant an den Bund ab. Die Ausgaben beim Eingliederungstitel lagen im ersten Halbjahr 2006 um 520 Millionen Euro unter den Planungen. Es zeichnet sich allerdings aufgrund der geplanten Maßnahmeeintritte ab, dass in der zweiten Jahreshälfte mehr Eingliederungsmittel ausgegeben werden.

     

    Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter

    http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.jsp&navId=219

    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:

    Bundesagentur für Arbeit

    Presseteam

    Regensburger Strasse 104

    D-90478 Nürnberg

    E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de

    Tel.: 0911/179-2218

    Fax: 0911/179-1487

    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Sie können den Newsletter über folgenden Link abbestellen:

    http://iab.de/asp/bamail/ba-presse-dienst.htm

     

    Michael Knuth
    Unterm Wulfhorn 1
    38855 Wernigerode
    Tel: 03943 557286
    Fax: 03943 6265931
    WEB: http://wa.michael-knuth.de

     

     

    Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunk­gebührenpflicht für Internet-PC

     
     
     
     
    Am 31. März 2006 wurde beim Bundesverfassungs­gericht in Karlsruhe eine Verfassungs­beschwerde gegen die Erweiterung der Rund­funk­gebühren­pflicht auf Internet-PC eingereicht. Die Verfassungs­beschwerde richtet sich gegen den achten Rund­funk­änder­ungs­staats­vertrag, der die ab dem 1.1.2007 in Kraft tretende Gebühren­pflicht für Internet-PC festlegt.

    Beschwerde­führer der Verfassungs­beschwerde sind drei Personen, die ins­besondere als Frei­berufler und Gewerbe­treibende von der Neu­regelung direkt betroffen sind. Der Schrift­satz von Rechts­anwältin Petra Marwitz aus Frankfurt/Main verdeutlicht, dass die Aus­weitung der Rund­funk­gebühr auf Internet-PC ein Para­digmen­wechsel ist: „Durch die Erweiterung der Rund­funk­gebühren­pflicht auf so genannte neuartige Rund­funk­empfangs­geräte werden unverzicht­bare Gebrauchs­geräte zu gebühren­pflichtigen Rund­funk­empfangs­geräten“ erläutert die Medien­rechtlerin die Verfassungs­beschwerde. Bislang konnte jeder durch die Bereit­haltung eines Gerätes, welches einzig den Zweck hat, Rund­funk zu empfangen, selbst entscheiden, ob er die Rund­funk­gebühren­pflicht begründet. Bei den neuartigen Rund­funk­empfangs­geräten bestimmen die Rund­funk­anstalten durch die Wahl der Verbreitungs­wege, welche Geräte zu Rund­funk­empfangs­geräten werden.

    Die Neuregelung trifft insbesondere die Selbstständigen, Handwerker und Gewerbe­treibenden mit Internet-PC, die kein Radio- und Fernseh­gerät zum Empfang bereithalten. Betroffen sind aber auch zahlreiche Personen, die in ihren Privat­räumen ihren Internet-PC nicht ausschließlich für private Zwecke nutzen (z. B. Lehrer, Richter, Studenten, Powerseller). Sie werden ab dem 1.Januar 2007 EUR 17,03 pro Monat für ihre Internet-PCs bezahlen müssen, obwohl sie mit ihrem PC ausschließlich arbeiten und nicht fernsehen. Auch für multimedia­fähige Mobiltelefone wird die GEZ ab dem 1.1.2007 zur Kasse bitten.

    Die Verfassungs­beschwerde wird finanziell durch Spenden von Einzel­personen sowie durch die Bundes­architekten­kammer unterstützt. Die am 18. März 2006 in Frankfurt am Main gegründete Vereinigung der Rundfunk­gebühren­zahler (VRGZ) organisiert die Interessen der Betroffenen.



    Die VRGZ beschwert sich

    Es gibt zwei Thesen: «Auf Gesetze hat man als Bürger keinen Einfluss» und «Die Titanic ist unsinkbar». Unter dieser Prämisse bringen wir eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebühr für Internet-PC auf den Weg.

    Unterstützt wird die Verfassungsbeschwerde unter anderem auch von der Bundesarchitektenkammer - weitere Verbände werden hoffentlich noch folgen. Die finanzielle Seite der Verfassungsbeschwerde wird über die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler abgewickelt. Den Personen, die sich an der Verfassungsbeschwerde finanziell beteiligen, wird in Kürze über die Vereinigung die Kontonummer mitgeteilt.


    Zum Inhalt der Verfassungsbeschwerde


    Inhaltliche Aspekte der Verfassungs­beschwerde gegen die Rundfunk­gebührenpflicht für Internet-PC.

    Die Verfassungs­beschwerde richtet sich gegen den 8. Rundfunk­änderungs­staatsvertrag und hierbei ins­besondere gegen die neu festgelegte Inter­pretation des § 1 Abs.1 Rundfunk­gebühren­staats­vertrag bezüglich der „neu­artigen Rundfunk­empfangs­geräte“ .

    Folgende Aspekte sprechen u.a. gegen die Neu­regelung:


    Die zukünftige Gebühren­pflichtigkeit von Internet-PC stellt einen Eingriff in die Entscheidungs­hoheit über die Begründung der Rundfunk­gebühren­pflicht dar. (Art. 12 Abs. 1 bzw. 2 Abs. 1 GG)
    Unverzicht­bare Gebrauchs-und Alltags-Kommunikations­geräte – wie Internet-PC’s, die nahezu in jedem Haushalt oder Büro vorhanden sind – werden allein durch ihr Vorhanden­sein zu gebühren­pflichtigen Rundfunk­empfangs­geräten. Die Ent­scheidung, Rundfunk­gebühren zu leisten oder nicht, wird dem Bürger genommen. Konnte er sich bislang durch Bereit­haltung oder eben Nicht-Bereithaltung eines TV-oder Radiogeräts – gegen oder für eine Rundfunk­gebühr entscheiden, so können die Rundfunk­anstalten zukünftig alle Bürger, frei­beruflichen sowie gewerblichen Einheiten zu gebühren­pflichtigen Rundfunk­teilnehmern machen.

    Das Fehlen der Entscheidungs­freiheit zur Ent­stehung einer Abgabe charakterisiert allgemeine Steuern. Eine solche Art von Steuern ist dem allgemeinen Wirtschafts-recht zuzuordnen. Und da diese Steuern auch keine Verbrauchs- oder Aufwands­steuern im Sinne des Artikel 105 Abs.2 Grund­gesetz sind, haben die Länder keine Gesetz­gebungs­kompetenz in diesem Bereich. Demnach ist diese Regelung bereits formell verfassungs­widrig.

    Weiterhin ist die Erweiter­ung der Rundfunk­gebühren­pflicht auch materiell verfassungs­widrig, da sie nicht das mildeste Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt und somit unverhältnis­mäßig ist.
    Statt der neuen Regelung könnten Live-Streaming und Online-Auftritte der Rundfunk­anstalten nur mit Zugangs­beschränkungen - wie sie im Internet weit verbreitet sind – empfangbar sein und somit nur von Rundfunk­gebühren­zahlern gesehen werden.

    Des Weiteren entfällt bei den nicht ausschließlich privat – also auch gewerblich – genutzten Geräten die Möglichkeit der Gebühren­befreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 RGebStV. Während bei Privat­personen regelmäßig nur eine Gebühr pro Haushalt anfällt (es sei denn, in dem Haushalt leben andere Personen als der Ehegatte mit einem eigenen Einkommen über dem einfachem Sozialhilfe­regelsatz), gilt diese Regelung nicht für auch gewerblich genutzte Rundfunk­empfangs­geräte. Dies bedeutet, dass für mehrere Geräte auch mehrere Gebühren gezahlt werden müssen. Unter Umständen können sogar für ein Gerät mehrfach Gebühren anfallen.

    Durch die Grundstücks­klausel des § 5 Abs. 3 RGebStV soll eine mehr­fache Gebühren­belastung zwar verhindert werden, jedoch gilt dies nur für Geräte, die fest einem Grundstück zuzuordnen sind. Mobile Geräte wie Handys oder Laptops fallen demzufolge nicht unter die Grundstücks­klausel und sind somit eigenständig gebühren­pflichtig; unabhängig davon, ob bereits Rundfunk­gebühren bezahlt werden oder nicht.
    Derartige Mehrfach­belastungen der Rundfunk­gebühren­zahler entsprechen nicht mehr der vom Bundes­verfassungs­gericht gesetzten Obergrenze einer an­gemes­sen­en Belastung (BVerfGE 90, S. 60, 104).

    Die Verpflichtung zur Anzeige der Standort­daten nach § 3 Abs.2 Nr.7 RGebStV würde bei mobilen Geräten einer Verpflich­tung zur Ermög­lichung einer kontinuier­lichen Ortung gleich­kommen. Der Einsatz von Peil­sendern ist aber nur ausnahms­weise zu Zwecken der Straf­verfolgung unter engen Voraus­setzungen erlaubt, da anderen­falls die Er­stellung eines um­fassenden Persönlichkeits­profils erlaubt wird.
    Die Total­überwachung ist aber bereits zum Zwecke der Straf­verfolgung verfassungs­rechtlich bedenklich. Zum Zwecke der Erfassung einer Person zur Rundfunk­gebühren­pflicht ist ein solches Gebot dann aber in jedem Fall wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßig­keits­grund­satz unzu­lässig.

    Die Tatsache, dass das Steuer­recht allen Umsatz­steuer­pflichtigen auferlegt ihre Umsatz­steuer­voran­meldung online durchzuführen, bewirkt eine zusätzliche Gebühren­belastung, der sich der Frei­berufler oder Gewerbe­treibende praktisch nicht mehr entziehen kann.
    Da der Rundfunk­gebühren­staats­vertrag keine Härtefall-Klausel enthält, zB für Klein-Gewerbe-treibende mit geringem Umsatz, ist diese Regelung ebenfalls nicht mehr verhältnis­mäßig.

    26.06.2006


    http://www.vrgz.org/html/info/beschwerde.html
     

    Michael Knuth
    Unterm Wulfhorn 1
    38855 Wernigerode
    Tel: 03943 557286
    Fax: 03943 6265931
    WEB: http://wa.michael-knuth.de

     

     

    Darf die ARGE in die Wohnung?

    Darf die ARGE in die Wohnung?

    Von Rechtsanwalt Thilo Zachow

    Der Autor

    Thilo Zachow, Chemnitz
    beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht, Baurecht und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht.



    Was war passiert? Die ARGE wollte in die Wohnung eines Leistungsberechtigten, um die konkrete Vermögenssituation zu klären. Der Betroffene verweigerte den Zutritt und die ARGE versagte ab sofort den Regelsatz (§ 66 SGB I).



    Der HARTZ-IV-Empfänger beantragte einstweiligen Rechtsschutz und erhielt Recht. Das Landessozialgericht sieht derzeit keine gesetzliche Grundlage für einen "Hausbesuch". Die Unverletzlichkeit der Wohnung verlange dies.

    Der Ermittler darf nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers die Wohung betreten.§ 66 SGB I fand daher keine Anwendung, da keine Mitwirkungspflicht des Leistungsbrechtigten zum Einlass in seine Wohnung bestand. Weiterhin sei der Zweck des "Hausbesuchs" deutlich zu definieren und es dürfte kein anderweitiges taugliches Mittel existieren, um die begehrten Informationen zu erlangen (für ALG II siehe auch LSG Hessen Beschluss v. 30.01.2006 - L 7 AS 1/06 ER )

    http://www.123recht.net/article.asp?a=16904&p=1
     
     
    siehe auch BverG
     

    Michael Knuth
    Unterm Wulfhorn 1
    38855 Wernigerode
    Tel: 03943 557286
    Fax: 03943 6265931
    WEB: http://wa.michael-knuth.de

     

     

    Fachpresse > Leistungsverwaltungsrecht

     

     
     
    DÖV 2006, 556-560, Dr.Volker Teich, Petra Beck: Plädoyer: Vereinfacht das Zuwendungsrecht und verbessert es!...
    SGb 2006, 325-328, Prof. Dr.Brigitte Jährling-Rahnefeld: Anmerkung zu BSG Urteil B 3 P 8/04 R v. 07.07.2006...
    SGb 2006, 278-284, Dr.Wolfgang Sonnenschein: Betrachtungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 2 SGB I...
    info also 2006, 36-37, Claudia Bois, Torsten Schmidt-Schauerte: Anmerkung zu SG Köln Beschluss S 10 SO 24/05 ER v. 15.11.2005...
     

    Michael Knuth
    Unterm Wulfhorn 1
    38855 Wernigerode
    Tel: 03943 557286
    Fax: 03943 6265931
    WEB: http://wa.michael-knuth.de

     

     

    OLG Karlsruhe 2001-10-16 Durchsetzung eines Umgangsrechts, OLG Zweibrücken Beschluss vom 03. April 2003 Az.: 5 UF 216/02 Rechtsnorm: BGB § 1684

    http://www.jurathek.de/showdocument.php3?session=$sessval&ID=4785&referrer=501

     

     

    Umgang steht nicht zur Disposition des Kindes/Zwangsgeldfestsetzung

     

     

    Michael Hettenbach

    Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei HLW

    Rosenstrasse 5 - 71640 Ludwigsburg - Impressum      

     

     

     

       OLG Karlsruhe 2001-10-16 Durchsetzung eines Umgangsrechts

       

       Aus der Kategorie Umgang mit Kindern

       

       OLG Karlsruhe Urteil vom 16.10.2001 Aktenzeichen 5 WF 96/01

     

    1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- W wird zurückgewiesen.

     

    2. Nächster Besuchstermin zwischen ... und seinem Vater ist Samstag, der 11.11.2001, von 10.00 - 18.00 Uhr.

     

    3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

     

    4. Der Beschwerdewert wird auf 500,-- DM festgesetzt.

     

     

    Gründe:

     

    I.

     

     

    Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.06.2000 (5 UF 42/00) steht dem Antragsteller (Kindesvater) ein Umgangsrecht mit dem Kind ..., geb. am 14.08.1994, beginnend ab 01.07.2000 alle 2 Wochen samstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab 30.09.2000 samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu (Ziffer 1).

     

    In Ziffer 3 dieser Regelung wurde die Antragsgegnerin (Kindesmutter) verpflichtet, die Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und dem bei ihr lebenden Sohn ... dadurch zu fördern, dass sie ... in positivem Sinne auf den Besuch des Vaters vorbereite. Sie wurde gleichzeitig verpflichtet, ... rechtzeitig an den Vater herauszugeben und die Übergabe freundlich und in konstruktiver Atmosphäre zu gestalten.

     

    Die Besuchstermine vom 01.,15., 29. Juli sowie vom 12.August 2000 scheiterten daran, dass ... nicht bereit war, mit dem Antragsteller mitzugehen, er vielmehr - vom Fenster oder von der Haustür aus - dem wartenden Vater zurief, nicht mit ihm mitkommen zu wollen.

     

    Hierauf hat der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin beantragt.

     

    Diese ist dem Antrag entgegengetreten.

     

    Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 14.05.2001 der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM auferlegt.

     

    Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin ... eingelegte Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

     

    II.

     

    Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zwangsgeldentscheidung (§ 33 Abs. 1, Satz 3 FGG) des Familiengerichts ist nicht begründet.

     

    Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Kindesmutter ein Zwangsgeld in der im Senatsbeschluß vom 20.06.2000 in Ziff. 4 angedrohten Höhe festgesetzt.

     

    Auch nach der Überzeugung des Senats hat die Kindesmutter gegen ihre Verpflichtung verstoßen, ... an den Vater herauszugeben und die Übergabe freundlich und in konstruktiver Atmosphäre zu gestalten.

     

    Ebenso ist in Anbetracht des Verhaltens der Kindesmutter zu befürchten, dass diese auch künftig gegen die ihr obliegende Verpflichtung, konstruktiv die Umgangskontakte zwischen ... und seinem Vater zu fördern, verstoßen wird.

     

    Insoweit dient das Zwangsgeld dazu, die Kindesmutter zur künftigen Pflichterfüllung anzuhalten (OLG Hamm OLGZ 1975, 386, 388; Keidl/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33 Rz. 19).

     

    Wie sich aus dem Bericht des Landratsamts ... vom 01.12.2000 und aus der Anhörung des Jugendamtsvertreters im Termin vom 17.04.2001 ergibt, hat die Antragsgegnerin erhebliche Vorbehalte gegen Umgangskontakte seitens des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn .... Der Jugendamtsmitarbeiter stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Vorbereitung von ... durch seine Mutter auf die Besuchskontakte nur unzureichend sei. Diese räumt ausweislich des Berichtes vom 01.12.2000 des Kreisjugendamtes ... ein, dass Besuche erst wieder möglich werden sollten, wenn die Kinder dies möchten. Nach den Feststellungen des Jugendamtes begründet die Kindesmutter ihr jetziges Nein zu Besuchen damit, dass die Kinder von sich aus den Besuch beim Vater verweigerten. Sie, die Mutter, könne dann Besuche beim Vater nicht durchsetzen.

     

    Rechtlich gesehen liegt gerade in dieser Haltung der Kindesmutter ihr Verstoß gegen die Beschlussregelung vom 20.06.2000, wonach sie aktiv und in konstruktiver Atmosphäre ... an den Vater herauszugeben hat, nicht aber - sozusagen passiv im Hintergrund stehend - es der (un)freien Disposition ihres 7-jährigen Sohnes überlassen darf, ob dieser - von sich aus - mit seinem Vater zu Besuchszwecken mitgeht. Dem Senat und allen Beteiligten (einschließlich der Kindesmutter) ist bei dieser Situation klar, dass unter diesen Voraussetzungen ein Besuchskontakt zwischen ... und seinem Vater niemals zustande kommt.

     

    Gerade um einen solchen faktischen Ausschluß des Umgangsrechtes des Kindesvaters nach § 1684 BGB aber zu vermeiden, hat der Senat in seinem Beschluß vom 20.06.2000 der Mutter die aktive Verpflichtung auferlegt, ohne dies der Entscheidung ihres minderjährigen Sohnes zu überlassen, ihn von sich aus an seinen Vater herauszugeben. Nur durch diese - von der Mutter eigenhändig vorzunehmende Übergabehandlung - wird für ... deutlich, daß eine vom Gericht wirksam erlassene Anordnung zu befolgen ist, von seiner Mutter gebilligt und vollzogen wird und damit erst recht nicht zur Disposition des Minderjährigen steht. Überlässt aber die Kindesmutter - wie hier - dem Kind die freie Entscheidung über seine jeweilige Wahrnehmung der Umgangskontakte, versäumt und verweigert sie damit als Sorgeberechtigte in unzulässiger Weise ihre Herausgabe- und Mitwirkungspflicht bei der Durchführung des titulierten und wirksamen väterlichen Umgangsrechts, welches sie - konstruktiv - gegenüber ... als etwas Positives für ihn darstellen und in diesem Zusammenhang zwischen ihrer Abneigung zum Kindesvater und dem Recht ... auf Umgang mit seinem Vater unterscheiden müsste.

     

    Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Zwangsgeldfestsetzung war daher mit der Kostenfolge der §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.

     

    Die Vollstreckung des Zwangsgeldes kann die Mutter jederzeit durch Nachholung ihrer Verpflichtung, also durch die Herausgabe von ... an den Kindesvater zwecks Durchführung der titulierten Umgangskontakte abwenden, bis es vollstreckt ist. Daher hat der Senat in Ziff. 2 seiner Entscheidung den nächsten Besuchstermin bezeichnet, der damit den 14-Tagerythmus des Umgangsbeschlusses vom 20.06.2000 fortsetzt.

     

     

     

       

       ID: 4785

     

     

    --------------------------------------------------------------------------------

    Beitrag geschrieben von Michael Hettenbach am 19.01.2003

     

       

     

     

     


    http://www.jurathek.de/showdocument.php3?session=$sessval&ID=6233&referrer=501

     

    Undine Haberecht

    Steuerkanzlei Haberecht

    Auf der Sandkaut 6 - 55578 Wallertheim - Impressum      

     

     

     

       OLG Zweibrücken 2003-04-03 Zur Pflicht des FamG den Kindesumgang konkret zu regeln

       

       Aus der Kategorie Umgang mit Kindern

       

       OLG Zweibrücken Beschluss vom 03. April 2003 Az.: 5 UF 216/02 Rechtsnorm: BGB § 1684

     

    Eine Entscheidung des FamG über Umfang und Ausübung des Umgangsrechts muss eine konkrete, d.h. vollständige und vollstreckbare Regelung treffen. Diese soll deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die Umstände der Abholung des Kindes enthalten.

     

    Bei der Anordnung eines betreuten Umgangs gilt nichts anderes. Das Gericht darf insb. die Regelung des Umgangs nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz.

     

     

    Aus den Gründen:

     

    Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.

     

    In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung des AG leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das AG führt.

     

    Das AG hat eine inhaltlich unzulässige Endentscheidung getroffen und den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt:

     

    Bei einer Entscheidung des FamG über den Umfang und die nähere Ausübung des Umgangsrechts der Eltern nach § 1684 Abs. 3 BGB muss das Gericht eine konkrete, d.h. vollständige, vollziehbare und vollstreckbare (§ 33 FGG) Regelung treffen. Diese muss deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort, Häufigkeit und die Umstände der Abholung des Kindes enthalten (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 975; OLG Bamberg OLGReport Bamberg 2001, 122; OLG Düsseldorf v. 2.8.2000 – 2 UF 82/00, FamRZ 2001, 512).

     

    Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass (nur) ein betreuter Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB stattfindet, so gilt für die Anforderungen an die Konkretisierung der Entscheidungsformel nichts anderes. Insbesondere darf das Gericht dabei die erforderlichen Anordnungen nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz (Weisbrodt, Kind-Prax 2000, 9 [15]).

     

    Hiergegen verstößt der angegriffene Beschluss, indem in Ziff. 1 seines Tenors das Umgangsrecht des Antragstellers „nach Maßgabe des Deutschen Kinderschutzbundes” festgestellt und lediglich der Erstkontakt in Ziff. 2 des Tenors näher konkretisiert wurde.

     

    Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers vorliegend vor allem deshalb Schwierigkeiten bereitet, weil hierüber erst entschieden werden kann, wenn ein solcher Umgang bereits ein- oder auch mehrmals stattgefunden hat, weil nur dann hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang ein Umgangsrecht mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Insoweit ist die Bestimmung eines diesem Zweck dienenden Umgangsrechtes aber nur Mittel der nach § 12 FGG vor der Entscheidung zu betreibenden Sachaufklärung im Rahmen einer Beweisanordnung, nicht aber Inhalt der abschließenden Entscheidung.

     

    Deshalb verweist der Senat in Anwendung des über den Bereich der Zivilprozessordnung hinaus geltenden Grundsatzes, wie er in § 538 ZPO niedergelegt ist, die Sache an die erste Instanz zurück.

     

       

       ID: 6233

     

    Michael Knuth
    WEB: http://wa.michael-knuth.de

     

     

    0007.5.0215

    p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal {margin:0cm;margin-bottom:.0001pt;font-size:12.0pt;font-family:'Times New Roman';} p {margin-right:0cm;margin-left:0cm;font-size:12.0pt;font-family:'Times New Roman';} span.E-MailFormatvorlage18 {font-family:Verdana;} @page Section1 {size:595.3pt 841.9pt;margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 {page:Section1;}

    Widerspruch zum Bescheid vom 19.06.2006

     

    Sehr geehrte Frau Langer,

     

    wie sie bereits in der Überschrift lesen können, habe ich bereits am 22.06.2006 gegen den Bescheid der KoBa vom 19.06.2006 Widerspruch eingelegt, es ging hier auch um die Zahlung der KdU für das gesamte Jahr 2006 generell, aber hier werde sie wohl im Laufe der Woche meinen Schriftsatz an das Landessozialgericht Sachsen - Anhalt erhalten.

     

    Seither ist seit einem Monat, bis auf ihr obligarorisches Verzögerungsschreiben weiter nichts geschehen.

    Diesbezüglich gebe ich ihnen noch bis zum 01.08.2006 Zeit, meinen Widerspruch zu bearbeiten und zu bescheiden, sollte bis zu diesem Termin nichts geschehen, sehe ich mich gezwungen, einstweiligen Rechtsschutz wegen Untätigkeit ihrer Behörde beim Sozialgericht Magdeburg zu beantragen.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Knuth
    WEB: http://wa.michael-knuth.de

     

     

    Kinder aus Drachhausen bleiben bei der Mutter

    p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal {margin:0cm;margin-bottom:.0001pt;font-size:12.0pt;font-family:'Times New Roman';} span.E-MailFormatvorlage17 {font-family:Arial;color:windowtext;} @page Section1 {size:595.3pt 841.9pt;margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 {page:Section1;}

    21.07.2006 00:00


    Gericht lehnt Beschwerde des Jugendamtes Forst ab

    Im Fall Drachhausen (Spree-Neiße-Kreis) hat es der Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (OLG) abgelehnt, eine Beschwerde des Jugendamtes Forst zu verhandeln. Damit verbleiben die sieben Kinder bei der Mutter.


    Das Jugendamt hatte die Mädchen und Jungen im Alter zwischen zehn Monaten und neun Jahren Anfang Mai zunächst in Obhut genommen, nachdem die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Eltern eingeleitet hatte. Sie stehen im Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Kinder und des Besitzes kinderpornografischer Bilder, die bei einer Razzia im Haus der Familie gefunden worden waren.

    Nachdem der Vater als Hauptbeschuldigter in Haft genommen worden war und derzeit eine Haftstrafe aus einer früheren Verurteilung absitzt, hatte das Familiengericht in Cottbus die Rückgabe der Kinder an die Mutter verfügt.

    Dagegen legte das Jugendamt Forst Beschwerde ein mit der Begründung, dass keine Ursachen für das extrem auffällige Verhalten der Kinder gefunden sind. Zudem habe die Mutter Hilfsangebote abgelehnt.

    Das OLG hat entschieden, dass eine Beschwerde des Jugendamtes unzulässig ist, weil es nicht in eigener Sache betroffen ist. Rita Tietz, Sachgebietsleiterin im Jugendamt, kann das nicht verstehen: «Wie sollen wir unsere Wächterfunktion ausüben, wenn wir kein Beschwerderecht gegen eine aus unserer Sicht falsche Entscheidung haben.» Laut Tietz prüft das Jugendamt, ob es dennoch seinen Widerspruch gegen die Rückgabe der Kinder aufrecht erhält. (Eig. Ber./sw)

    http://www.lr-online.de/nachrichten/laurundschau/tagesthemen/art1065,1330047.html?fCMS=0af6c94d47003bd0cdc434022af70fe3

    Menschenrechtsgericht gibt im Streit um Besuchsrecht Vater Recht

    p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal {margin:0cm;margin-bottom:.0001pt;font-size:12.0pt;font-family:'Times New Roman';} span.E-MailFormatvorlage17 {font-family:Arial;color:windowtext;} @page Section1 {size:595.3pt 841.9pt;margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 {page:Section1;}

    Prag muss wegen Entfremdung von Tochter Schmerzensgeld zahlen

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat abermals unzureichende Besuchsrechte eines Vaters als Grundrechtsverletzung gerügt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 49 Jahre alten Tschechen Recht, der seit 15 Jahren vergeblich darum kämpft, seine Tochter regelmäßig sehen zu dürfen. Die tschechischen Gerichte hätten eine Entfremdung zwischen Vater und Tochter zugelassen, heißt es in dem Urteil. Die Regierung in Prag wurde angewiesen, dem Mann 13.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.

    Der Tscheche und seine damalige Freundin hatten 1990 eine Tochter bekommen. Als sich das Paar ein Jahr später trennte, erhielt die Mutter das Sorgerecht. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Demnach sollte er sein Kind alle zwei Wochen im Beisein von Sozialarbeitern sehen dürfen. Die Mutter widersetzte sich den Besuchen aber beharrlich. Deswegen wurde sie zwei Mal zu Geldbußen in Höhe von 70 beziehungsweise sieben Euro verurteilt, was die Straßburger Richter als "unzureichende und unangemessene" Sanktion werteten.

    Erst im Juni 2002 kam das bislang einzige Treffen zwischen Vater und Tochter zustande - in einem Sozialzentrum. Dabei stellten Experten erhebliche Erziehungsdefizite bei dem mittlerweile zwölfjährigen Mädchen fest. Demnach litt das Kind an einem "Entfremdungssyndrom", für das die Spezialisten den Einfluss der Mutter veantwortlich machten.

    Die Frau habe das Kind so "programmiert", dass es seinen Vater nicht treffen wollte, rügte der Straßburgr Gerichtshof. Die tschechische Justiz habe mit ihrer Untätigkeit zugelassen, dass der Fall schließlich "durch das Verstreichen von Zeit" entschieden worden sei - und zwar so, dass "heute eine Wiederaufnahme von Kontakten zwischen dem Vater und seiner Tochter nicht mehr möglich scheint." Damit habe die tschechische Justiz nicht im Interesse des Kindes gehandelt.

    Der Straßburger Gerichtshof hat bereits wiederholt die Rechte von Vätern gestärkt. So verurteilte das Gericht im Februar 2004 Deutschland, weil einem ledigen türkischen Vater das Sorgerecht für seinen Sohn vorenthalten wird. In diesem Fall hatte die Mutter das Kind zur Adoption freigegeben. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarats haben die deutschen Behörden das Urteil bisher nicht umgesetzt.


    20. Juli 2006 - 13.22 Uhr

    © AFP Agence France-Presse GmbH 2006

    Presseerklärung des "Erwerbslosen Forum Deutschland"(Martin Behrsing), Bonn

    p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal {margin:0cm;margin-bottom:.0001pt;font-size:12.0pt;font-family:'Times New Roman';} span.E-MailFormatvorlage17 {font-family:Arial;color:windowtext;} @page Section1 {size:612.0pt 792.0pt;margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 {page:Section1;}

    Presseerklärung des „Erwerbslosen Forum Deutschland“(Martin Behrsing), Bonn URL http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/arge_bochum_-_beim_sozialgericht_mit_eine_vernunftige_losung_gesucht.htm

     

    ARGE Bochum - beim Sozialgericht mit eine vernünftige Lösung gesucht Jürgen H. ist ab sofort wieder krankenversichert und erhält ALG II-Leistungen

     

    Bochum/Bonn. In dem für heute anberaumten Sozialgerichtstermin des Falles Jürgen H. ist es den beteiligten Parteien gelungen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Damit ist der Krankenversicherungsschutz von Jürgen H. wieder hergestellt und er erhält auch ab sofort wieder seine Leistungen.

     

    Die ARGE Bochum hatte Anfang April seine Leistungen eingestellt und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass er nicht mehr krankenversichert ist. Er sei Miteigentümer eines Wohnheimes und hätte Wohnungen verkaufen können. Dies war ihm jedoch nicht möglich, da sein Miteigentumsanteil nicht weiter beleihbar war und ein kurzfristiger Verkauf am mangelnden Einverständnis des Miteigentümers scheiterte, so dass Jürgen H. sein Vermögen nicht liquide machen konnte.

     

    Mit der heutigen Lösung sind alle beteiligten Parteien zufrieden. Rechtsanwalt M. Reucher, Bochum bedankte sich nochmals bei den vielen Unterstützern und auch bei der ARGE Bochum, dass diese heute sehr um eine vernünftige Lösung mit gerungen hatte . Auch das Erwerbslosen Forum Deutschland zeigte sich sehr zufrieden, dass der Fall jetzt endlich schnell gelöst wurde.

    ___________________________________________________________

    Bildmaterial Presse http://www.erwerbslosenforum.de/images/behrsing.jpg

    Weitere Informationen und Kontakt

    Pressekontakt

    Erwerbslosen Forum Deutschland

    Martin Behrsing

    Schickgasse 3

    53117 Bonn

    Ruf: 0228 2495594 Mobil: 0160 99278357

    Fax: 01805 039000 3946

    redaktion@erwerbslosenforum.de

    http://www.erwerbslosenforum.de

     

     

    Staatsanwaltschaft Halberstadt - Story einer Verurteilung wegen Beleidigung II

    p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal {margin:0cm;margin-bottom:.0001pt;font-size:12.0pt;font-family:'Times New Roman';} p {margin-right:0cm;margin-left:0cm;font-size:12.0pt;font-family:'Times New Roman';} span.E-MailFormatvorlage19 {font-family:Verdana;color:blue;font-weight:bold;} @page Section1 {size:595.3pt 841.9pt;margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 {page:Section1;}

    Wernigerode/Halberstadt. In meinem letzten Beitrag in dieser Zeitung hatte ich ja von einem Sachverhalt berichtet, welcher sich am letzten Freitag an Telefon im Harzklinikum Wernigerode zwischen mir und dem Staatsanwalt Mattstedt von der Staatsanwaltschaft Halberstadt abgespielt hatte.

    Ich war nun der Meinung, wie sich am Montag bei meinem Hausarzt herausstellte, sogar berechtigt, dass mein Gesundheitszustand in der Art angegriffen ist, dass ich derzeit die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe - wie auch immer, ob das Urteil berechtigt war oder eben nicht - nicht antreten kann, denn mein Hausarzt hat mich sofort auf Grund meiner Magengeschwüre und der damit einhergehenden sehr schlechten Blutwerte erst einmal bis zum 28.07.2006 aus dem Verkehr gezogen.

    Um dieser Krankschreibung eine gerichtliche Beachtung zu schenken, hatte ich bereits am 16.07.06 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht Halberstadt gestellt, das war am vergangenen Samstag, am Montag, 18.07.06 habe ich dann noch folgenden Schriftsatz mit Krenkenschein und Krankenhausaufenthaltsbescheinigung nachgeschoben:

     

    Strafvollstreckungssache 963 Js 79146/02

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     

    Ich hatte in meinem Antrag auf einstweilige Anordnung vom 16.07.2006 mitgeteilt, dass ich nach Erhalt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Akte reichen werde. Dies werde ich hier in Form einer Anlage tun.

     

    Für die Zeit im Krankenhaus habe ich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen, da das Krankenhaus die Kosten direkt bei meiner Krankenkasse abrechnet, ich hoffe, dass ihnen hier die Aufenthaltsbestätigung des Harzklinikums Wernigerode als Beweismittel genügt.

     

    Auf Grund der weiteren Untersuchungen meines Hausarztes steht zu befürchten, dass ich künftig chronisch erkrankt bin, also die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eine unbillige Härte für mich und meinen Gesundheitszustand darstellen würde.

    Ich bitte höflichst das Gericht, diesen Sachverhalt bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Knuth

     

    Am 20.07.2006 habe ich dann Post vom Amtsgericht Halberstadt erhalten. Erst dachte ich, dass sich das Gericht doch erhebliche Mühe in der schnellen Bearbeitung meiner Sache macht und schnell zu einer Entscheidung kommen will, aber weit gefehlt, der Schriftsatz hatte folgenden Inhalt:

     

    Amtsgericht Halberstadt Dienstgebäude

    Richard-Wagner-Straße 52
    38820 Halberstadt
    Postanschrift: -
    Amtsgericht, Postfach 1541, 38805 Halberstadt

     Vermittlung 0 39 41-67 0-0

    Durchwahl (03941) 670 234


    Herrn 
    Michael Knuth bei Heidrich

    Unterm Wulfhorn 1

    38855 Wernigerode

    Geschäftsnummer (bitte stets angeben)                                                                            Datum 17.07.2006

    NZS 3 AR 28106


    Sehr geehrter Herr Knuth,


    in Ihrer Rechtshilfesache
    teilen wir Ihnen mit, dass diese zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Magdeburg
    - Zweigstelle Halberstadt z. w. V. abgegeben wurde.


    Mit freundlichen Grüßen
    gez. Selig
    Richter am Amtsgericht


    Ausfertigt:
    Geschäftsstelle

     

    Erst einmal ist es für mich erstaunlich, dass das Amtsgericht Halberstadt schon am folgenden Montag durch einen Richter Selig sich der Sache angenommen hat, derselbe Richter selig, der mich in 2003 der üblen Nachrede in zwei Fällen für schuldig befunden hat - ohne Pflichtverteidiger.

    Derselbe Richter Selig, bei dem ein Befangenheitsantrag von meiner Seite auf irgend eine Art und Weise im Nirvana verschwunden ist, obwohl ich den Versand per Faxprotokoll nachweisen konnte und heute noch kann.

    Ich hatte in meinem Antrag EAO angekündigt, dass ich an jenem 17.07.2006 noch Unterlagen nachreichen würde, weil ich Diese erst an diesem tag erhalten würde (Krankenschein), dieses Fax wurde durch den Richter Selig garnicht erst abgewartet - sondern mein Antrag auf EAO der Staatsanwaltschaft Halberstadt - im Verfahren auf einstweilige Anordnung die Beklagtenpartei, zur weiteren Verwendung zugespielt - ohne den Eingang der nötigen Belege zu dem Antrag abzuwarten - so vermute ich zumindest.

     

    Mit Erscheinen dieses Artikels geht dann heute folgende Entgegnung von meiner Seite an das Amtsgericht Halberstadt:

     

     

    NZS 3 AR 28/06 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     

    ich habe dankend ihren Schriftsatz vom 17.07.06 erhalten, kann aber wegen meines angegriffenen Gesundheitszustandes erst heute antworten. Leider kann ich dem Inhalt ihres Schreibens nicht ganz folgen, denn ich hatte keinen Rechtshilfeantrag gestellt, sondern klar und deutlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

     

    Es ist für mich aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar, wie dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Gegenpartei, hier die Staatsanwaltschaft Halberstadt, zur weiteren Verwendung weitergeleitet oder übergeben wird.

     

    Das übliche Prozedere wäre aus meiner Sicht, die Staatsanwaltschaft zu einer Stellungnahme zum Sachverhalt zu bewegen und dann in einer mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage zu erörtern und eine Entscheidung zu fällen.

     

    So, wie die Sache derzeit abläuft, sehe ich mich in meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör beeinträchtigt und müsste vom Gericht eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht einfordern. In jedem Falle werde ich eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den entscheidenden Richter beim Landgericht Magdeburg einreichen, sollte sich hier weiter nicht an das Prozedere der StpO gehalten werden können.

     

    Ich halte für die Zukunft alle Anträge weiter aufrecht.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Knuth

     

    Nun, ich werde ja sehen, wie der Richter Selig auf diese Rüge zu reagieren gedenkt, jedenfalls ist es nicht rechtens, mir mein rechtliches Gehör in Form einer mündlichen Verhandlung zu verweigern. Es ist auch nicht rechtens, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Rechtshilfesache herunterzuspielen und der Beklagtenpartei zur weiteren Verwendung zukommen zu lassen. Ich weiß auch derzeit nicht, ob die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen mich erwirken konnte, aber nach dem Schreiben des Richters Selig und die Zuspielung meiner Anträge zur weiteren Verwendung an die Staatsanwaltschaft Halberstadt würde ich mich nicht wundern, wenn ich am kommenden Montag früh abgeholt werde.

    Sollte das der Fall sein, werde ich die 64 Tage Ersatzfreiheitsstrafe mit Würde, aber auch mit Daueranträgen in der JVA ertragen und mich dann massiv zur Wehr setzten, wenn ich wieder draußen bin.

    Michael Knuth
    WEB: http://wa.michael-knuth.de

     

     

    Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunk¬gebührenpflicht für Internet-PC

    p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal {margin:0cm;margin-bottom:.0001pt;font-size:12.0pt;font-family:'Times New Roman';} span.E-MailFormatvorlage17 {font-family:Arial;color:windowtext;} @page Section1 {size:595.3pt 841.9pt;margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 {page:Section1;}

     Am 31. März 2006 wurde beim Bundesverfassungs­gericht in Karlsruhe eine Verfassungs­beschwerde gegen die Erweiterung der Rund­funk­gebühren­pflicht auf Internet-PC eingereicht. Die Verfassungs­beschwerde richtet sich gegen den achten Rund­funk­änder­ungs­staats­vertrag, der die ab dem 1.1.2007 in Kraft tretende Gebühren­pflicht für Internet-PC festlegt.

    Beschwerde­führer der Verfassungs­beschwerde sind drei Personen, die ins­besondere als Frei­berufler und Gewerbe­treibende von der Neu­regelung direkt betroffen sind. Der Schrift­satz von Rechts­anwältin Petra Marwitz aus Frankfurt/Main verdeutlicht, dass die Aus­weitung der Rund­funk­gebühr auf Internet-PC ein Para­digmen­wechsel ist: „Durch die Erweiterung der Rund­funk­gebühren­pflicht auf so genannte neuartige Rund­funk­empfangs­geräte werden unverzicht­bare Gebrauchs­geräte zu gebühren­pflichtigen Rund­funk­empfangs­geräten“ erläutert die Medien­rechtlerin die Verfassungs­beschwerde. Bislang konnte jeder durch die Bereit­haltung eines Gerätes, welches einzig den Zweck hat, Rund­funk zu empfangen, selbst entscheiden, ob er die Rund­funk­gebühren­pflicht begründet. Bei den neuartigen Rund­funk­empfangs­geräten bestimmen die Rund­funk­anstalten durch die Wahl der Verbreitungs­wege, welche Geräte zu Rund­funk­empfangs­geräten werden.

    Die Neuregelung trifft insbesondere die Selbstständigen, Handwerker und Gewerbe­treibenden mit Internet-PC, die kein Radio- und Fernseh­gerät zum Empfang bereithalten. Betroffen sind aber auch zahlreiche Personen, die in ihren Privat­räumen ihren Internet-PC nicht ausschließlich für private Zwecke nutzen (z. B. Lehrer, Richter, Studenten, Powerseller). Sie werden ab dem 1.Januar 2007 EUR 17,03 pro Monat für ihre Internet-PCs bezahlen müssen, obwohl sie mit ihrem PC ausschließlich arbeiten und nicht fernsehen. Auch für multimedia­fähige Mobiltelefone wird die GEZ ab dem 1.1.2007 zur Kasse bitten.

    Die Verfassungs­beschwerde wird finanziell durch Spenden von Einzel­personen sowie durch die Bundes­architekten­kammer unterstützt. Die am 18. März 2006 in Frankfurt am Main gegründete Vereinigung der Rundfunk­gebühren­zahler (VRGZ) organisiert die Interessen der Betroffenen.



    Die VRGZ beschwert sich

    Es gibt zwei Thesen: «Auf Gesetze hat man als Bürger keinen Einfluss» und «Die Titanic ist unsinkbar». Unter dieser Prämisse bringen wir eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebühr für Internet-PC auf den Weg.

    Unterstützt wird die Verfassungsbeschwerde unter anderem auch von der Bundesarchitektenkammer - weitere Verbände werden hoffentlich noch folgen. Die finanzielle Seite der Verfassungsbeschwerde wird über die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler abgewickelt. Den Personen, die sich an der Verfassungsbeschwerde finanziell beteiligen, wird in Kürze über die Vereinigung die Kontonummer mitgeteilt.


    Zum Inhalt der Verfassungsbeschwerde

    Inhaltliche Aspekte der Verfassungs­beschwerde gegen die Rundfunk­gebührenpflicht für Internet-PC.

    Die Verfassungs­beschwerde richtet sich gegen den 8. Rundfunk­änderungs­staatsvertrag und hierbei ins­besondere gegen die neu festgelegte Inter­pretation des § 1 Abs.1 Rundfunk­gebühren­staats­vertrag bezüglich der „neu­artigen Rundfunk­empfangs­geräte“ .

    Folgende Aspekte sprechen u.a. gegen die Neu­regelung:


    Die zukünftige Gebühren­pflichtigkeit von Internet-PC stellt einen Eingriff in die Entscheidungs­hoheit über die Begründung der Rundfunk­gebühren­pflicht dar. (Art. 12 Abs. 1 bzw. 2 Abs. 1 GG)
    Unverzicht­bare Gebrauchs-und Alltags-Kommunikations­geräte – wie Internet-PC’s, die nahezu in jedem Haushalt oder Büro vorhanden sind – werden allein durch ihr Vorhanden­sein zu gebühren­pflichtigen Rundfunk­empfangs­geräten. Die Ent­scheidung, Rundfunk­gebühren zu leisten oder nicht, wird dem Bürger genommen. Konnte er sich bislang durch Bereit­haltung oder eben Nicht-Bereithaltung eines TV-oder Radiogeräts – gegen oder für eine Rundfunk­gebühr entscheiden, so können die Rundfunk­anstalten zukünftig alle Bürger, frei­beruflichen sowie gewerblichen Einheiten zu gebühren­pflichtigen Rundfunk­teilnehmern machen.

    Das Fehlen der Entscheidungs­freiheit zur Ent­stehung einer Abgabe charakterisiert allgemeine Steuern. Eine solche Art von Steuern ist dem allgemeinen Wirtschafts-recht zuzuordnen. Und da diese Steuern auch keine Verbrauchs- oder Aufwands­steuern im Sinne des Artikel 105 Abs.2 Grund­gesetz sind, haben die Länder keine Gesetz­gebungs­kompetenz in diesem Bereich. Demnach ist diese Regelung bereits formell verfassungs­widrig.

    Weiterhin ist die Erweiter­ung der Rundfunk­gebühren­pflicht auch materiell verfassungs­widrig, da sie nicht das mildeste Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt und somit unverhältnis­mäßig ist.
    Statt der neuen Regelung könnten Live-Streaming und Online-Auftritte der Rundfunk­anstalten nur mit Zugangs­beschränkungen - wie sie im Internet weit verbreitet sind – empfangbar sein und somit nur von Rundfunk­gebühren­zahlern gesehen werden.

    Des Weiteren entfällt bei den nicht ausschließlich privat – also auch gewerblich – genutzten Geräten die Möglichkeit der Gebühren­befreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 RGebStV. Während bei Privat­personen regelmäßig nur eine Gebühr pro Haushalt anfällt (es sei denn, in dem Haushalt leben andere Personen als der Ehegatte mit einem eigenen Einkommen über dem einfachem Sozialhilfe­regelsatz), gilt diese Regelung nicht für auch gewerblich genutzte Rundfunk­empfangs­geräte. Dies bedeutet, dass für mehrere Geräte auch mehrere Gebühren gezahlt werden müssen. Unter Umständen können sogar für ein Gerät mehrfach Gebühren anfallen.

    Durch die Grundstücks­klausel des § 5 Abs. 3 RGebStV soll eine mehr­fache Gebühren­belastung zwar verhindert werden, jedoch gilt dies nur für Geräte, die fest einem Grundstück zuzuordnen sind. Mobile Geräte wie Handys oder Laptops fallen demzufolge nicht unter die Grundstücks­klausel und sind somit eigenständig gebühren­pflichtig; unabhängig davon, ob bereits Rundfunk­gebühren bezahlt werden oder nicht.
    Derartige Mehrfach­belastungen der Rundfunk­gebühren­zahler entsprechen nicht mehr der vom Bundes­verfassungs­gericht gesetzten Obergrenze einer an­gemes­sen­en Belastung (BVerfGE 90, S. 60, 104).

    Die Verpflichtung zur Anzeige der Standort­daten nach § 3 Abs.2 Nr.7 RGebStV würde bei mobilen Geräten einer Verpflich­tung zur Ermög­lichung einer kontinuier­lichen Ortung gleich­kommen. Der Einsatz von Peil­sendern ist aber nur ausnahms­weise zu Zwecken der Straf­verfolgung unter engen Voraus­setzungen erlaubt, da anderen­falls die Er­stellung eines um­fassenden Persönlichkeits­profils erlaubt wird.
    Die Total­überwachung ist aber bereits zum Zwecke der Straf­verfolgung verfassungs­rechtlich bedenklich. Zum Zwecke der Erfassung einer Person zur Rundfunk­gebühren­pflicht ist ein solches Gebot dann aber in jedem Fall wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßig­keits­grund­satz unzu­lässig.

    Die Tatsache, dass das Steuer­recht allen Umsatz­steuer­pflichtigen auferlegt ihre Umsatz­steuer­voran­meldung online durchzuführen, bewirkt eine zusätzliche Gebühren­belastung, der sich der Frei­berufler oder Gewerbe­treibende praktisch nicht mehr entziehen kann.
    Da der Rundfunk­gebühren­staats­vertrag keine Härtefall-Klausel enthält, zB für Klein-Gewerbe-treibende mit geringem Umsatz, ist diese Regelung ebenfalls nicht mehr verhältnis­mäßig.

    26.06.2006


    http://www.vrgz.org/html/info/beschwerde.html