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KoBa - Meine Antwort zur Anhörung vom 26.05.06Michael Knuth (bei Heidrich), Regensteinsweg 25 h
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Ob ich das wohl hoffentlich für die Frau Langer begreiflich
geschildert habe, steht noch in den Sternen.
Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1,38855 Wernigerode
Kommunale Beschäftigungsagentur Kurtsstr.13
38855 Wernigerode
Kostenerstattung – Anhörung gem. § 24 SGB X
Sehr geehrte Frau Langer,
mich zu einem Sachverhalt um Stellungnahme zu bitten, der bereits 10 Monate zurück liegt und schon langst vom Lauf der zeit eingeholt und überholt ist, zeigt mir nicht nur, welch unwesentliche Aufmerksamkeit sie ihren Kunden zumessen – sondern das erachte ich schon als Frechheit. Sie werden wohl diesbezüglich an anderer Stelle wieder von mir hören, an welcher sie mir wohl die Aufmerksamkeit entgegenbringen müssen, die ich meines Erachtens nach auch verdiene.
Zunächst einmal wünsche ich, dass sie mir den Wortlaut des § 193 SGB X per Mail bis zum 01.06.2006 per Mail an admin@michael-knuth.de zukommen lassen. Es kann ja sein, dass die KoBa Wernigerode eine ganz spezifische Ausgabe des SGB X hat, denn die Ausgabe des Gesetzestextes dieses SGB für die allgemeine Bevölkerung geht leider nur bis § 120.
Sollte ihnen das wider Erwarten nicht gelingen, wird wohl ihr Schreiben zu dieser Anhörung in dem mit fester Zuversicht anstehenden erneuten Rechtsstreit wohl keinerlei Bestand haben, da ihm tatsächlich die gesetzliche Grundlage fehlt, welche sie mir hier andichten wollen. Da ich mich in dieser Materie anscheinend besser auszukennen scheine als sie, gehe ich wohl nicht fehl in der Annahme dass sie sich hier auf die Kostenentscheidungen (beachten sie bitte den Plural!) des Gerichtes aus den Verfahren S 28 AS 353/05 und S 28 AS 343/05 ER gem. § 193 SGG handeln könnte. Dieser lautet:
Was ist unter Punkt (2)- Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten – zu verstehen, kennen sie als Leiterin einer Rechtsstelle ihrer stark frequentierten Behörde ernsthaft nicht den Unterschied zwischen einer Rechtsverfolgung und einer Rechtsverteidigung – dann ziehe ich nämlich in Erwägung, mich für ihren Posten beim Landkreis zu bewerben, da man den Hilfebedürftigen des Landkreises eine solche Bildungslücke schon allein aus verfassungsrechtlichen Gründen der Gleichheit vor dem Gesetz, nicht zumuten kann.
Wenn ich bei ihnen einen Antrag stelle, verfolge ich mein Recht, bestimmte Leistungen aus dem SGB II von ihrer Behörde zu erhalten. Da die Verfolgung meiner Rechte sehr oft durch ihre Behörde durch Ablehnungsbescheid zunichte gemacht wird, verleihe ich meiner Rechtsverfolgung durch Einleitung eines Widerspruchsverfahrens den entsprechenden Nachdruck. Da mir ein Solches bei ihrer Behörde schon fast alltäglich erscheint, habe ich mittlerweile gelernt, dass ich der Verfolgung meiner Rechte mit einem Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X durch die hier erlaubte Fristsetzung erheblichen Nachdruck verleihen kann.
Der Nachteil für ihre Behörde ist der Sachverhalt, dass es sich hier erneut um einen Antrag, ergo um die Verfolgung meiner Rechte, diesmal aus de SGB X handelt, bei welchem erneut erstattungsfähige Kosten gem. § 193 (2) SGG für sie entstehen, falls ich obsiege.
Sollte wider Erwarten meinem Widerspruch zur Verfolgung meiner Rechte bei ihrer Behörde nicht stattgegeben werden, dann schreite ich zur nächsten Stufe. Durch Schreiben der Klage an ein Sozialgericht verfolge ich die Verteidigung meiner Rechte, welche mir aus dem SGB II zuzustehen zu scheinen. Diese, meine Rechtsverteidigung, kann bis zu drei Instanzen umfassen, das Sozialgericht, das Landessozialgericht und schlussendlich das Bundessozialgericht. Sollte ich meine Rechtsverteidigung in der letzten Instanz immer noch nicht durchsetzen können, wäre das ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, welchen dann das Bundesverfassungsgericht in jedem Falle abhelfen würde.
Und alle, diese meine Maßnahmen, sind gem. § 193 SGG erstattungsfähig. Sie haben selber treffend bemerkt, dass das SG Magdeburg in beiden Verfahren gemäß dieser gesetzlichen Grundlage beschlossen hatte dass sie mir ¼ bzw. alle meine Kosten gefälligst äußerst unbürokratisch zu erstatten haben.
Zu Punkt 1):
Im ersten Satz ist ihnen auch gleich der erste Fehler unterlaufen, die 442, 53 Euro sind die mir entstandenen Kosten zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Hier hat das Gericht entschieden (S 28 AS 353/05), dass mir die KoBa genau ¼ dieser außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, das macht genau 110,63 Euro, und nicht einen Cent weniger.
Daher erübrigt sich wohl auch die Aufschlüsselungen der einzelnen Posten, da es auf Grund ihres ablehnenden Bescheides vom 29.05.2006 zu einer erneuten Rechtsverteidigung durch meine Seite kommen wird. Ich weise sie diesbezüglich darauf hin, dass sich in diesem Falle die anfallenden Kosten für ihre Behörde gem. §§ 92, 93 SGG entsprechend proportionieren.
(§ 92) Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein.
(§ 93) Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeiten den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
Noch einige Hinweise zu ihren Positionen: Die Positionen 1 und 2 beinhalten die Ausdrucke für meine Akte, welche ich bei Gericht zur Verfügung haben musste. Diese Ausdrucke wären wahrhaftig nicht nötig gewesen, hätte ich meine Rechte nicht bei Gericht zweimal verteidigen müssen. Wenn sie sich an der Höhe der Kosten brüskieren, kann ich sie in derart beruhigen, dass ich diese Kosten an die Gebührensatzung des Landkreises Wernigerode für das Erstellen von Dokumentkopien lediglich angelehnt habe:
1 Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen 1.1 Abschriften je angefangene Seiten
im Format DIN A5 1,50 € im Format DIN A4 2,50 €
Sie werden feststellen, dass ich für die ersten 50 DIN A4 Seiten 0,50 € und für jede weitere DIN A4 Seite 0,25 € genommen habe, demnach gegenüber der Gebührensatzung des LK Wernigerode doch wohl echte Dumpingpreise, nicht wahr. Im Übrigen weise ich sie darauf hin, dass ich die Gebührenordnung des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) meinen Forderungen zu Grunde gelegt habe.
Nun von mir noch folgender Hinweis: Ich kann, dank meiner hervorragend geführten Datenbanken, den Versand eines jeden Schriftsatzes an ihre Behöre und das Sozialgericht mit einem beweiskräftigen Faxprotokoll belegen. Ich kann auch das Telefonat mit dem SG Magdeburg per Protokoll belegen:
11 557285 17.10.05 11:11 17.10.05 11:12 03916065606 0.09 EUR 12 557286 17.10.05 11:04 17.10.05 11:05 03916065613 0.09 EUR
Sollte mir dieser Protokollmitschnitt von ihnen streitig gemacht werden, bin ich gezwungen, die ganze Protokolldatei zur Beweislegung für das Gericht auszudrucken (500 Seiten DIN A4). Zu den Spesen ist Folgendes anzumerken: Das Gericht hat mir nur die Fahrtkosten zu den Terminen erstattet. Aber der Mensch muss ja aber auch essen und Trinken – dies notgedrungen in einer Gaststätte. Für mich als ALG II Empfänger bedeutet das einen erhöhten Mehraufwand, den ich im Zuge einer Spesenpauschale (RVG) als außergerichtliche Kosen geltend machen kann.
Zur Geltendmachung des Arbeitsaufwandes zu einer Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hab ich mich bei meiner Kostenveranschlagung ebenfalls an der Gebührensatzung des LK Wernigerode orientiert – mit dem Unterschied, dass ich von ihnen nicht den vorgegebenen Wucherpreis von 7 – 14,00 € je angefangener Viertelstunde, sondern lediglich 1,00 €/h laut Vorgabe des SGB II verlange, also auch einen Dumpingpreis. Dafür habe ich den entscheidenden Vorteil, dass bei mir nicht ein einziges Schreiben ihrer Behörde spurlos verschwunden ist, wie bei ihnen am 10.07.2005 geschehen. Es handelte sich hier zum einen um einen Überprüfungsantrag zu ihrem Bescheid vom 07.07.2005, zum Anderen um einen Antrag auf Akteneinsicht, welcher bis heute noch nicht beschieden ist und somit die Voraussetzungen zu einer gerichtlichen Rechtsverfolgung erfüllen würde.
Alle weiteren Argumentationen zu ihren beiden letzten Schreiben können sie unter http://wa.michael-knuth.de im Internet verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
KOALITION BESCHLIEßT WEITERE HARTZ-IV-VERSCHÄRFUNG - LINKE VERLÄSST SITZUNGKOALITION BESCHLIEßT WEITERE HARTZ-IV-VERSCHÄRFUNG - LINKE VERLÄSST SITZUNG
***** HEUTE IM BUNDESTAG **** PRESSEDIENST DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES Der Gesetzentwurf zur Fortentwicklung der Reform (16/1410) sieht nunmehr vor, dass Beziehern von Arbeitslosengeld II (Alg II) bei wiederholten Pflichtverletzungen, etwa dem dreimaligen Ablehnen eines angebotenen Jobs, die Leistungen komplett gestrichen werden können. Sie kritisierten, dass die Änderungen erst am Abend vor der Sitzung von der Koalition bekannt gemacht worden seien. "Quasi über Nacht" seien Verschärfungen eingefügt worden, die Langzeitarbeitslosen die in der Verfassung garantierte menschenwürdige Grundsicherung entzögen. Dies könne schlimmstenfalls die Obdachlosigkeit von Familien bedeuten. Die Union unterstrich, es sei "in der Tat der politische Wille der Koalition", dass derjenige, der wiederholt gegen die Regeln verstoße, auch die Konsequenzen tragen müsse. Niemand habe aber "die Absicht, Wohnungslosigkeit herbeizuführen". Bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, die Kontrollen von Alg-II-Empfängern zu verschärfen. So sollen Außendienste eingeführt werden, die möglichen Leistungsmissbrauch aufdecken. Künftig sollen alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenwohnen, als so genannte Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden. Um ohne Abstriche Leistungen zu bekommen, müsste ein Langzeitarbeitsloser dann nachweisen, dass er mit seinen Mitbewohnern keine auf Neu im Gesetzentwurf ist, dass im Unterschied zur früheren Sozialhilfe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht werden. Darüber hinausgehende Leistungen, etwa zusätzliche Zahlungen für Kleidung in Übergrößen, werden ausgeschlossen. Auch bei Alg-II-Beziehern unter 25 Jahren kann laut Entwurf künftig das Geld für Unterkunft und Heizung vollständig gestrichen werden. Vorgesehen ist ferner, die bisherige Ich-AG und das Überbrückungsgeld zu einem neuen Existenzgründungszuschuss für Arbeitslose zusammenzufassen. Die FDP-Fraktion kritisierte den Gesetzentwurf als "weiteres Kurieren am Symptom". "Wenn man bei Hartz IV Handlungsbedarf erkennt, dann genügt das, was auf dem Tisch liegt, definitiv nicht", betonten die Liberalen. Die SPD-Fraktion bemängelte, dass der Prozess der Fortentwicklung der Arbeitsmarktreformen von der Opposition fortdauernd "skandalisiert" werde. "Lernen im Prozess" sei aber für eine Reform dieser Größenordnung der richtige Weg. Herausgeber: Deutscher Bundestag * Pressezentrum Michael Knuth
Der STERN-Artikel (Ausg.Nr. 22, S. 56 "Der Kommunismus siegt")Der STERN-Artikel (Ausg.Nr. 22, S. 56 „Der Kommunismus siegt“)
Presse: Hetzkampagnen oder objektive Berichterstattung zu Hartz IV ? Michael Knuth
Die Linkspartei.PDS: PressemitteilungenDie Linkspartei.PDS: Pressemitteilungen
URL: http://sozialisten.de/presse/presseerklaerungen/view_html?zid=32855
Aus "fordern und fördern" wird für Betroffene "betteln und frieren" Zu den von SPD und Union geplanten weiteren Verschärfungen von Hartz IV erklärt die stellvertretende Parteivorsitzende Katja Kipping (MdB): "Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen." Diesen Satz von SPD-Arbeitsminister Franz Müntefering wollen SPD und Union nun in die Tat umsetzen. In einer Nacht-und-Nebel-Aktion haben die Regierungsparteien weitere Angriffe auf Hartz-IV-Betroffene verabredet, in deren Folge Erwerbslose verstärkt in die Obdachlosigkeit getrieben werden. Vom ursprünglichen Anspruch "fordern und fördern" bleibt für die Betroffenen dann nur noch "betteln und frieren". Bei den gestern von CDU und SPD eingebrachten Änderungsanträgen zum sogenannten Fortentwicklungsgesetz geht es im Kern um folgende Verschärfungen:
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Michael Knuth
KoBa Wernigerode - Statistik für Mai 2006KoBa Wernigerode - Statistik für Mai 2006
http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/detail/q.html Statistik der BA - Detaillierte Informationen - 200605 - q - [Tue May 30 18:28:22 WN 2006] Notstandsgesetze von 1968Notstandsgesetze von 1968
Dieser Artikel ist auch einmal interessant, ich weiß aber nicht, ob diese Gesetze heute noch gültig sind.
Michael Knuth
Warum soll ich für Sie bezahlen?Warum soll ich für Sie bezahlen?
Leitartikel - Wohlfahrtsstaat, Steuerstaat
Diese Illusion bröckelt, und das ist gut so. Durch die allgemeine Notlage der öffentlichen Finanzen sind die Empfänger staatlicher Wohltaten daran erinnert worden, daß das Geld nicht aus irgendwelchen anonymen Quellen strömt. Für die Seite der Geber gilt das natürlich auch: Auch sie hat die anhaltende Krise des Sozialstaats daran erinnert, daß sie und wie sie gemolken werden. Unter dieser Erkenntnis hat ihre Bereitschaft, auf dem Altar der Umverteilung ein Steueropfer nach dem anderen zu bringen, merklich gelitten. Die Nebenfolgen dieses sozialen Klimawandels zeigen sich auf der Empfängerseite in einer zunehmenden Neigung zu Tätlichkeiten. Nach der alten Sponti-Parole, die dazu einlädt, kaputtzumachen, was einen kaputtmacht, gehen Leute, die Hartz IV für eine normale Einkommensquelle halten, auf jene los, die Ernst machen mit dem Versuch, Förderung mit Forderungen zu verbinden. Ihr Unmut richtet sich gegen Beamte, die nicht länger auf fremde Kosten großzügig sein dürfen, gegen Umzugsbeauftragte, die Hartz-IV-Empfängern zu angemessenem Wohnraum verhelfen, und gegen Unternehmer, die ihre Geschäfte mit den Reichen machen. Hier weiterlesen:
Michael Knuth
KoBa Wernigerode - Unzulänglichkeiten eines WiderspruchsverfahrensKoBa Wernigerode - Unzulänglichkeiten eines Widerspruchsverfahrens
Dieses Anhörungsschreiben der Frau Langer, welches ich hier gestern kommentiert habe (http://michael-knuth.blogspot.com/2006/05/koba-wernigerode-der-beschiss-mit-den.html), war ja nicht das Einzige Schreiben, vielmehr befand sich noch die Ablehnung eines Widerspruches vom 07.August 2005 darin, also, man antwortet auf ein Schreiben von mir, welches ich vor Sage und Schreibe vor 10 Monaten auf den Weg gebracht habe. Eigentlich ist doch jedem klar, dass sich die Sachlage innerhalb von 10 Monaten erheblich verändern kann, ja, ein Sozialgericht wie meines in Magdeburg hat es in dieser Zeit geschafft, zwei Verfahren gegen die KoBa abzuschließen – nur haben die anscheinend davon nichts gemerkt, so kam dann folgender Ablehnungsbescheid zustande, den ich wieder mit blauer Farbe kommentiere: Landkreis Wernigerode * Postfach 10 13 61 * 38843 Wernigerode LANDKREIS WERNIGERODE Eigenbetrieb Kommunale Beschäftigungsagentur Kurtsstraße 13 38855 Wernigerode Herrn Michael Knuth Unterm Wulfhorn 01 38855 Wernigerode Vollzug des zweiten Sozialgesetzbuches SGB II Kostenerstattungsantrag vom 27.07.05 zum Gerichtsverfahren S 28 AS 353/05 Nach 10 Monaten kann man mit den Aktenzeichen schon ein wenig durcheinander kommen, es handelt sich hier um das Verfahren S 28 AS 343/05 ER. Hier ging es um die Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungen (bitte die Links zu den Verfahren auf meinem gestrigen Beitrag zu nutzen). Widerspruch vom 07.08.05 gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.07.05 (Jetzt bitte ich, genau aufzupassen, denn hier kommt der Text des Langerschen Ablehnungsbescheides: Sehr geehrter Herr Knuth, Ihren Antrag auf Kostenerstattung vom 27.07.05 lehne ich hiermit ab. Dieser ist unbegründet. (Alle Beschwerden, die in Wernigerode von einem Hilfebedürftigen kommen, sind grundsätzlich zunächst einmal unbegründet!) Eine rechtliche Grundlage ist nicht ersichtlich. (Oh doch, Frau Langer, der § 63 SGB X gilt nicht nur für die KoBa, sondern auch für meine Seite: (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Wie Ihnen bekannt ist, haben Sie alle Anträge (bis auf den weiteren Streitpunkt zum Schreiben zur Angemessenheit der Unterkunftskosten) auf Hinweis des Gerichtes, dass diese keinen Erfolg haben werden, zurückgenommen. Eine Kostenerstattungspflicht ist nicht gegeben. (Das Gericht hatte mir erklärt, dass ein einstweiliger Rechtsschutz nicht von Nöten ist, da hier nur eine Anhörung wegen der Rückzahlung gefordert wurde, es könne aber keine rechtskräftige Entscheidung treffen, die einer Endentscheidung des Hauptsacheverfahrens vorgreifen würde, dies könne erst geschehen, wenn die KoBa die Rückzahlung mit einem Rechtsmittelfähigen Bescheid bekräftigen würde. Ich nahm daher meine Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zurück, das Hauptsacheverfahren lief aber weiter, weil ich feststellen lassen wollte, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, was dann am 27.10.05 durch das SG Magdeburg klargestellt worden ist. Übrigens, sofort nach Rücknahme der anderen Anträge erhielt ich zum 01.08.05 sofort den Bescheid zur Rückzahlung – womit Frau Langer nicht gerechnet hatte – ich habe sofort beim SG Magdeburg die Rücknahme meiner Anträge annulliert – mit Erfolg, denn das Verfahren wurde wieder aufgenommen und ging für die KoBa verloren). Hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. (Dies Verfahren hatte ja auch ein anderes Aktenzeichen und mit dieser Sache nicht im Geringsten zu tun.) Es liegt derzeit weder ein erfolgreicher Widerspruch, noch ein erfolgreiches Klage- bzw. Verfahren zur einstweiligen Anordnung vor, so dass eine Kostentragungspflicht weder aus § 63 SGB X noch aus dem SGG gegeben ist. Der Antrag war daher abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: BLA BLA BLA WIDERSPRUCHSBESCHEID auf Ihren Widerspruch vom 07.08.05 eingegangen am 07.08.05 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. (Die allgegenwärtige Standartfloskel, eingefügt als Textbaustein.) 2. Die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet. (War mir klar, Geiz ist eben wirklich geil!!) Begründung: Mit dem Antrag vom 27.07.05 stellten Sie im Vorfeld der Verhandlung zum Gerichtsverfahren einen Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 340,81 € inkl. MwSt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.07.05 als unbegründet zurückgewiesen. (Man sehe meine obigen Ausführungen.) Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf die Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen. Der Widerspruch ist zulässig, in der Sache selbst jedoch unbegründet. Eine rechtliche Grundlage für die Kostenerstattung war zum Zeitpunkt des Kostenantrages nicht gegeben. (Und doch, der von ihnen selbst zitierte § 63 SGB X in Verbindung mit § 193 SGG!) Ihr Antrag bezog sich auf das Gerichtsverfahren beim Sozialgericht Magdeburg 5 28 AS 353/05. (Vollkommen falsch, es geht um das Verfahren S 28 AS 343/05 ER) In diesem Verfahren hatten Sie gegen die Anhörung der Rückforderung, gegen die laufende Leistung mit Bescheid vom 07.07.05 sowie gegen das Schreiben zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten ebenfalls vom 07.07.05 geklagt und jeweils einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. In diesem Klageverfahren wurde am 26.07.05 eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme durchgeführt. Nach ausführlichem Hinweis des Gerichtes nahmen Sie in dieser Verhandlung Ihren Klageantrag gegen die Anhörung der Rücknahme sowie gegen den Bescheid vom 07.07.05 sowie auch die dazugehörigen jeweiligen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. (Zu den Unterkunftskosten habe ich nicht einen Antrag zurückgenommen, aber das hat man davon, wenn man Widersprüche erst nach 10 Monaten bearbeitet, da kann einem schon einmal ein solcher Lapsus unterlaufen, Frau Langer. Was sie hier Betreiben, werte ich nun als eindeutigen Betrug in Verbindung mit Amtsmissbrauch – ich hätte nie gedacht, dass ich einmal die Staatsanwaltschaft in Sachen KoBa bemühen muss.) Auf Grund Ihrer Rücknahme und damit nicht notwendigen Kostenentscheidung waren Kosten seitens der KoBa für diese Teilverfahren nicht zu erstatten. Zu diesem Zeitpunkt wurde allein das Verfahren zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten weitergeführt. Zum Zeitpunkt Ihres Kostenerstattungsantrags, nämlich einem Tag nach oben genannter mündlicher Verhandlung war jedoch weder über die Klage, noch über die Kosten bereits entschieden worden. (Das ist falsch, mit Eingang des Bescheides der Frau Kräker zur Rückzahlung vom 01.08.05 habe ich alle Rücknahmen beim Sozialgericht annulliert, es waren also nach wie vor zwei Verfahren anhängig – oder wie können sie sich zwei Beschlüsse des Gleichen Gerichtes am 27. und 28.10.2005 erklären, also meines Wissens entscheidet kein Gericht ohne vorangegangene Klage) Eine abschließende Entscheidung erging durch das Gericht im Verfahren S 28 AS 353/05 erst mit Urteil vom 28.10.05. Hierzu stellten Sie, allerdings unter Angabe des falschen gerichtlichen Aktenzeichens, einen Kostenerstattungsantrag am 07.11.05, über welchen noch mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid entschieden wird. (Frau Langer, es war das richtige Aktenzeichen, anscheinend sind sie mittlerweile als Leiterin der Rechtsstelle mit seinen vielen Klagen ein wenig überfordert, aber darunter werde ich nicht leiden müssen.) Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestand daher zum Zeitpunkt des Antrages am 27.07.05 bereits dem Grund nach nicht. Der Antrag war daher bereits dem Grund nach abzulehnen, was mit dem angefochtenen Bescheid auch vorgenommen worden ist. Die ablehnende Entscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Der Widerspruch war als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 SGB X. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Bescheid der Kommunalen Beschäftigungsagentur des Landkreises Wernigerode vom 28.07.05 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Sozialgericht in Magdeburg, Liebknecht Str. 65 — 91, 39110 Magdeburg schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. (Frau Langer, die Klage geht auch an das Berufungsgericht in Halle, weil ich der Meinung bin, dass hier ein Prozessbetrug im großen Stil zelebriert werden soll, aber man kann sich ja auch täuschen und sie sind unfähig, mehrere Verfahren parallel zu verhandeln…) Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Langer Michael Knuth
Stimmungsmacher der Hartz-RepublikStimmungsmacher der Hartz-Republik
VON JENS KÖNIG Michael Knuth
DGB vorerst nicht im Bündnis für Mindestlohn in Sachsen-AnhaltDGB vorerst nicht im Bündnis für Mindestlohn in Sachsen-Anhalt
Die Linkspartei in Sachsen-Anhalt hat enttäuscht auf die Absage des DGB reagiert, sich an einem Aktionsbündnis für einen gesetzlichen Mindestlohn zu beteiligen. Fraktionschef Gallert sagte, inhaltlich sei dies nicht zu begründen. Der DGB-Bundeskongress habe erst vor wenigen Tagen beschlossen, für einen Mindestlohn von 7,50 Euro einzutreten. Kurz vor der Gründung des Bündnisses hatte Landesgewerkschaftschef Gebhardt seine Teilnahme abgesagt. Ein Sprecher sagte, es gebe Unstimmigkeiten mit einigen Einzelgewerkschaften, die gegen die Einführung eines Mindestlohns seien. Quelle: MDR 1 RADIO SACHSEN-ANHALT Michael Knuth
KoBa Wernigerode - Der Beschiss mit den GerichtskostenKoBa Wernigerode - Der Beschiss mit den Gerichtskosten
Landkreis Wernigerode * Postfach 10 13 61 * 38843 Wernigerode LANDKREIS WERNIGERODE Eigenbetrueb Kommunale Beschäftigungsagentur WERNIGERODE Kurtsstraße 13 Herrn Michael Knuth Unterm Wulfhorn 1 38855 Wernigerode Ihre Kostenerstattungsanträge vom - 07.11.05 Über einen Betrag von 442,53 € im Rahmen des Klageverfahrens S 28 AS 353/05 - 29.11.05 über einen Betrag von 104,89€ Im Rahmen des Klageverfahrens S 28 AS 543/05 ER (Hier wollte die KoBa mir ab August o5 jeweils 50 € im Monat als Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungen einbehalten, das Sozialgeld für meine Kinder, eine Erklärung dazu hatte ich ausgiebig auf meinen Webseiten gegeben, es wäre hier zu weitläufig, das noch einmal auszuschlachten.) Anhörung gemäß § 24 SGB X (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbx/24.html) Sehr geehrter Herr Knuth, nach dem Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg vom 28.10.05, in welchem die Antragsgegnerin zur Erstattung Ihrer außergerichtlichen Kosten im Verfahren S 28 AS 353/05 zu 1/4 verurteilt worden war, stellten Sie mit Schreiben vom 07.11.05 einen Antrag auf Kostenerstattung in Höhe von 442,53€ (allerdings ohne Benennung des Adressaten). Erstattungsfähig sind nach § 193 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser hiernach selbst zu tragen. Wo nimmt sie diesen Paragrafen her, das SGB X hat nämlich bloß 120 Paragrafen! Sicher wird es beim bevorstehenden Rechtsstreit als Tippfehler dargestellt, ich werte das jetzt als Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch. Zu den Kosten gehören daher lediglich die zweckentsprechenden Kosten, die Sie aufwenden mussten um den konkreten Rechtsstreit zu führen. Das ist grundsätzlich falsch, im Urteil, wie auch im Beschluss bezieht sich die Kostenentscheidung des Gerichtes auf § 193 SGG, der da lautet: (1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird. Das Gericht hat also entschieden, dass mir ¼ und alle außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind. Ich kopiere dementsprechend hier meine Kostenaufstellung für das Verfahren zu den KdU, welche ich der KoBa am 07.11.05 per Fax zugeschickt habe, und werde dann im Textverlauf die einzelnen Posten kommentieren: Posten Anzahl Einzelpreis Gesamt 1) Bezogen auf Ihren Antrag vom 07.11.05 in Höhe von 442,53 € im Klageverfahren S 28 AS 353/05 müsste es sich daher um die notwendigen Kosten für die Fortführung der Feststellungsklage zur Angemessenheit der Unterkunftskosten ab 01.01.06 handeln. Auch hier liegt die Dame vollkommen falsch, ich bezog mich hier auf das gesamte Verfahren über die Antragstellung, das Widerspruchsverfahren, dessen Nichtstattgabe, das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bis zum Klageverfahren beim Sozialgericht – genauso, wie es der § 193 SGG vorschreibt. Nach eingehender Prüfung können aus der vorgelegten Rechnung vom 07.11.05 lediglich die Position 9 Faxkosten vom 10.07.05 in Höhe von 0,21 € 9 Faxkosten 08.08.05 8,2 0,06 € 0,49 € 12 Faxkosten 11.06.05 1 0,06 € 0,06 € 16 Faxkosten 16.07.05 22 0,06 € 1,32 € 19 Fax SG Magdeburg 18.07.05 132,5 0,06 € 7,95 € Von diesem wären nach dem Urteil 25 %‚ d.h. 0,35 € erstattungsfähig. Es ist doch erstaunlich, mit welcher Sturheit hier Tatsachen aus der Realität verschoben werden. Es steht mir zu, meine Widersprüche und alle anderen Schriftsätze zur Bestätigung des Eingangs per Einschreiben mit Rückschein an die KoBa zu schicken. Das Gleiche gilt für Klagen an das Gericht. Da ich beim Faxen die Eingangsbestätigung sofort bekomme, gelten Faxe einem Einschreiben mit Rückschein als gleichwertig (diverse Entscheidungen des BGH), sind aber für mich, wie auch für die KoBa entsprechend kostengünstiger. Für meine kostengünstige Variante der Kommunikation bekomme ich dann folgende Begründung: Dies wird wie folgt begründet: Die Positionen 1 und 2 sind
1 Ausgedruckte Seiten für die Akte 50 0,50 € 25,00 € nicht nachvollziehbar, weder dem Grunde hinsichtlich der Notwendigkeit nach, noch der Höhe nach und können daher nicht anerkannt werden. Nun, die Höhe dieser Posten diktiere nicht ich, sondern der Landkreis Wernigerode, welchem die KoBa untersteht. Ich habe hier einmal die Gebührensatzung, was ich zu zahlen habe, wenn ich von einer Behörde wie der KoBa etwas will: 1 Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen 1.1 Abschriften je angefangene Seite im Format DIN A5 1,50€ im Format DIN A4 2,50€ 1.2 in größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften (z. B. bei fremdsprachigen oder wissenschaftlichen Texten oder Tabellen) 2,50-25,50,€ 1.3 Durchschriften je angefangene Seite 0,50€ 1.4 andere Vervielfältigungen (schwarzweiß) mit Fotokopier- und ähnlichen Geräten, je Seite bis zum Format DIN A4 0,50€ im Format DIN A3 1,00€ bei größeren Formaten bis zu 4,00€ 2 Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise 2.1 Beglaubigung von Unterschriften 6,00€ 2.2 Beglaubigung von Abschriften/Ablichtungen je Ausfertigung der Erstausfertigung 3,00€ der Durchschrift 1,00€ 2.3 Bescheinigung der Echtheit einer Urkunde zur Verwendung im Ausland je Urkunde 6,00€ 2.4 Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen, wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifzahlen zu erheben sind 4,00-50,00€ 3 Akteneinsicht 3.1 Die Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl., soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifzahl keine Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall 2,00€ 3.2 Auskünfte aus Akten, Registern, Karteien und dergleichen wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 2,00€ wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 5,00-50,00€ 3.3 Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen Grundgebühr 6,00€ zuzüglich je angefangene Seite 2,00€ Landkreis Wernigerode Kostentarif 4 Abgabe von Druckstücken (Verordnungen, Satzungen, Pläne, Verzeichnisse und dgl.) für jede angefangene Seite 0,50€ jedoch mindestens 1,00€ 5 Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen) je angefangene Viertelstunde 8,00-16,00€ 6 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 6,00-520,00€ 7 "weiße Flächen" (landwirtschaftliche Nutzflächen, deren Eigentümer unbekannt oder sein Aufenthalt unbekannt ist) und ähnliche Fälle der gesetzlichen Vertretung von Eigentümern, Verfügungsberechtigten etc. (soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht gesetzliche Regelungen bestehen) 7.1 Verwaltung von "weißen Flächen" je Flurstück und Jahr 10 v.H. des Jährl. übl. Pachtzinses mindestens jedoch 16,00€ 7.2 Beendigung der gesetzlichen Vertretung je Flurstück 26,00€ 8 Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderen Anstrengungen und Aufwendungen (Mühewaltung) verbunden sind für jede angefangene Viertelstunde 7,00-14,00€ 9 Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen 12,00€ Landkreis Wernigerode Kostentarif 10 Vermögensverwaltung 10.1 Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen bis zu 10.000,00 € 15,00€ für jede weiteren angefangenen 10.000,00 € 10,00€ 10.2 Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter bis zu 10.000,00 € des Nominalbetrages des vortretenden. höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechtes 15,00€ für jede weiteren angefangenen 10.000,00 € 10,00€ 10.3 Löschungsbewilligungen, Vorrangs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter die Ziffern 10.1 und 10.2 fallen 15,00-100,00€ 11 Aufstellung über den Stand des Steuerkontos/Gebührenkontos für jedes Haushaltsjahr 1,00€ 12 Zweitausfertigungen von Steuer- und sonstigen Quittungen 1,00€ 13 Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre für jedes Jahr 3,00€ 14 Feststellungen aus Konten und Akten für jede angefangene Viertelstunde 7,00-14,00€ 15 Abgabe von Landkarten, Stadt- und Gemeindeplänen, etc. bis zur Größe 1:5000 11,00€ bis zur Größe 1:10000 3,00€ bis zur Größe 1:15000 2,00€ bis zur Größe 1:25000 1,00€ 16 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen, Gebäuden und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene Viertelstunde der Beaufsichtigung einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder der vorhergehenden Baustelle 7,00-14,00€ Landkreis Wernigerode Kostentarif 17 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Auszüge, technische Arbeiten 17.1 für Büroarbeiten je angefangene Viertelstunde 7,00-14,00€ 17.2 für Außenarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle 14,00-28,00€ 18 Rechtsbehelfe Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 4 Abs.1 Satz 1der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter 6,00-520,00€ Anmerkung: Innerhalb dieses Rahmens sollte die Gebühr für Entscheidungen gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Regel 10 v.H. der strittigen Kosten nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert. Als Anhalt für die Festsetzung der Rechtsbehelfsgebühr ist die jeweils geltende Tabelle zu § 11 (2) des Gerichtskostengesetzes heranzuziehen. (Die derzeit geltende Tabelle ist auf Seite 5 abgedruckt.) Auf die Regelungen in Anlage I, Kap. III, Sachgebiet A (Rechtspflege), Abschnitt III Ziffer 19a des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl. II S. 889, 935), geändert durch Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung (KostGErmAV) vom 15.04.96 (BGBl. I S. 604) zur Kostenermäßigung wird verwiesen. Die für meinen Fall relevanten Werte habe ich rot hinterlegt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nur notwendige Kosten erstattungsfähig sind und jeder Beteiligte daher gehalten ist, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Die Positionen 3 — 8 3 Faxkosten 01.03.05 in Minuten 1 0,06 € 0,06 € 10 Faxkosten 08.08.05 1,8 0,06 € 0,11 € Nun, das soll das Mahngericht dann entscheiden, ob mir in einem Widerspruchsverfahren, welches ich dann beim Sozialgericht teilweise gewnne, nicht entsprechend erstattungsfähig sind. Streitgegenstand des kostenpflichtigen Klageverfahrens und der ausgeurteilten Kostenentscheidung war lediglich die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Eben, das Gericht hat geurteilt, dass die Vorgegebene Angemessenheit der KdU von 45 qm in meinem Fall eine unbillige Härte darstellt, also unangemessen sind – im negtiven Sinne. Hier ist am 07.07.05, dass von Ihnen angefochtenen Schreiben zur Angemessenheit der Unterkunftskosten, insbesondere mit dem Hinweis, dass ab 01.01.06 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, ergangen. Unter anderem hinsichtlich dieses Schreibens erhoben Sie am 18.07.05 Klage beim Sozialgericht Magdeburg. Die oben genannten Positionen beziehen sich jedoch auf Zeiträume vor dem 07.07.05, so dass es sich nicht um zweckentsprechende Aufwendungen hinsichtlich der Unterkunftskosten ab 01.01.06, welche Ihnen erstmalig am 07.07.05 mitgeteilt worden sind, handeln kann. Die Position 9 ist erstattungsfähig, da Sie hiermit auf das Schreiben vom 07.07.05 Stellung genommen haben. Bei der Position 13 handelt es sich um Kosten für das Widerspruchsschreiben gegen den Folgebescheid vom 07.07.05 den Zeitraum 07/05 — 12/05 betreffend. Für diesen hatte das Schreiben vom 07.07.05, welches eine Mitteilung für den Zeitraum ab 01.01.06 enthielt, keine Relevanz. Da die Kosten nicht für die konkrete Rechtsverfolgung der KdU ab 01.01.06 relevant waren, liegt auch keine Erstattungsfähigkeit vor. Gleiches gilt für die nachfolgenden Positionen: 14 und 15- da nicht als Faxschreiben in der Akte und nicht zuordenbar. 16,17,18- betrifft Anhörung zur Rücknahme, keine Relevanz fürs vorliegende Klageverfahren KdU. Bei den Positionen 19 und 20 handelt es sich um das 183-seitige Faxschreiben der Klage, welches Sie vorab mit Bitte um Weiterleitung an das Sozialgericht an die KoBa gefaxt hatten. Die Klage, allerdings von 6 Seiten, alles andere war, da das Sozialgericht sowieso die Akte erhält und von Amts wegen ermittelt, nicht notwendig zur Klageerhebung im Verhältnis zum Kostenaufwand, wurde durch die KoBa an das Sozialgericht weitergeleitet. Die Kosten für die Übersendung der Klage von der KoBa zum Sozialgericht hat also die KoBa getragen. Unter Berücksichtigung Ihres Klageschreibens an die KoBa, wäre allenfalls ein Betrag für ein normales Schreiben, d.h. 0,55 € (Postgebühr) erstattungsfähig gewesen. Andere notwendige Kosten wurden insoweit nicht dargelegt oder nachgewiesen. Die Position 20 ist nicht nachvollziehbar und dürfte, soweit es die Klage betrifft mit, der Position 19 abgegolten sein. Die Geltendmachung des Arbeitsaufwandes von 20 Stunden ist dem Grund und der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Es kann von jedem Bürger erwartet werden, dass er einen gewissen Zeitaufwand für die Geltendmachung seiner Ansprüche aufwendet. Eine Rechtsgrundlage ist zudem nicht ersichtlich. Außerdem hält sich der festgestellte notwendige Arbeitsaufwand, welcher bisher lediglich darin bestanden hätte eine kurze formlose Klage zu formulieren (Amtsermittlungsgrundsatz Gericht) sowie kurz auf eine Anhörung zu reagieren, in zumutbaren Grenzen. Es steht Ihnen natürlich frei, selbst zu entscheiden, welchen Aufwand Sie betreiben möchten. Dieser ist jedoch, soweit er die Notwendigkeit im Sinne des § 193 SGG überschreitet, auch von Ihnen selbst zu tragen. Auch die nachfolgenden Positionen der Seite 2 des Kostenerstattungsantrags vom 07.11.05 haben keine Relevanz für die vorliegende Rechtsverteidigung: 1- unbegründeter Kostenerstattungsantrag vom 27.07.05 (siehe Ablehnung vom 28.07.05 sowie Widerspruchsbescheid) 2- betrifft das Widerspruchsverfahren W 1241/05 Bescheid vom 07.07.05 (hier keine Relevanz) 3- Beschwerde gegen eine Mitarbeiterin, nicht das Verfahren betreffend 4- Nicht in den Unterlagen/Akte, daher nicht nachvollziehbar 5- Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid Zeitraum 01-05/-05 (keine Relevanz für Klage) 6- Begründung des eben gen. Widerspruchs, keine Relevanz für Klage 7- Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenerstattung vom 27.07.05, keine Relevanz 8- Beschwerde gegen Mitarbeiter, nicht obige Klage betreffend 9- Nicht notwendige Übersendung des Gerichtsprotokolls, da die KoBa selbst einen Vertreter in der Verhandlung hatte und zudem dieses Protokoll vom Gericht erhält 10- Wie eben, nicht notw. Übersendung des Beschlusses zur Aufhebung der Beiladung 11- Mahnung Kostenrechnung vom 27.07.05, keine Relevanz für das vorliegende Verfahren Die Position 12 in Höhe von 0,07€ ist erstattungsfähig, da hier, wie vom Gericht gefordert, die Zimmergrößen angegeben worden sind. Nicht erstattungsfähige Positionen: 13- zweite Mahnung zum Kostenerstattungsantrag vom 27.07.05, keine Relevanz für vorliegendes Klageverfahren 14- dritte Mahnung, wie eben 15- Änderungsmitteilung der Scheidung, keine Relevanz für das vorliegende Klageverfahren Die Position 16 in Höhe von 4,57 € ist ebenfalls in dieser Höhe nicht erstattungsfähig. Es handelt sich um eine Stellungnahme mehrere Verfahren betreffend, u.a. auch das Verfahren S 28 AS 543/05 ER, welches eine separate Kostenerstattungsentscheidung erhält. Da es sich darum eine reine Stellungnahme im obigen Verfahren handelt, wäre auch, mangels Darlegung! Nachweis anderer notwendiger Kosten, die Postkosten von 0,55 € ausreichend gewesen. Die Positionen 17 und 18 sind weder dem Grund hinsichtlich Notwendigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlichen Verhaltens sowie weder der Höhe nach nachvollziehbar und daher nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich der Positionen 19 und 22 (Arbeitsaufwand) verweise ich auf die Begründung zur obigen Position 21. Auch hier liegt keine Erstattungsfähigkeit vor. Die Positionen 20 und 21 betreffen das Verfahren S 28 AS 543/05 ER, da es sich um Stellungnahmen diesbezüglich handelt, sind diese daher auch in dem dortigen Kostenerstattungsverfahren zu prüfen und zu bescheiden. Für das vorliegende Verfahren haben sie keine Relevanz und sind damit nicht erstattungsfähig. Die Positionen 20/21/22 Fax SG Magdeburg / Faxversand sind weder dem Grund noch der Höhe nach nachvollziehbar und daher ebenfalls nicht erstattungsfähig. Auch das unter 23 angegebene Telefonat mit dem Sozialgericht kann hinsichtlich der Notwendigkeit schon dem Grund nach sowie auch der Höhe nach nicht nachgeprüft werden und ist daher ebenfalls nicht erstattungsfähig. Gleiches gilt für die geltend gemachten Spesen. Notwendige Aufwendungen für den Gerichtstermin konnten Sie noch im Gericht gegenüber der Staatskasse geltend machen. Diese Position ist daher ebenfalls nicht nachvollziehbar. Des weiteren weise ich darauf hin, dass die Legitimation der Geltendmachung von Mehrwertsteuer ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Insoweit wäre die KoBa gehalten, eine Prüfung durch das Finanzamt Wernigerode vornehmen zu lassen. 2) Zu Ihrem Kostenerstattungsantrag vom 29.11.05 in Höhe von 104,89€ zum Gerichtsbeschluss im Verfahren S 28 AS 543/05 ER bleibt folgendes mitzuteilen. Dieses Verfahren betrifft allein die Entscheidung, dass der Widerspruch vom 01.08.05 gegen den Rücknahme — und Erstattungsbescheid vom 01 .08.05 aufschiebende Wirkung hat, was mit Beschluss vom 27.10.05 gerichtlich festgestellt worden ist. Erstattungsfähig sind, wie bereits dargelegt, nach § 193 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser hiernach selbst zu tragen. Zu den Kosten gehören daher auch hier lediglich die zweckentsprechenden Kosten, die Sie aufwenden mussten, um den konkreten Rechtsstreit zu führen. Die dargelegten Faxkosten sind dem Grund und der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Ihrerseits erfolgte lediglich die Antragstellung bei Gericht, welche Postkosten von 0,55 € verursacht hätten. Auch für die Stellungnahme am 20.10.05 wären lediglich 0,55 € anzusetzen gewesen. Hieraus ergibt sich für diesen Erstattungsantrag ein begründeter Betrag von 1,10€. Im Übrigen wäre der Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Hinsichtlich der Arbeitszeit verweise ich auf das oben dargelegte. Des weiteren haben in diesem Verfahren keine Gerichtstermine stattgefunden. Die Gerichtstermine betrafen ausschließlich das Verfahren S 28 AS 353/05. Der Beschluss in diesem Verfahren wurde vom Richter lediglich in der mündlichen Verhandlung zum obigen Verfahren überreicht zwecks Einsparung von Übersendungskosten. Eine Erstattungsfähigkeit ist daher nicht gegeben. Auch die in der E-mail vom 22.05.06 diesbezüglich dargelegten Kosten der Druck-, Telefonpauschale und Schreibkosten von 60,00 € sind nicht nachvollziehbar. Für die Geltendmachung der Mehrwertsteuer gilt ebenfalls oben dargelegtes. Ich beabsichtige daher Ihrem Kostenerstattungsantrag vom 07.11.05 S 28 AS 353/05 in Höhe von 0,35€ (= 1/4 von 1,38 €) sowie dem Kostenerstattungsantrag vom 29.11.05 S 28 AS 543/05 in Höhe von 1,10€ stattzugeben und die Anträge im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Der § 83 SGG sagt dazu Folgendes: Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. § 92 SGG besagt eindeutig: Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. Das heißt für mich, dass ich alle Beweismittel dem Gericht mitzuteilen habe und damit entsprechende Faxkosten erstattungsfähig sind. Hiermit möchte ich Ihnen vor meiner abschließenden Entscheidung noch einmal die Möglichkeit geben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Für den Eingang habe ich mir den 14.06.06 vorgemerkt. Sollte ich nichts von Ihnen hören, werde ich nach Lage der Akten entscheiden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Langer Michael Knuth
Depression wird VolkskrankheitDepression wird Volkskrankheit
Donnerstag, 11. Mai 2006
Michael Knuth
Klugheit, Reichtum, langes Leben - Arme sterben früherKlugheit, Reichtum, langes Leben - Arme sterben früher
Montag, 29. Mai 2006
Michael Knuth
Kinderhilfe sucht weiter nach Sponsoren - Für Ferienlager fehlen noch 3 000 EuroKinderhilfe sucht weiter nach Sponsoren - Für Ferienlager fehlen noch 3 000 Euro
URL: http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/lokales/wernigerode/?em_cnt=96528 Wernigerode / Cisnadie. Die Vorbereitungen der Kinderhilfe für Siebenbürgen zur Ausrichtung ihres im August auf einem Bauernhof geplanten Ferienlagers ( wir berichteten ) laufen auf Hochtouren. Vereinschefin Jenny Rasche : " Uns fehlen noch rund 3 000 Euro. " Dann können 40 Mädchen und Jungen aus dem Heim in Tornu Rosu sowie 30 Kinder, die in den Elendsvierteln von Cisnadie leben müssen, zum ersten Mal in ihrem Leben unbeschwerte Urlaubstage verleben. Barspenden sind weiter auf das Konto bei der Kreissparkasse Wernigerode, Bankleitzahl 810 53 112, Kontonummer 300 64 596, möglich. Michael Knuth
Bündnis für gesetzlichen Mindestlohn in Sachsen-AnhaltBündnis für gesetzlichen Mindestlohn in Sachsen-Anhalt
Linkspartei und Gewerkschaften in Sachsen-Anhalt gründen heute ein Bündnis für einen gesetzlichen Mindestlohn. Zu den Erstunterzeichnern gehören Linkspartei-Fraktionschef Gallert, der Landeschef des Deutschen Gewerkschaftsbundes Gebhardt und ver.di-Bezirksleiter Schenk. Sie erklärten, ein gesetzlicher Mindestlohn verhindere Dumpinglöhne für alle Arbeitnehmer. Uneinig sind sich die Partner allerdings bei der Höhe ihrer Forderung: Die Linkspartei fordert 8 Euro Mindestlohn in der Stunde, der DGB 7,50 Euro. Quelle: MDR 1 RADIO SACHSEN-ANHALT Michael Knuth
Für Klarheit und Wahrheit bei der Arbeit - Clements politischer Nachruf?Modernes Deutschland Vom Arbeitsmarkt kommen derzeit sehr unterschiedliche Signale. Auf der einen Seite: Eine immer erfolgreicher arbeitende Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitsuchende immer rascher vermittelt, die ihre etatmäßigen Kosten in diesem Jahr um mehrere Milliarden unterschreitet, die auf Reformkurs ist und immer mehr zu einem modernen Dienstleister am Markt wird. Der "normale" Arbeitsmarkt ist in Bewegung gekommen. Sichtbar wird das in der hohen Zahl offener Stellen - insgesamt mehr als eine Million - und in der wachsenden Bedeutung der Zeitarbeit. Sie ist das wichtigste Instrument, wo es um die Flexibilität der Arbeit geht. Rund 16 000 Ingenieure werden derzeit in Deutschland gesucht, und das in einer Zeit, wo für die Wettbewerbsfähigkeit und Exportkraft unseres Landes sehr, sehr viel von der Leistungsfähigkeit unserer Techniker und Ingenieure abhängt! Wir haben in Deutschland einen Mangel an Hoch- und Höchstqualifizierten und zu viele Geringqualifizierte. Wir haben ein überaus dringliches Bildungs- und Ausbildungsproblem - das wird auf der anderen Seite des Arbeitsmarktes deutlich, in der erschreckend hohen Zahl von Langzeitarbeitslosen. Für sie gibt es leider keine klare Vermittlungsstruktur wie im "normalen" Arbeitsmarkt, sondern nur einen politischen Zwitter, wie er vor Jahr und Tag im Vermittlungsausschuß erfunden wurde. Keine klare Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit und keine klare Zuständigkeit der Kommunen, sondern von beiden Seiten etwas. Daraus kann, wie die Erfahrungen uns inzwischen auch auf diesem Feld lehren, nichts Vernünftiges werden. Deshalb hat der Vorstand der Bundesagentur entschieden recht: Hier muß sich die Politik entscheiden. Entweder/oder: Vorrang für die Agentur oder für die Kommune, sonst wird das nichts! Und zum zweiten: Es muß von dem entscheidenden Grundgedanken der Arbeitsmarktreformen, nämlich dem des "Förderns und Forderns", vor Ort auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden, und zwar klar und unmißverständlich. Zu deutsch: Wer eine ihm oder ihr angebotene zumutbare, also legale Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeit nicht wahrnimmt, verwirkt seinen oder ihren Anspruch auf öffentliche Förderung. So ist es prinzipiell im Gesetz vorgesehen und so muß es nun auch endlich in allen Städten und Gemeinden praktiziert werden. Doch das geschieht bisher, wie wir wissen, nur sehr zögerlich. Und solange das so ist, brauchen wir uns über einen erheblichen Mißbrauch des Arbeitslosengeldes II nicht zu wundern. Fachleute schätzen die Mißbrauchsquote im Bereich der Langzeitarbeitslosigkeit auf 20 bis 25 Prozent. Ich finde, das ist nun wirklich Grund genug, für Klarheit in der Vermittlungsarbeit und für Nachdrücklichkeit in der Gesetzesanwendung zu sorgen. Wolfgang Clement Artikel erschienen am 28. May 2006 http://www.wams.de/data/2006/05/28/894482.html Michael Knuth WEB: http://wa.michael-knuth.de Richtigstellungen zu: Demo gegen Rechts am vergangenen WochenendeRichtigstellungen zu: Demo gegen Rechts am vergangenen Wochenende
Betreff: http://michael-knuth.blogspot.com/2006/05/demo-gegen-rechts-in-wernigerode.html Bezüglich meines oben verlinkten Artikels hatte ich entsprechenden Email - Verkehr mit dem "Bürger-Bündnis Wernigerode für Weltoffenheit und Demokratie", vertreten durch Herrn Peter Lehmann, den ich eben durch ein Telefonat persönlich kennenlernen durfte. Ich bin daher zu dem Entschluss gekommen, die angehängte Email des Herrn Lehmann an mich zwecks der Berichtigung meines vorhergehenden Artikels auf dieser Webseite zu Veröffentlichen. Dies geschieht bei mir, im Gegensatz zu anderen Blättern im Internet vollständig, ungekürzt und vor allen Dingen Freiwillig!!! Auch als freier Journalist kann es einmal vorkommen, dass man subjektiv berichtet, vor allen Dingen, wenn man täglich selber von den Unzulänglichkeiten dieses Systems gebeutelt wird. Man kann aber seine wahre Stärke damit beweisen, dass man seinen Lesern zeigt, dass man auch zu gemachten Fehleinschätzungen steht, nur so kann man weiterhin eine objektive Berichterstattung garantieren, ohne seine Glaubwürdigkeit und vor allen Dingen sein Gesicht verlieren zu müssen. MK(WA) 1) "Antigewaltdemo" ist ein irreführendes Wort. Richtiger wäre: Anti-Rechts-Demo - ohne Gewalt. Die Bilder von MDR habe ich durchaus nicht als "suggerieren" eines Gewaltpotentials verstanden. Immerhin wurde auch die kritischen Worte von Pfarrer Bartmuß zur Polizei gesendet. Meine ähnliche Einschätzung wurde nicht aufgenommen. 2) Kein einziger der Demonstranten trug ein "weißes Band" - das Sie "Kapitulationsbändchen" nennen -, vielmehr waren es wenige Leute des Bürger-Bündnisses, die sich während der gesamten Zeit der Demonstration in Wernigerode ständig um einen friedlichen Protest gegen Rechts bemühten und sich sowohl schützend vor die Demonstranten als auch vor allzu forsche Polizisten stellten.
4) Auf der Fußgängerbrücke zur Burgbreite standen drei Nazis, einer davon wohlbekannt - aber nicht den auswärtigen Demonstranten. Mit einem Flaschenwurf wollten sie provozieren, was ihnen nicht gelang. Die Antifa-Demo zog nach kurzem Halt friedlich weiter und überließ das Weitere den Polizeibeamten.
6) Die Antifa-Demo wurde mitnichten "in eine abgelegene Ecke von Wernigerode geleitet", vielmehr mitten ins Zentrum zum Nicolaiplatz, wo eine kurze Kundgebung stattfand und sich durchaus '"geldbringende Urlauber" aufhielten, die erstaunt und erschrocken das Geschehen beobachteten. Und Breite Str. und Burgstr. sind ebenfalls keine entlegenen Ecken der Stadt.
Sehr geehrter Herr Kurth, ich habe den Eindruck, Sie waren nur zeitweise oder gar nicht bei der Demonstration. Sie haben Ihre Eindrücke von den Bildern des MDR oder anderen Medien. Deswegen werde ich Ihre Berichterstattung und Kommentierung auch nicht weiter geben. Übrigens danke ich Ihnen, dass Sie die Resolution des Kreistages vom 6. Sept. 2000 auf Ihrer Internetseite wieder veröffentlichen. Sie sollten es auch mit dem Stadtratsbeschluss vom 21. Sept. 2000 tun. Das Bürger-Bündnis Wernigerode für Weltoffenheit und Demokratie steht hinter beiden Resolutionen und gibt trotz einiger Beschimpfungen aus der Antifa-Szene und reichlich Spott von den Rechtsextremisten nicht auf, für eine wehrhafte Demokratie zu streiten, auch gemeinsam mit Antifa-Leuten, mit deren Parolen wir uns nicht immer identifizieren.
Michael Knuth und hier die offizielle Pressemeldung aus der "Volksstimme" vom 29. Mai 2006: Massive Polizeipräsenz in Wernigerode / Fast 1 000 Demonstranten in der Stadt Milliarden-Defizit beim ALG IIDeshalb ist Hartz IV so teuer Weniger Arbeitslose und weniger Kosten für die Arbeitslosigkeit - das sind die Ziele der Arbeitsmarktreformen. Doch der Erfolg ist bislang ausgeblieben. Besonders umstritten ist Hartz IV, mit dem das Arbeitslosengeld II geregelt wird. Hier haben sich Bund und Kommunen völlig verkalkuliert. Von Holger Schwesinger, tagesschau.de <http://www.tagesschau.de/bildstrecken/0,1203,OID5557950_IMG5559800_HID55598 00_POS3_MTB1_NAV_BAB,00.html> Beim Arbeitslosengeld II (ALG II) für Langzeitarbeitslose scheint einiges schief zu laufen. Finanzminister Peer Steinbrück musste inzwischen einräumen, dass die Kosten für das ALG II zum größten Risiko für den Haushalt geworden sind. Wie hoch die Mehrkosten sind - darüber wird in der Politik noch gestritten. Genau lassen sie sich nicht beziffern, denn die Datenlage ist verwirrend und die Entwicklung lässt sich nur schwer vorausberechnen. Nicht 3,4 sondern 5,2 Millionen ALG-II-Empfänger Es kursieren Zahlen die von einem niedrigen einstelligen Milliardenbetrag bis hin zu Mehrkosten von mehr als zehn Milliarden im Jahr reichen - je nachdem wer was womit vergleicht. Fakt ist aber: Vor Reformstart war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass etwa 3,4 Millionen Menschen Anrecht auf ALG II haben würden. Im April 2006 gab es tatsächlich 5,2 Millionen ALG-II-Empfänger. Ein Jahr Arbeitsmarktreform: * Angeblich Sparpaket für den Arbeitsmarkt beschlossen <http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID5569222_REF1_NAV_BAB,0 0.html> . Stand: 27.05.2006 http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID5557950_REF1,00.html Michael Knuth WEB: http://wa.michael-knuth.de Arbeitsmarktsituation - wie sich doch die Dinge gleichenArbeitsmarktsituation - wie sich doch die Dinge gleichen
Arbeitsmarktsituation
http://de.wikipedia.org/wiki/Weltwirtschaftskrise Michael Knuth
Demo gegen Rechts in WernigerodeDemo gegen Rechts in Wernigerode
Rund 500 Menschen haben nach Polizeiangaben am Sonnabend in Wernigerode gegen rechtsextreme Gewalt protestiert. Unter dem Motto "Den Nazis auf die Pelle rücken" zog der Demonstrationszug mit Fahnen und Plakaten durch die Harzstadt. Aufgerufen hatten mehrere antifaschistische Jugendinitiativen. Nach Angaben der Opferberatung Sachsen-Anhalt ereigneten sich 2005 in der Harzregion die meisten rechten Gewalttaten im Land. Betroffen waren vor allem Wernigerode, Halberstadt und Quedlinburg.
Der MDR hatte ja gestern schon zu dieser bevorstehenden Demonstration, versehen mit einem sehr kritischen Kommentar von mir, berichtet. Ich konnte ja nicht ahnen, wie mir die Geschehnisse in Wernigerode im Laufe des Tages Recht geben werden, was meine Kommentierung zur rechten Entwicklung betrifft. Leider bringt hier der MDR in seiner Onlineausgabe wieder nur Allgemeinplätze, um die Bevölkerung weiterhin einzulullen, die nackte Wahrheit förderte aber das Regionalmagazin "Sachsen - Anhalt - Heute" gestern abend zumindest einer kleinen Schar von Stammzuschauern zu Tage. Der Hauptbahnhof zu Wernigerode glich einer Festung - 700 Polizisten sind aufgezogen, zum Grün des Rasens des Bahnhofsvorpltazes wollte das Giftgrün der vielen Mannschaftswagen nicht so recht passen. Wer nun denkt, dass die Polizei hier gut gegen rechte Gewalt gerüstet war, der liegt vollkommen falsch, es ging der Polizei hier um die systematische Durchsuchung der Teilnehmer der Antigewaltdemo nach Waffen. Wie das nun einmal so ist in Wernigerode, kommen die Teilnehmer aus allen Himmelsrichtungen mit der Bahn, nicht nur wenn man jung ist, begrüsst man dann seine Sinnesgenossen auch mal lautstark quer durch den ganzen Bahnhof - Grund genug für den MDR, seinen Zuschauern ein Gewaltpotential zu suggerieren. Bis alle Züge da waren, wurden die 700 linke Demonstranten (Zahl aus der Sendung gestern um 19.00 Uhr) auf dem Bahnhof regelrecht hermetisch abgeriegelt, man erlaubte ihnen nicht einmal, ihre Notdurft auf dem Busbahnhof zu verrichten. Alle Demonstranten trugen aber ihre weißen Kapitulationsbändchen, wie ich sie gestern in meinem Kommentar treffend genannt hatte. Dann durfte man in Wernigerode "Den Nazis auf die Pelle rücken", auf der alten B6 in Richtung Benzingerode, weitab von den Brennpunkten der rechten Gewalt, den Statteilen Stadtfeld und Burgbreite, 700 friedliche Demonstranten mit weißen Bändchen wurden von 700 Polizisten eingekreist durch Wernigerode geführt - entsprechende Bilder liefen im MDR - Fernsehen um 19.00 UHR. Das Paradoxon Ja, beim Ansehen dieser Bilder kamen mir ernsthafte Assoziationen zum Spielfilm "Schindlers Liste", als die Warschauer Juden durch die Stadt zu den Verladerampen nach Auschwitz getrieben worden sind, auch in Wernigerode standen die Nazis unbehelligt auf der Burgbreitenbrücke und haben dem schauerlichen Demonstrationszug siegesbewusst beiwohnen können, freilich wurde ein provukanter Rechter festgenommen, bei mir erweckte es aber den Eindruck, dass man hier für die Kamera nur eine Daseinsberechtigung der Polzei dokumentieren wollte. Wenn man allerdings die Vorgeschichte dieser kennt und den Aufruf der Linken gelesen hat (http://www.wernigerode-demo.de.vu/), kommt man leicht zu den Schluss, gerade nach den jüngsten Vorfällen in Halberstadt, dass die Polizei ihre Macht eben nur noch gegen Linke Demonstranten aufrecht zu erhalten gedenkt. Anders kann man es sich nicht erklären, dass von linken Verbänden regelrechte Verhaltenshinweise bei Übergriffen der Justiz verbreitet werden müssen (http://www.rote-hilfe.de/index.htm?page=/content/wastun.htm&). Hier wurde die Demo gegen rechte Gewalt bewusst in einem falschen Licht dargestellt, es war auch eine Wernigeröder Bürgerinitiative an der Demo beteiligt, ein schauriges Bild, die Opfer werden zum Täter gemacht und unter Polizeischutz in eine abgelegene Ecke von Wernigerode geleitet, in welcher sich kein geldbringender Urlauber jemals verirren würde. Und die Rechten? Ja die Rechten waren nur in einer Stärke von 60 Mann aufgelaufen, ohne Polizeieskorte auf dem Marktplatz in Wernigerode, direkt vor dem Rathaus, ihre Transparente weithin sichtbar für alle Einwohner und Urlauber - aber Gott sei Dank auch gewaltlos. Wer da ein Schelm ist und nichts Böses Denkt??
Michael Knuth
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