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Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Juli 2006p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal
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Die wichtigsten Änderungen für Arbeitslosengeld II - Empfänger zum 1. August 2006 – Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt in Kraft
Am 1. August 2006 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft. Für Arbeitslosengeld II – Empfänger ergeben sich folgende wichtige Änderungen:
Vermögensfreibeträge Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll so die Möglichkeit verbessert werden, eine zusätzliche private Altersabsicherung abzuschließen. Unverändert bleibt, dass dieses Vermögen so angelegt werden muss, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann. Gleichzeitig wird der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9.750 Euro. Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst dann statt, wenn der Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird. Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.
Eheähnliche Lebensgemeinschaften Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird dann vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder bzw. Angehörige versorgen. Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden, Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.
Sofortangebote Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot sein.
Sanktionen Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können ab dem 1. August flexibler gestaltet werden. Es besteht nun die Möglichkeit die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich bleibt, dass die Regleistungen für unter 25jährige bereits in der ersten Stufe entfallen und nur noch Sachleistungen erbracht werden.
Erst ab dem 1. Januar 2007 ändern sich die Regelungen für alle anderen hilfebedürftigen Arbeitsuchenden. Weigert sich ab diesem Zeitpunkt ein/e Arbeitslosengeld II-Empfänger/in, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann eine erste Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent erfolgen. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen. Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab dem 1. Januar 2007 bereits bei einer zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
Außendienst/Telefonbefragungen/Datenabgleich Um Leistungsmissbrauch schneller zu erkennen und zu beseitigen, sollen die Träger der Grundsicherung Außendienste einrichten. Gleichzeitig wird der Bundesagentur für Arbeit der Aufbau eines „Service Center Kundenbetreuung SGB II“ gestattet. Somit besteht eine dauerhafte Rechtsgrundlage, Telefonbefragungen bei Arbeitslosengeld II-Empfängern durchzuführen. Der automatisierte Datenabgleich soll in Zukunft auch regelmäßige Informationen über ausländische Zinserträge ermöglichen. Besteht ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch, können jetzt ebenfalls Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen eingeholt werden. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde gleichzeitig die enge Zusammenarbeit zwischen den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung festgeschrieben. Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre Eingliederungsbemühungen besser koordinieren und Informationen wie zum Beispiel Eintritt von Sperrzeiten und Sanktionen, Ende des Leistungsbezugs durch Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme, Änderungen des Einkommens, Ortsabwesenheit oder Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfängern austauschen.
Familien Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen. Somit soll die Schlechterstellung von Familien - wie im Vorläufergesetz geschehen - verhindert werden. Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt neben der Babykleidung nun auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige Leistungen finanziert werden. Erstmals müssen in „Patchworkfamilien“ (eheähnliche Gemeinschaften), die Partner ihr Einkommen und Vermögen auch für nicht leibliche Kindern einsetzen.
Erreichbarkeit/Urlaub Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein. Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.
Alle aktuellen Änderungen zum Arbeitslosengeld II können auf den Seiten www.arbeitsagentur.de der Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. August nachgelesen werden. Gleichzeitig bringt die Bundesagentur das neue Merkblatt zum Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende heraus, dass ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesagentur als PDF bereit steht und zusätzlich kostenlos bestellt werden kann. Zusätzlich stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die aktuellen Änderungen inklusive Gesetzestext auf seinen Seiten unter www.bmas.bund.de zur Verfügung.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.jsp&navId=219 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:
Bundesagentur für Arbeit Presseteam Regensburger Strasse 104 D-90478 Nürnberg E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de Tel.: 0911/179-2218 Fax: 0911/179-1487 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Sie können den Newsletter über folgenden Link abbestellen: http://iab.de/asp/bamail/ba-presse-dienst.htm
SG Speyer, Beschluss vom 13.07.2006, Az. S 1 ER 211/06 AS
Michael Knuth
Politische Willensbildung durch Gericht verbotenPresseerklärung des „Erwerbslosen Forum Deutschland"(Martin Behrsing), Bonn 25.07.2006 URL http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/politische_willensbildung_durch_gericht_verboten.htmPolitische Willensbildung durch Gericht verboten 27. Kammer des Berliner Landgericht verhängt einstweilige Verfügung gegen den Pressesprecher der bundesweiten Demonstration vom 3. Juni Sozialabbau Martin Behrsing Berlin/Bonn. Die 27. Kammer des Berliner Landgerichtes hat gegen den Pressesprecher der bundesweiten Demonstration gegen Sozialabbau vom 3. Juni, Martin Behrsing ein einstweilige Verfügung unter Androhung eines Bußgeldes in Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise 6 Monate Ordnungshaft erlassen. Gegenstand war der Antrag der Berliner BVG-Tochter VVR-Berek GmbH indem ihm zukünftig Plakat-Werbung im Berliner öffentlichen Raum verboten wird. Behrsing, zugleich auch Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland bezeichnete die einstweilige Verfügung als völlig absurd und warf dem Berliner Landgericht vor, außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit entschieden zu haben. Er äußerte die Vermutung, dass dem Bündnis der Demonstration im Nachhinein politisch geschadet werden soll. Da staunte Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland nicht schlecht, als ihm am vergangenen Wochenende die Postbotin ein Schriftstück des Berliner Landgericht überreichte, indem unter Androhung von 250.000 EUR zukünftig Plakat-Werbung in Berlin untersagt wurde. Die Berliner VVR-Berek GmbH, ein Tochterunternehmen der Berliner BVG und somit Eigentum der Stadt Berlin hatte damit den Pressesprecher für 6 unerlaubt verklebte Plakate der Demonstration vom 3. Juni (Schluss mit den Reformen gegen uns!) verantwortlich gemacht. Offenbar war das Berliner Landgericht dem Antrag der VVR-Berek ohne weitere Prüfung gefolgt und verhängte diese Verfügung. Für Behrsing stellt sich die Situation allerdings ganz anders da und er kann es kaum fassen zu welchen Mitteln die Stadt Berlin greift. „Zuerst habe ich gedacht, ich wäre in einem falschen Film. Man macht mich für etwas verantwortlich, wofür ich überhaupt keine Verantwortung trage, so Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland.Tatsächlich war Behrsing presserechtlich für den Inhalt der Demonstrationsplakate verantwortlich. Dies ist jedoch nicht die Verantwortung für das Verkleben von Plakaten, da die Plakate gegen einen Selbstkostenpreis an Initiativen und Privatpersonen herausgegeben wurden. Dies hatte er auch in einem Telefonat gegenüber der Firma VVR-Berek deutlich gemacht. Dessen ungeachtet reichte sie am 29. Juni den Antrag auf einstweilige Verfügung beim Berliner Landgericht einreichte und dann 14 Tage später auch eine Rechnung für die Entfernung der Plakate. Eine etwaige Abmahnung wurde nicht geschickt. „Hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Allerdings muss sich das Berliner Landgericht fragen lassen, wie sie so einen Antrag hatte entscheiden können. Es lag weder eine Abmahnung vor, noch ist der Eigentümerin des Berliner öffentlichen Straßenland ein erheblicher Schaden zugefügt worden, was Voraussetzung für so eine sofortige Maßnahme ist. Außerdem ist die Demonstration ja nun längst vorbei. Wir vermuten, dass hier bewusst dem Bündnis der Berliner Demonstration und speziell dem Erwerbslosen Forum Deutschland Schaden zugefügt werden soll. Immerhin ist der Berliner Finanzsenator Dr. Thilo Sarrazin (SPD) Aufsichtsratvorsitzender der BVG. Die VVR-Berek wiederum eine 100% Tochter der BVG. Dies wurde ja schon während der Demonstration deutlich, als die Berliner Polizei mit unverhältnismäßiger Brutalität gegen friedliche Demonstranten vorging, so dass selbst die Berliner Polizei dies zugeben musste und Ermittlungen nach Innen eingeleitet hatte", so Martin Behrsing.Behrsing und die Initiative Erwerbslosen Forum Deutschland werden jetzt unverzüglich Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Die initiative bittet um bundesweite Unterstützung und dies insbesondere von der Linksfraktion im Bundestag, die die Demonstration mit unterstützt hatte. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.erwerbslosenforum.deStein des Anstoßes: Plakat der Berliner Demonstration http://www.protest2006.de/moblisierung/Plakat-Demo-3Juni-2006-A4-rgb.pdfBild Martin Behrsing während einer Demonstration gegen Sozialabbau in Köln 26.06.2006 http://www.erwerbslosenforum.de/images/stories/demo/P3180707.JPG___________________________________________________________ Bildmaterial Presse http://www.erwerbslosenforum.de/images/behrsing.jpgWeitere Informationen und Kontakt Pressekontakt Erwerbslosen Forum Deutschland Martin Behrsing Schickgasse 3 53117 Bonn Ruf: 0228 2495594 Mobil: 0160 99278357 Fax: 01805 039000 3946 redaktion@erwerbslosenforum.de http://www.erwerbslosenforum.deMichael Knuth
KoBa-Chef Dirk Michelmann zum Erfolg seines Arbeitgeberservices :KoBa-Chef Dirk Michelmann zum Erfolg seines Arbeitgeberservices
:
"Wissen, wer zur Firma passt und auch, wer nicht"
Von Tom Koch
Wernigerode. 1 000 Frauen und Männer haben von Januar bis Juni
mit Hilfe der Kommunalen Beschäftigungsagentur KoBa auf dem so genannten ersten
Arbeitsmarkt eine Stelle bekommen. Für deren Chef Dirk Michelmann beredter
Beweis dafür, seine Agentur ist nicht ausschließlich zur Betreuung von
Hartz-IV-Betroffenen zuständig : " Wir haben auch gute Erfolge auf dem ersten
Arbeitsmarkt ".
Drei seiner Mitarbeiter sind im Arbeitgeberservice tätig, quasi als Verbindung zwischen KoBa, Firmen mit offenen Stellen und den Arbeitslosen. Laut Michelmann arbeite man " unbürokratisch ", sei deswegen auch erfolgreich. Da man die Arbeitssuchenden dank
der intensiven Betreuung genau kenne, wisse man auch, welcher Bewerber eignet
sich für welche Stelle – und ebenso, welcher nicht. " Bei nur wenigen
Vorschlägen landen wir fast immer einen Treffer ", freut sich der KoBa-Chef im
Volksstimme-Gespräch.
Nun ist es aber nicht so, dass über dem Bürohaus an der Wernigeröder Kurts straße nur eitel Sonnenschein herrsche. Michelmann möchte, dass die Firmen seine KoBa noch intensiver als Partner begreifen, schnell und regelmäßig über ihren Bedarf an zusätzlichen Mitarbeitern informierten. Wünsche formuliert der Agenturchef aber ebenso an die Adresse seiner Kundschaft. Im Landkreis gibt es rein statistisch 3 700 Arbeitslose, tatsächlich betreute der Eigenbetrieb im Juni jedoch 7 449 erwerbsfähige Hilfesbedürftige. 100 Stellen, aber keiner rennt uns die Bude ein Monat für Monat kann die KoBa durchschnittlich cirka 100 offene Stellenangebote vermitteln. Die Erfahrungen zeigen, dass sich hinter einem Angebot auch mehrere freie Stellen " verbergen " können. Jedoch : " Es ist nicht so, dass man uns die Bude einrennt ", muss der KoBa-Chef einschätzen. Zurück zu den Arbeitgebern : Dank des Miteinanders bei der Vermittlung freier Stellen verfüge die KoBa auch über einen Einblick die Ausbildungssituation betreffend. Michelmann : " Die Bundesagentur hat für den Monat Mai 704 nicht vermittelte Lehrstellenbewerber gemeldet, für Juni hat sie bisher keine Angaben gemacht. " Die Kommunale Beschäftigungsagentur wolle daher " die Arbeitsagentur unterstützen und sich aktiver auf dem Ausbildungsmarkt einbringen ", kündigte Dirk Michelmann an. [ document info ] Copyright © Volksstimme.de 2006 Dokument erstellt am 24.07.2006 um 05:56:49 Uhr Erscheinungsdatum 24.07.2006 | Ausgabe: wrx Michael Knuth
Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Juli 2006Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Juli 2006 __________________________________________________________________________________ BA legt Finanzbericht für das zweite Quartal und erste Halbjahr 2006 vor Die Anzeichen für eine konjunkturelle Erholung in Deutschland mehren sich. „Auf den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) wirkt sich dies in doppelter Hinsicht aus – durch höhere Einnahmen und eine geringere Ausgabenbelastung", kommentierte Finanzvorstand Becker die Finanzergebnisse nach Abschluss des ersten Halbjahres 2006. Der Einnahmeüberschuss belief sich Ende Juni auf 3,8 Milliarden Euro. Die aktuellen Finanzdaten deuten darauf hin, dass die BA das Haushaltsjahr 2006 mit einem höheren Überschuss als den jetzt prognostizierten 4,5 Milliarden Euro abschließen wird. Ende August wird die BA ihre Vorausschätzung aktualisieren.Der Einnahmeüberschuss beruht nicht nur auf geringeren Ausgaben, sondern auch auf höheren Einnahmen. Im ersten Halbjahr 2006 konnte die BA Einnahmen in Höhe von 27,9 Milliarden Euro erzielen. Sie lagen damit um 544 Millionen Euro über dem entsprechenden Planwert. Dabei lagen auch die Einnahmen aus der Arbeitslosenversicherung, die rund 93 Prozent aller Einnahmen der BA ausmachen, im zweiten Quartal über den Planungen. Es bleibt abzuwarten, ob dies lediglich auf die gesetzliche Änderung der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge oder aber auf die konjunkturelle Besserung zurückzuführen ist. Jedenfalls lag die Zahl der zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen Beschäftigten im Mai dieses Jahres – aktuellere Werte liegen noch nicht vor – erstmals seit fünf Jahren wieder über dem Vorjahreswert. Die sonstigen Einnahmen überstiegen durch mehr Überweisungen von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds und Erstattungen von Arbeitslosengeld durch Arbeitgeber (§ 147 SGB III) den Sollwert des ersten Halbjahres.Mit 24,1 Milliarden Euro unterschritten die Ausgaben die geplante Höhe um rund 3,2 Milliarden Euro. Die höchsten Einsparungen gab es beim Arbeitslosengeld (-941 Millionen Euro) und beim Aussteuerungsbetrag (-794 Millionen Euro). Die günstigen konjunkturellen Rahmenbedingungen bewirken einerseits, dass weniger Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren und sich arbeitslos melden. Entsprechend liegt die Zahl der Leistungsempfänger bereits jetzt deutlich unter der Zahl, die der Haushaltsplanung zugrunde liegt: Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes war die BA von jahresdurchschnittlich 1,7 Millionen Arbeitslosengeld-Beziehern ausgegangen; tatsächlich dürfte ihre Zahl eher unterhalb von 1,6 Millionen liegen. Andererseits haben die geringere Zahl von Arbeitslosengeld-Empfängern und die verbesserten Leistungen der Arbeitsagenturen dazu geführt, dass weniger Menschen als erwartet nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes ins Arbeitslosengeld II wechselten. Dadurch führte die BA eine n geringeren Aussteuerungsbetrag als geplant an den Bund ab. Die Ausgaben beim Eingliederungstitel lagen im ersten Halbjahr 2006 um 520 Millionen Euro unter den Planungen. Es zeichnet sich allerdings aufgrund der geplanten Maßnahmeeintritte ab, dass in der zweiten Jahreshälfte mehr Eingliederungsmittel ausgegeben werden.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.-------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.jsp&navId=219-------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Dieser Pressedienst wird herausgegeben von: Bundesagentur für Arbeit Presseteam Regensburger Strasse 104 D-90478 Nürnberg E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de Tel.: 0911/179-2218 Fax: 0911/179-1487 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Sie können den Newsletter über folgenden Link abbestellen: http://iab.de/asp/bamail/ba-presse-dienst.htmMichael Knuth
Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCAm 31. März 2006 wurde beim
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen
die Erweiterung der Rundfunkgebührenpflicht auf Internet-PC
eingereicht. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die ab dem 1.1.2007
in Kraft tretende Gebührenpflicht für Internet-PC festlegt.
Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde sind drei Personen, die insbesondere als Freiberufler und Gewerbetreibende von der Neuregelung direkt betroffen sind. Der Schriftsatz von Rechtsanwältin Petra Marwitz aus Frankfurt/Main verdeutlicht, dass die Ausweitung der Rundfunkgebühr auf Internet-PC ein Paradigmenwechsel ist: „Durch die Erweiterung der Rundfunkgebührenpflicht auf so genannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden unverzichtbare Gebrauchsgeräte zu gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräten“ erläutert die Medienrechtlerin die Verfassungsbeschwerde. Bislang konnte jeder durch die Bereithaltung eines Gerätes, welches einzig den Zweck hat, Rundfunk zu empfangen, selbst entscheiden, ob er die Rundfunkgebührenpflicht begründet. Bei den neuartigen Rundfunkempfangsgeräten bestimmen die Rundfunkanstalten durch die Wahl der Verbreitungswege, welche Geräte zu Rundfunkempfangsgeräten werden. Die Neuregelung trifft insbesondere die Selbstständigen, Handwerker und Gewerbetreibenden mit Internet-PC, die kein Radio- und Fernsehgerät zum Empfang bereithalten. Betroffen sind aber auch zahlreiche Personen, die in ihren Privaträumen ihren Internet-PC nicht ausschließlich für private Zwecke nutzen (z. B. Lehrer, Richter, Studenten, Powerseller). Sie werden ab dem 1.Januar 2007 EUR 17,03 pro Monat für ihre Internet-PCs bezahlen müssen, obwohl sie mit ihrem PC ausschließlich arbeiten und nicht fernsehen. Auch für multimediafähige Mobiltelefone wird die GEZ ab dem 1.1.2007 zur Kasse bitten. Die Verfassungsbeschwerde wird finanziell durch Spenden von Einzelpersonen sowie durch die Bundesarchitektenkammer unterstützt. Die am 18. März 2006 in Frankfurt am Main gegründete Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ) organisiert die Interessen der Betroffenen. Die VRGZ beschwert sich Es gibt zwei Thesen: «Auf Gesetze hat man als Bürger keinen Einfluss» und «Die Titanic ist unsinkbar». Unter dieser Prämisse bringen wir eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebühr für Internet-PC auf den Weg. Unterstützt wird die Verfassungsbeschwerde unter anderem auch von der Bundesarchitektenkammer - weitere Verbände werden hoffentlich noch folgen. Die finanzielle Seite der Verfassungsbeschwerde wird über die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler abgewickelt. Den Personen, die sich an der Verfassungsbeschwerde finanziell beteiligen, wird in Kürze über die Vereinigung die Kontonummer mitgeteilt. Zum Inhalt der Verfassungsbeschwerde Inhaltliche Aspekte der Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und hierbei insbesondere gegen die neu festgelegte Interpretation des § 1 Abs.1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezüglich der „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ . Folgende Aspekte sprechen u.a. gegen die Neuregelung: Die zukünftige Gebührenpflichtigkeit von Internet-PC stellt einen Eingriff in die Entscheidungshoheit über die Begründung der Rundfunkgebührenpflicht dar. (Art. 12 Abs. 1 bzw. 2 Abs. 1 GG) Unverzichtbare Gebrauchs-und Alltags-Kommunikationsgeräte – wie Internet-PC’s, die nahezu in jedem Haushalt oder Büro vorhanden sind – werden allein durch ihr Vorhandensein zu gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräten. Die Entscheidung, Rundfunkgebühren zu leisten oder nicht, wird dem Bürger genommen. Konnte er sich bislang durch Bereithaltung oder eben Nicht-Bereithaltung eines TV-oder Radiogeräts – gegen oder für eine Rundfunkgebühr entscheiden, so können die Rundfunkanstalten zukünftig alle Bürger, freiberuflichen sowie gewerblichen Einheiten zu gebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmern machen. Das Fehlen der Entscheidungsfreiheit zur Entstehung einer Abgabe charakterisiert allgemeine Steuern. Eine solche Art von Steuern ist dem allgemeinen Wirtschafts-recht zuzuordnen. Und da diese Steuern auch keine Verbrauchs- oder Aufwandssteuern im Sinne des Artikel 105 Abs.2 Grundgesetz sind, haben die Länder keine Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich. Demnach ist diese Regelung bereits formell verfassungswidrig. Weiterhin ist die Erweiterung der Rundfunkgebührenpflicht auch materiell verfassungswidrig, da sie nicht das mildeste Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt und somit unverhältnismäßig ist. Statt der neuen Regelung könnten Live-Streaming und Online-Auftritte der Rundfunkanstalten nur mit Zugangsbeschränkungen - wie sie im Internet weit verbreitet sind – empfangbar sein und somit nur von Rundfunkgebührenzahlern gesehen werden. Des Weiteren entfällt bei den nicht ausschließlich privat – also auch gewerblich – genutzten Geräten die Möglichkeit der Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 RGebStV. Während bei Privatpersonen regelmäßig nur eine Gebühr pro Haushalt anfällt (es sei denn, in dem Haushalt leben andere Personen als der Ehegatte mit einem eigenen Einkommen über dem einfachem Sozialhilferegelsatz), gilt diese Regelung nicht für auch gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte. Dies bedeutet, dass für mehrere Geräte auch mehrere Gebühren gezahlt werden müssen. Unter Umständen können sogar für ein Gerät mehrfach Gebühren anfallen. Durch die Grundstücksklausel des § 5 Abs. 3 RGebStV soll eine mehrfache Gebührenbelastung zwar verhindert werden, jedoch gilt dies nur für Geräte, die fest einem Grundstück zuzuordnen sind. Mobile Geräte wie Handys oder Laptops fallen demzufolge nicht unter die Grundstücksklausel und sind somit eigenständig gebührenpflichtig; unabhängig davon, ob bereits Rundfunkgebühren bezahlt werden oder nicht. Derartige Mehrfachbelastungen der Rundfunkgebührenzahler entsprechen nicht mehr der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Obergrenze einer angemessenen Belastung (BVerfGE 90, S. 60, 104). Die Verpflichtung zur Anzeige der Standortdaten nach § 3 Abs.2 Nr.7 RGebStV würde bei mobilen Geräten einer Verpflichtung zur Ermöglichung einer kontinuierlichen Ortung gleichkommen. Der Einsatz von Peilsendern ist aber nur ausnahmsweise zu Zwecken der Strafverfolgung unter engen Voraussetzungen erlaubt, da anderenfalls die Erstellung eines umfassenden Persönlichkeitsprofils erlaubt wird. Die Totalüberwachung ist aber bereits zum Zwecke der Strafverfolgung verfassungsrechtlich bedenklich. Zum Zwecke der Erfassung einer Person zur Rundfunkgebührenpflicht ist ein solches Gebot dann aber in jedem Fall wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzulässig. Die Tatsache, dass das Steuerrecht allen Umsatzsteuerpflichtigen auferlegt ihre Umsatzsteuervoranmeldung online durchzuführen, bewirkt eine zusätzliche Gebührenbelastung, der sich der Freiberufler oder Gewerbetreibende praktisch nicht mehr entziehen kann. Da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Härtefall-Klausel enthält, zB für Klein-Gewerbe-treibende mit geringem Umsatz, ist diese Regelung ebenfalls nicht mehr verhältnismäßig. 26.06.2006 http://www.vrgz.org/html/info/beschwerde.html Michael Knuth
Darf die ARGE in die Wohnung?Darf die ARGE in die Wohnung?
Von Rechtsanwalt Thilo Zachow Der Autor Thilo Zachow, Chemnitz beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht, Baurecht und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht. Was war passiert? Die ARGE wollte in die Wohnung eines Leistungsberechtigten, um die konkrete Vermögenssituation zu klären. Der Betroffene verweigerte den Zutritt und die ARGE versagte ab sofort den Regelsatz (§ 66 SGB I). Der HARTZ-IV-Empfänger beantragte einstweiligen Rechtsschutz und erhielt Recht. Das Landessozialgericht sieht derzeit keine gesetzliche Grundlage für einen "Hausbesuch". Die Unverletzlichkeit der Wohnung verlange dies. Der Ermittler darf nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers die Wohung betreten.§ 66 SGB I fand daher keine Anwendung, da keine Mitwirkungspflicht des Leistungsbrechtigten zum Einlass in seine Wohnung bestand. Weiterhin sei der Zweck des "Hausbesuchs" deutlich zu definieren und es dürfte kein anderweitiges taugliches Mittel existieren, um die begehrten Informationen zu erlangen (für ALG II siehe auch LSG Hessen Beschluss v. 30.01.2006 - L 7 AS 1/06 ER ) http://www.123recht.net/article.asp?a=16904&p=1 Volltext http://www.widerspruch-und-klage.de/thread.php?threadid=3534&sid=6be64b9d29ff5ae1218db4241ed95464 siehe auch BverG
Michael Knuth
Fachpresse > LeistungsverwaltungsrechtDÖV 2006, 556-560, Dr.Volker Teich, Petra Beck: Plädoyer: Vereinfacht
das Zuwendungsrecht und verbessert es!...
ZFE 2006, 267-268, Dr.Wolfram Viefhues: Gesetzesinitiative des
Bundesrates zur Begrenzung der Aufwendungen für die PKH
(Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG)...
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Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende...
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Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen der Europäischen Union...
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Eingliederung nach dem SGB II - Rechte der Betroffenen bei Profiling, Tests,
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Aufhebungsvereinbarungen bei drohender Kündigung...
![]() SGb 2006, 253-263, Prof. Dr.Hansgeorg Frohn: Zur
Eigentumsgrundrechtskonformität der §§ 66 Abs. 1 und 2 SGB I sowie 44 Abs. 1 S.
2, 44 Abs. 4 und 48 Abs. 4 S. 1 SGB X...
![]() FamRZ 2006, 589-598, Prof. Dr.Christina Eberl-Borges, Michael
Schüttlöffel: Sozialstaat oder
Verwandtensolidarität - Neuere Entwicklungen des Sozialhilferegresses bei der
Unterhaltspflicht erwachsener Kinder und beim Behindertentestament...
![]() NJ 2006, 232-233, Susanne Walter: Anmerkung zu
Sächsisches OVG Urteil 5 B 553/04 v. 17.11.2005...
![]() ZESAR 2006, 155-159, Prof. Dr.Ute Kötter: Der Umbau im Souterrain
des europäischen Wohlfahrtsstaatsmodells - Die Reform des niederländischen und
des deutschen Sozialhilfesystems im Vergleich - Teil II...
![]() info also 2006, 36-37, Claudia Bois, Torsten
Schmidt-Schauerte: Anmerkung zu SG Köln
Beschluss S 10 SO 24/05 ER v. 15.11.2005...
![]() info also 2006, 30-31, Helga Spindler: Anmerkung zu SG Aurich
Urteil S 15 AS 159/05 v. 12.10.2005... ![]() Michael Knuth
OLG Karlsruhe 2001-10-16 Durchsetzung eines Umgangsrechts, OLG Zweibrücken Beschluss vom 03. April 2003 Az.: 5 UF 216/02 Rechtsnorm: BGB § 1684http://www.jurathek.de/showdocument.php3?session=$sessval&ID=4785&referrer=501
Umgang steht nicht zur Disposition des Kindes/Zwangsgeldfestsetzung
Michael Hettenbach Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei HLW Rosenstrasse 5 - 71640 Ludwigsburg - Impressum
OLG Karlsruhe 2001-10-16 Durchsetzung eines Umgangsrechts
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OLG Karlsruhe Urteil vom 16.10.2001 Aktenzeichen 5 WF 96/01
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- W wird zurückgewiesen.
2. Nächster Besuchstermin zwischen ... und seinem Vater ist Samstag, der 11.11.2001, von 10.00 - 18.00 Uhr.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 500,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.06.2000 (5 UF 42/00) steht dem Antragsteller (Kindesvater) ein Umgangsrecht mit dem Kind ..., geb. am 14.08.1994, beginnend ab 01.07.2000 alle 2 Wochen samstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab 30.09.2000 samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu (Ziffer 1).
In Ziffer 3 dieser Regelung wurde die Antragsgegnerin (Kindesmutter) verpflichtet, die Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und dem bei ihr lebenden Sohn ... dadurch zu fördern, dass sie ... in positivem Sinne auf den Besuch des Vaters vorbereite. Sie wurde gleichzeitig verpflichtet, ... rechtzeitig an den Vater herauszugeben und die Übergabe freundlich und in konstruktiver Atmosphäre zu gestalten.
Die Besuchstermine vom 01.,15., 29. Juli sowie vom 12.August 2000 scheiterten daran, dass ... nicht bereit war, mit dem Antragsteller mitzugehen, er vielmehr - vom Fenster oder von der Haustür aus - dem wartenden Vater zurief, nicht mit ihm mitkommen zu wollen.
Hierauf hat der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin beantragt.
Diese ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 14.05.2001 der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM auferlegt.
Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin ... eingelegte Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zwangsgeldentscheidung (§ 33 Abs. 1, Satz 3 FGG) des Familiengerichts ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Kindesmutter ein Zwangsgeld in der im Senatsbeschluß vom 20.06.2000 in Ziff. 4 angedrohten Höhe festgesetzt.
Auch nach der Überzeugung des Senats hat die Kindesmutter gegen ihre Verpflichtung verstoßen, ... an den Vater herauszugeben und die Übergabe freundlich und in konstruktiver Atmosphäre zu gestalten.
Ebenso ist in Anbetracht des Verhaltens der Kindesmutter zu befürchten, dass diese auch künftig gegen die ihr obliegende Verpflichtung, konstruktiv die Umgangskontakte zwischen ... und seinem Vater zu fördern, verstoßen wird.
Insoweit dient das Zwangsgeld dazu, die Kindesmutter zur künftigen Pflichterfüllung anzuhalten (OLG Hamm OLGZ 1975, 386, 388; Keidl/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33 Rz. 19).
Wie sich aus dem Bericht des Landratsamts ... vom 01.12.2000 und aus der Anhörung des Jugendamtsvertreters im Termin vom 17.04.2001 ergibt, hat die Antragsgegnerin erhebliche Vorbehalte gegen Umgangskontakte seitens des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn .... Der Jugendamtsmitarbeiter stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Vorbereitung von ... durch seine Mutter auf die Besuchskontakte nur unzureichend sei. Diese räumt ausweislich des Berichtes vom 01.12.2000 des Kreisjugendamtes ... ein, dass Besuche erst wieder möglich werden sollten, wenn die Kinder dies möchten. Nach den Feststellungen des Jugendamtes begründet die Kindesmutter ihr jetziges Nein zu Besuchen damit, dass die Kinder von sich aus den Besuch beim Vater verweigerten. Sie, die Mutter, könne dann Besuche beim Vater nicht durchsetzen.
Rechtlich gesehen liegt gerade in dieser Haltung der Kindesmutter ihr Verstoß gegen die Beschlussregelung vom 20.06.2000, wonach sie aktiv und in konstruktiver Atmosphäre ... an den Vater herauszugeben hat, nicht aber - sozusagen passiv im Hintergrund stehend - es der (un)freien Disposition ihres 7-jährigen Sohnes überlassen darf, ob dieser - von sich aus - mit seinem Vater zu Besuchszwecken mitgeht. Dem Senat und allen Beteiligten (einschließlich der Kindesmutter) ist bei dieser Situation klar, dass unter diesen Voraussetzungen ein Besuchskontakt zwischen ... und seinem Vater niemals zustande kommt.
Gerade um einen solchen faktischen Ausschluß des Umgangsrechtes des Kindesvaters nach § 1684 BGB aber zu vermeiden, hat der Senat in seinem Beschluß vom 20.06.2000 der Mutter die aktive Verpflichtung auferlegt, ohne dies der Entscheidung ihres minderjährigen Sohnes zu überlassen, ihn von sich aus an seinen Vater herauszugeben. Nur durch diese - von der Mutter eigenhändig vorzunehmende Übergabehandlung - wird für ... deutlich, daß eine vom Gericht wirksam erlassene Anordnung zu befolgen ist, von seiner Mutter gebilligt und vollzogen wird und damit erst recht nicht zur Disposition des Minderjährigen steht. Überlässt aber die Kindesmutter - wie hier - dem Kind die freie Entscheidung über seine jeweilige Wahrnehmung der Umgangskontakte, versäumt und verweigert sie damit als Sorgeberechtigte in unzulässiger Weise ihre Herausgabe- und Mitwirkungspflicht bei der Durchführung des titulierten und wirksamen väterlichen Umgangsrechts, welches sie - konstruktiv - gegenüber ... als etwas Positives für ihn darstellen und in diesem Zusammenhang zwischen ihrer Abneigung zum Kindesvater und dem Recht ... auf Umgang mit seinem Vater unterscheiden müsste.
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Zwangsgeldfestsetzung war daher mit der Kostenfolge der §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.
Die Vollstreckung des Zwangsgeldes kann die Mutter jederzeit durch Nachholung ihrer Verpflichtung, also durch die Herausgabe von ... an den Kindesvater zwecks Durchführung der titulierten Umgangskontakte abwenden, bis es vollstreckt ist. Daher hat der Senat in Ziff. 2 seiner Entscheidung den nächsten Besuchstermin bezeichnet, der damit den 14-Tagerythmus des Umgangsbeschlusses vom 20.06.2000 fortsetzt.
ID: 4785
-------------------------------------------------------------------------------- Beitrag geschrieben von Michael Hettenbach am 19.01.2003
http://www.jurathek.de/showdocument.php3?session=$sessval&ID=6233&referrer=501
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OLG Zweibrücken 2003-04-03 Zur Pflicht des FamG den Kindesumgang konkret zu regeln
Aus der Kategorie Umgang mit Kindern
OLG Zweibrücken Beschluss vom 03. April 2003 Az.: 5 UF 216/02 Rechtsnorm: BGB § 1684
Eine Entscheidung des FamG über Umfang und Ausübung des Umgangsrechts muss eine konkrete, d.h. vollständige und vollstreckbare Regelung treffen. Diese soll deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die Umstände der Abholung des Kindes enthalten.
Bei der Anordnung eines betreuten Umgangs gilt nichts anderes. Das Gericht darf insb. die Regelung des Umgangs nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz.
Aus den Gründen:
Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung des AG leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das AG führt.
Das AG hat eine inhaltlich unzulässige Endentscheidung getroffen und den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt:
Bei einer Entscheidung des FamG über den Umfang und die nähere Ausübung des Umgangsrechts der Eltern nach § 1684 Abs. 3 BGB muss das Gericht eine konkrete, d.h. vollständige, vollziehbare und vollstreckbare (§ 33 FGG) Regelung treffen. Diese muss deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort, Häufigkeit und die Umstände der Abholung des Kindes enthalten (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 975; OLG Bamberg OLGReport Bamberg 2001, 122; OLG Düsseldorf v. 2.8.2000 – 2 UF 82/00, FamRZ 2001, 512).
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass (nur) ein betreuter Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB stattfindet, so gilt für die Anforderungen an die Konkretisierung der Entscheidungsformel nichts anderes. Insbesondere darf das Gericht dabei die erforderlichen Anordnungen nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz (Weisbrodt, Kind-Prax 2000, 9 [15]).
Hiergegen verstößt der angegriffene Beschluss, indem in Ziff. 1 seines Tenors das Umgangsrecht des Antragstellers „nach Maßgabe des Deutschen Kinderschutzbundes” festgestellt und lediglich der Erstkontakt in Ziff. 2 des Tenors näher konkretisiert wurde.
Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers vorliegend vor allem deshalb Schwierigkeiten bereitet, weil hierüber erst entschieden werden kann, wenn ein solcher Umgang bereits ein- oder auch mehrmals stattgefunden hat, weil nur dann hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang ein Umgangsrecht mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Insoweit ist die Bestimmung eines diesem Zweck dienenden Umgangsrechtes aber nur Mittel der nach § 12 FGG vor der Entscheidung zu betreibenden Sachaufklärung im Rahmen einer Beweisanordnung, nicht aber Inhalt der abschließenden Entscheidung.
Deshalb verweist der Senat in Anwendung des über den Bereich der Zivilprozessordnung hinaus geltenden Grundsatzes, wie er in § 538 ZPO niedergelegt ist, die Sache an die erste Instanz zurück.
ID: 6233 Michael Knuth
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Widerspruch zum Bescheid vom 19.06.2006
Sehr geehrte Frau Langer,
wie sie bereits in der Überschrift lesen können, habe ich bereits am 22.06.2006 gegen den Bescheid der KoBa vom 19.06.2006 Widerspruch eingelegt, es ging hier auch um die Zahlung der KdU für das gesamte Jahr 2006 generell, aber hier werde sie wohl im Laufe der Woche meinen Schriftsatz an das Landessozialgericht Sachsen - Anhalt erhalten.
Seither ist seit einem Monat, bis auf ihr obligarorisches Verzögerungsschreiben weiter nichts geschehen. Diesbezüglich gebe ich ihnen noch bis zum 01.08.2006 Zeit, meinen Widerspruch zu bearbeiten und zu bescheiden, sollte bis zu diesem Termin nichts geschehen, sehe ich mich gezwungen, einstweiligen Rechtsschutz wegen Untätigkeit ihrer Behörde beim Sozialgericht Magdeburg zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen Michael Knuth
Kinder aus Drachhausen bleiben bei der Mutterp.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal
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21.07.2006 00:00 Menschenrechtsgericht gibt im Streit um Besuchsrecht Vater Rechtp.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal
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Prag muss wegen Entfremdung von Tochter Schmerzensgeld
zahlen Presseerklärung des "Erwerbslosen Forum Deutschland"(Martin Behrsing), Bonnp.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal
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Presseerklärung des „Erwerbslosen Forum Deutschland“(Martin Behrsing), Bonn URL http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/arge_bochum_-_beim_sozialgericht_mit_eine_vernunftige_losung_gesucht.htm
ARGE Bochum - beim Sozialgericht mit eine vernünftige Lösung gesucht Jürgen H. ist ab sofort wieder krankenversichert und erhält ALG II-Leistungen
Bochum/Bonn. In dem für heute anberaumten Sozialgerichtstermin des Falles Jürgen H. ist es den beteiligten Parteien gelungen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Damit ist der Krankenversicherungsschutz von Jürgen H. wieder hergestellt und er erhält auch ab sofort wieder seine Leistungen.
Die ARGE Bochum hatte Anfang April seine Leistungen eingestellt und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass er nicht mehr krankenversichert ist. Er sei Miteigentümer eines Wohnheimes und hätte Wohnungen verkaufen können. Dies war ihm jedoch nicht möglich, da sein Miteigentumsanteil nicht weiter beleihbar war und ein kurzfristiger Verkauf am mangelnden Einverständnis des Miteigentümers scheiterte, so dass Jürgen H. sein Vermögen nicht liquide machen konnte.
Mit der heutigen Lösung sind alle beteiligten Parteien zufrieden. Rechtsanwalt M. Reucher, Bochum bedankte sich nochmals bei den vielen Unterstützern und auch bei der ARGE Bochum, dass diese heute sehr um eine vernünftige Lösung mit gerungen hatte . Auch das Erwerbslosen Forum Deutschland zeigte sich sehr zufrieden, dass der Fall jetzt endlich schnell gelöst wurde. ___________________________________________________________ Bildmaterial Presse http://www.erwerbslosenforum.de/images/behrsing.jpg Weitere Informationen und Kontakt Pressekontakt Erwerbslosen Forum Deutschland Martin Behrsing Schickgasse 3 53117 Bonn Ruf: 0228 2495594 Mobil: 0160 99278357 Fax: 01805 039000 3946 redaktion@erwerbslosenforum.de http://www.erwerbslosenforum.de
Staatsanwaltschaft Halberstadt - Story einer Verurteilung wegen Beleidigung IIp.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal
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Wernigerode/Halberstadt. In meinem letzten Beitrag in dieser Zeitung hatte ich ja von einem Sachverhalt berichtet, welcher sich am letzten Freitag an Telefon im Harzklinikum Wernigerode zwischen mir und dem Staatsanwalt Mattstedt von der Staatsanwaltschaft Halberstadt abgespielt hatte. Ich war nun der Meinung, wie sich am Montag bei meinem Hausarzt herausstellte, sogar berechtigt, dass mein Gesundheitszustand in der Art angegriffen ist, dass ich derzeit die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe - wie auch immer, ob das Urteil berechtigt war oder eben nicht - nicht antreten kann, denn mein Hausarzt hat mich sofort auf Grund meiner Magengeschwüre und der damit einhergehenden sehr schlechten Blutwerte erst einmal bis zum 28.07.2006 aus dem Verkehr gezogen. Um dieser Krankschreibung eine gerichtliche Beachtung zu schenken, hatte ich bereits am 16.07.06 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht Halberstadt gestellt, das war am vergangenen Samstag, am Montag, 18.07.06 habe ich dann noch folgenden Schriftsatz mit Krenkenschein und Krankenhausaufenthaltsbescheinigung nachgeschoben:
Strafvollstreckungssache 963 Js 79146/02
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich hatte in meinem Antrag auf einstweilige Anordnung vom 16.07.2006 mitgeteilt, dass ich nach Erhalt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Akte reichen werde. Dies werde ich hier in Form einer Anlage tun.
Für die Zeit im Krankenhaus habe ich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen, da das Krankenhaus die Kosten direkt bei meiner Krankenkasse abrechnet, ich hoffe, dass ihnen hier die Aufenthaltsbestätigung des Harzklinikums Wernigerode als Beweismittel genügt.
Auf Grund der weiteren Untersuchungen meines Hausarztes steht zu befürchten, dass ich künftig chronisch erkrankt bin, also die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eine unbillige Härte für mich und meinen Gesundheitszustand darstellen würde. Ich bitte höflichst das Gericht, diesen Sachverhalt bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen Michael Knuth
Am 20.07.2006 habe ich dann Post vom Amtsgericht Halberstadt erhalten. Erst dachte ich, dass sich das Gericht doch erhebliche Mühe in der schnellen Bearbeitung meiner Sache macht und schnell zu einer Entscheidung kommen will, aber weit gefehlt, der Schriftsatz hatte folgenden Inhalt:
Amtsgericht Halberstadt Dienstgebäude Richard-Wagner-Straße 52 Vermittlung 0 39 41-67 0-0 Durchwahl (03941) 670 234
Unterm Wulfhorn 1 38855 Wernigerode Geschäftsnummer (bitte
stets angeben) Datum
17.07.2006
Erst einmal ist es für mich erstaunlich, dass das Amtsgericht Halberstadt schon am folgenden Montag durch einen Richter Selig sich der Sache angenommen hat, derselbe Richter selig, der mich in 2003 der üblen Nachrede in zwei Fällen für schuldig befunden hat - ohne Pflichtverteidiger. Derselbe Richter Selig, bei dem ein Befangenheitsantrag von meiner Seite auf irgend eine Art und Weise im Nirvana verschwunden ist, obwohl ich den Versand per Faxprotokoll nachweisen konnte und heute noch kann. Ich hatte in meinem Antrag EAO angekündigt, dass ich an jenem 17.07.2006 noch Unterlagen nachreichen würde, weil ich Diese erst an diesem tag erhalten würde (Krankenschein), dieses Fax wurde durch den Richter Selig garnicht erst abgewartet - sondern mein Antrag auf EAO der Staatsanwaltschaft Halberstadt - im Verfahren auf einstweilige Anordnung die Beklagtenpartei, zur weiteren Verwendung zugespielt - ohne den Eingang der nötigen Belege zu dem Antrag abzuwarten - so vermute ich zumindest.
Mit Erscheinen dieses Artikels geht dann heute folgende Entgegnung von meiner Seite an das Amtsgericht Halberstadt:
NZS 3 AR 28/06 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe dankend ihren Schriftsatz vom 17.07.06 erhalten, kann aber wegen meines angegriffenen Gesundheitszustandes erst heute antworten. Leider kann ich dem Inhalt ihres Schreibens nicht ganz folgen, denn ich hatte keinen Rechtshilfeantrag gestellt, sondern klar und deutlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Es ist für mich aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar, wie dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Gegenpartei, hier die Staatsanwaltschaft Halberstadt, zur weiteren Verwendung weitergeleitet oder übergeben wird.
Das übliche Prozedere wäre aus meiner Sicht, die Staatsanwaltschaft zu einer Stellungnahme zum Sachverhalt zu bewegen und dann in einer mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage zu erörtern und eine Entscheidung zu fällen.
So, wie die Sache derzeit abläuft, sehe ich mich in meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör beeinträchtigt und müsste vom Gericht eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht einfordern. In jedem Falle werde ich eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den entscheidenden Richter beim Landgericht Magdeburg einreichen, sollte sich hier weiter nicht an das Prozedere der StpO gehalten werden können.
Ich halte für die Zukunft alle Anträge weiter aufrecht.
Mit freundlichen Grüßen Michael Knuth
Nun, ich werde ja sehen, wie der Richter Selig auf diese Rüge zu reagieren gedenkt, jedenfalls ist es nicht rechtens, mir mein rechtliches Gehör in Form einer mündlichen Verhandlung zu verweigern. Es ist auch nicht rechtens, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Rechtshilfesache herunterzuspielen und der Beklagtenpartei zur weiteren Verwendung zukommen zu lassen. Ich weiß auch derzeit nicht, ob die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen mich erwirken konnte, aber nach dem Schreiben des Richters Selig und die Zuspielung meiner Anträge zur weiteren Verwendung an die Staatsanwaltschaft Halberstadt würde ich mich nicht wundern, wenn ich am kommenden Montag früh abgeholt werde. Sollte das der Fall sein, werde ich die 64 Tage Ersatzfreiheitsstrafe mit Würde, aber auch mit Daueranträgen in der JVA ertragen und mich dann massiv zur Wehr setzten, wenn ich wieder draußen bin. Michael
Knuth
Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunk¬gebührenpflicht für Internet-PCp.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal
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Am 31. März 2006 wurde beim
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen die
Erweiterung der Rundfunkgebührenpflicht auf Internet-PC eingereicht. Die
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag,
der die ab dem 1.1.2007 in Kraft tretende Gebührenpflicht für Internet-PC
festlegt.
Presseerklärung des "Erwerbslosen Forum Deutschland"(Martin Behrsing), Bonnp.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal
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Presseerklärung des „Erwerbslosen Forum Deutschland“(Martin Behrsing), Bonn URL http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/bundestagsabgeordneter_axel_schafer,_spd_sagt_hilfe_im_fall_jurgen_h._aus_bochum_zu.htm
Bundestagsabgeordneter Axel Schäfer, SPD sagt Hilfe im Fall Jürgen H. aus Bochum zu
Medikamentenversorgung im Notfall sicher gestellt
Bochum/Bonn. Der Bundestagsabgeordnete Axel Schäfer (SPD) aus Bochum hat gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland seine Hilfe im Fall Jürgen H. (das EFD berichtete darüber)zugesagt. Demnach ist im Notfall eine Medikamentenversorgung sicher gestellt. Schäfer verbürgte sich persönlich gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland, dass dies gewährleistet sei. Das Netzwerk hatte die Bochumer Bundestagsabgeordneten Axel Schäfer (SPD) und Dr. Norbert Lammert (CDU, Bundestagspräsident) um persönliche Hilfe gebeten. „Wir freuen uns, auch im Interesse von Jürgen H., dass ein gewählter Abgeordneter sich schnell einsetzt und für unmittelbare Hilfe sorgt. Selbstverständlich ist dies nicht immer. Deshalb unsere Hochachtung und Dank dafür“, so Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland. ___________________________________________________________ Bildmaterial Presse http://www.erwerbslosenforum.de/images/behrsing.jpg Weitere Informationen und Kontakt Pressekontakt Erwerbslosen Forum Deutschland Martin Behrsing Schickgasse 3 53117 Bonn Ruf: 0228 2495594 Mobil: 0160 99278357 Fax: 01805 039000 3946 redaktion@erwerbslosenforum.de http://www.erwerbslosenforum.de
SG Oldenburg: Beschluss vom 29.06.2006 - S 47 AS 610/06 ERp.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal
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Wichtige Regeln für Sanktionen Hartz IVp.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal
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Stichtag 31.Juli 2006.shape
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kurbele ich die Marktwirschaft an? Wie kann ich die Unternehmen und deren
Einkünfte weiter stärken wenn ich die steuerliche Belastung schon höchstens
annähernd verfassungsgerecht gesenkt habe? Wo bekomme ich als Organisation
Staat das benötigte Geld her um meinen Haushalt zu erhalten? Nun, es gibt da
ein tausende von Jahren altes Rezept: ich presse die Schwächsten der
Gesellschaft. Da wo kein Geld, da auch keine Klagen, keine Rechtsanwälte, immer
weniger Bildung und Ausbildung und da auch keine gebündelten Kräfte. Also, gehe
ich an das letzte Erspartes, denn Steuern kann ich nicht erwarten. Nun liebe
Leute, ich kann den Aufruf von Tacheles unterstützen: Gebt Euer Geld aus. Es
ist heiß in Deutschland. Eßt Eis, trinkt kalte Getränke bis es Euch zu den
Ohren herauskommt. Bedenkt dabei, die Quittungen müsst Ihr nicht aufheben.
Fachpresse > Leistungsverwaltungsrecht.shape
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DÖV 2006, 556-560, Dr.Volker Teich, Petra Beck: Plädoyer: Vereinfacht das Zuwendungsrecht und verbessert es!... ZFE 2006, 267-268, Dr.Wolfram Viefhues: Gesetzesinitiative des Bundesrates zur Begrenzung der Aufwendungen für die PKH (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG)... ZFE 2006, 249-253, Bernhard Jansen: Umgangskosten aus den Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende... EWS 2006, 246-251, Dr.Kurt Kiethe: Projektförderung durch Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen der Europäischen Union... info also 2006, 61-65, Günther Stahlmann: Sozialdatenschutz bei Eingliederung nach dem SGB II - Rechte der Betroffenen bei Profiling, Tests, ergänzenden Hilfen und Mitteilungen zwischen Maßnahmeträgern und Sozialleistungsträgern (Teil 2)... NJW 2006, 1707-1710, David Roth: Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs... SGb 2006, 325-328, Prof. Dr.Brigitte Jährling-Rahnefeld: Anmerkung zu BSG Urteil B 3 P 8/04 R v. 07.07.2006... SGb 2006, 278-284, Dr.Wolfgang Sonnenschein: Betrachtungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 2 SGB I... SGb 2006, 264-269, Dr.Alexander Gagel: Sperrzeiten durch Aufhebungsvereinbarungen bei drohender Kündigung... SGb 2006, 253-263, Prof. Dr.Hansgeorg Frohn: Zur Eigentumsgrundrechtskonformität der §§ 66 Abs. 1 und 2 SGB I sowie 44 Abs. 1 S. 2, 44 Abs. 4 und 48 Abs. 4 S. 1 SGB X... FamRZ 2006, 589-598, Prof. Dr.Christina Eberl-Borges, Michael Schüttlöffel: Sozialstaat oder Verwandtensolidarität - Neuere Entwicklungen des Sozialhilferegresses bei der Unterhaltspflicht erwachsener Kinder und beim Behindertentestament... NJ 2006, 232-233, Susanne Walter: Anmerkung zu Sächsisches OVG Urteil 5 B 553/04 v. 17.11.2005... ZESAR 2006, 155-159, Prof. Dr.Ute Kötter: Der Umbau im Souterrain des europäischen Wohlfahrtsstaatsmodells - Die Reform des niederländischen und des deutschen Sozialhilfesystems im Vergleich - Teil II... info also 2006, 36-37, Claudia Bois, Torsten Schmidt-Schauerte: Anmerkung zu SG Köln Beschluss S 10 SO 24/05 ER v. 15.11.2005... info also 2006, 30-31, Helga Spindler: Anmerkung zu SG Aurich Urteil S 15 AS 159/05 v. 12.10.2005...
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